In welcher Reihenfolge prüfen Sie eine Abrechnung?
Eine Abrechnung nach dem RVG folgt acht Schritten, die aufeinander aufbauen. Jeder Schritt hat seine eigene Norm, und wer einen überspringt, rechnet in allen folgenden mit einer falschen Grundlage weiter. Dieselbe Reihenfolge taugt als Prüfliste für fremde Rechnungen, etwa für die Kostennote der Gegenseite oder für eine eigene Abrechnung vor dem Versand.
- Angelegenheit abgrenzen. In derselben Angelegenheit entstehen die Gebühren nur einmal. Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, entscheidet über alle weiteren Schritte. Vertiefung: Dieselbe Angelegenheit nach §§ 15 bis 19 RVG.
- Fassung bestimmen. Maßgeblich ist das Recht am Tag des unbedingten Auftrags, nicht das Datum der Rechnung. Vertiefung: § 60 RVG und das Übergangsrecht.
- Gegenstandswert ermitteln. Er steuert alle Gebühren, die sich nach dem Wert richten. Vertiefung: Gegenstandswert nach RVG ermitteln.
- Gebührentatbestände auswählen. Welche Nummern des Vergütungsverzeichnisses sind entstanden? Außergerichtlich ist das meist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, bei einer reinen Beratung die Gebühr nach § 34 RVG, im Prozess die Verfahrens- und die Terminsgebühr.
- Satz oder Betrag festlegen. Bei festen Sätzen gibt das Vergütungsverzeichnis ihn vor, bei Rahmengebühren bestimmen Sie ihn selbst nach § 14 RVG.
- Betrag ausrechnen. Die 1,0-Gebühr zum Gegenstandswert aus der Tabelle ablesen, mit dem Satz multiplizieren, auf den Cent runden.
- Anrechnungen berücksichtigen. Etwa die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Vertiefung: Anrechnung der Geschäftsgebühr.
- Auslagen und Umsatzsteuer hinzurechnen, Rechnung stellen. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, gegebenenfalls Reisekosten, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG und die Berechnung nach § 10 RVG.
Die Reihenfolge ist kein Formalismus: Wer die Angelegenheit falsch schneidet, setzt die Pauschale doppelt an oder übersieht eine Anrechnung, und wer das Auftragsdatum nicht kennt, rechnet mit der falschen Tabelle.
Was ist eine Angelegenheit, und warum steht sie am Anfang?
Die Angelegenheit ist die Einheit, in der das RVG abrechnet. Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG ↗), und Sie können sie in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG ↗). Zehn Schreiben an den Gegner lösen deshalb keine zehn Geschäftsgebühren aus, sondern eine, deren Satz den Aufwand abbildet.
Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, regeln die §§ 16 bis 19 RVG mit Aufzählungen. Dieselbe Angelegenheit sind etwa das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt wird (§ 16 Nr. 2 RVG). Verschiedene Angelegenheiten sind unter anderem ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sowie das Mahnverfahren und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 1 und 2 RVG). Was nach § 19 RVG zum Rechtszug gehört, etwa die Vorbereitung der Klage oder die Kostenfestsetzung, löst keine eigene Gebühr aus.
Die Abgrenzung wirkt auf jeden späteren Schritt. Jede Angelegenheit hat ihren eigenen Gegenstandswert, ihr eigenes Auftragsdatum für § 60 RVG und ihre eigene Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Zwei Angelegenheiten bedeuten zwei Berechnungen. Stehen sie in einem Schreiben an die Mandantschaft, bleiben es zwei getrennte Berechnungen mit eigenem Wert; die Werte zu addieren und daraus eine Gebühr zu bilden, wäre falsch.
Welches RVG gilt für das Mandat?
Es gilt die Fassung, die am Tag des unbedingten Auftrags für die jeweilige Angelegenheit in Kraft war (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Das Datum der Rechnung und der Tag, an dem Sie tätig werden, spielen keine Rolle. Wer ohne vorherigen Auftrag beigeordnet oder bestellt wird, rechnet nach dem Recht des Tages, an dem die Beiordnung oder Bestellung wirksam wurde.
Die letzte große Anpassung ist das KostBRÄG 2025, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 109. Seine Änderungen am RVG gelten seit dem 01.06.2025 und haben unter anderem die Gebührentabelle angehoben. Für Aufträge bis zum 31.05.2025 bleibt es bei der Tabelle des KostRÄG 2021. Weil das Auftragsdatum je Angelegenheit zählt, kann ein einziges Mandat zwei Fassungen enthalten: eine außergerichtliche Vertretung nach altem Recht und eine spätere Klage nach neuem.
Im Rechner wählen Sie keine Fassung aus. Sie geben das Auftragsdatum ein, und die Berechnung nimmt Tabelle, Sätze und Anrechnungsregeln der Fassung, die an diesem Tag galt. Fallgruppen wie ein Rechtsmittel nach dem Stichtag oder eine Anrechnung über die Fassungsgrenze erklärt der Artikel zu § 60 RVG.
Wie bestimmen Sie den Gegenstandswert?
Gebühren richten sich, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG ↗). Im gerichtlichen Verfahren folgt dieser Wert den Vorschriften für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG ↗), in Zivilsachen also dem GKG und über dessen Verweis der ZPO. Dieselben Vorschriften gelten außergerichtlich, wenn der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.
Drei Regeln tragen die meisten Fälle. Mehrere Gegenstände derselben Angelegenheit werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG ↗). Zinsen und Kosten, die neben der Hauptforderung verlangt werden, bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG ↗). Und wo keine Wertvorschrift greift und Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, gilt der Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Setzt das Gericht den Wert für die Gerichtsgebühren fest, ist die Festsetzung auch für Ihre Gebühren maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG); Sie können sie aus eigenem Recht beantragen und anfechten. Fallgruppen von der Mietsache bis zur Hilfsaufrechnung stehen im Artikel Gegenstandswert nach RVG ermitteln.
Welche Gebührenarten gibt es, und wann gilt welche?
Das RVG kennt vier Arten von Gebühren. Welche gilt, ergibt sich aus dem Gebührentatbestand im Vergütungsverzeichnis, nicht aus Ihrer Wahl.
| Gebührenart | So wird sie bemessen | Beispiele |
|---|---|---|
| Wertgebühr mit festem Satz | 1,0-Gebühr aus der Tabelle zum Gegenstandswert mal festem Satz | Verfahrensgebühr Nr. 3100 (1,3), Terminsgebühr Nr. 3104 (1,2), Schreiben einfacher Art Nr. 2301 (0,3) |
| Satzrahmengebühr | Wertgebühr, deren Satz Sie innerhalb eines Rahmens nach § 14 RVG bestimmen | Geschäftsgebühr Nr. 2300 (0,5 bis 2,5), Prüfung der Erfolgsaussicht Nr. 2100 (0,5 bis 1,0) |
| Betragsrahmengebühr | Rahmen in Euro ohne Gegenstandswert, Betrag nach § 14 RVG | sozialrechtliche Angelegenheiten nach § 3 RVG, Straf- und Bußgeldsachen (Teile 4 und 5 VV RVG) |
| Festgebühr | fester Betrag ohne Ermessen | Gebühren der Beratungshilfe (Nr. 2500 ff. VV RVG) |
Bei Rahmengebühren bestimmen Sie Satz oder Betrag im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG ↗). Maßstab sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; ein besonderes Haftungsrisiko darf hinzukommen. Muss ein Dritter die Gebühr ersetzen, ist Ihre Bestimmung für ihn nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Bei der Geschäftsgebühr zieht das Vergütungsverzeichnis zusätzlich eine Schwelle ein: Mehr als 1,3 können Sie nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG ↗). Dieselbe Bauart mit einer Schwelle in Euro kennen die Betragsrahmengebühren, etwa im Sozialrecht.
Wie wird aus Gegenstandswert und Satz ein Betrag?
Den Betrag einer Wertgebühr ermitteln Sie in drei Handgriffen: die 1,0-Gebühr zum Gegenstandswert ablesen, mit dem Satz multiplizieren, auf den Cent runden. Die 1,0-Gebühr steht in der Gebührentabelle der Anlage 2 zum RVG. Sie folgt einer Staffel, die § 13 Abs. 1 RVG ↗ beschreibt.
| Gegenstandswert | Schritt | Betrag je Schritt |
|---|---|---|
| bis 500 € | Sockel | 51,50 € |
| über 500 bis 2.000 € | je angefangene 500 € | 41,50 € |
| über 2.000 bis 10.000 € | je angefangene 1.000 € | 59,50 € |
| über 10.000 bis 25.000 € | je angefangene 3.000 € | 55,00 € |
| über 25.000 bis 50.000 € | je angefangene 5.000 € | 86,00 € |
| über 50.000 bis 200.000 € | je angefangene 15.000 € | 99,50 € |
| über 200.000 bis 500.000 € | je angefangene 30.000 € | 140,00 € |
| über 500.000 € | je angefangene 50.000 € | 175,00 € |
Bis 500 € beträgt die 1,0-Gebühr den Sockelbetrag. In jeder weiteren Zeile steigt sie für jeden angefangenen Schritt über die vorige Grenze um den genannten Betrag. Die ausgerechneten Werte bis 500.000 € enthält die Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Quelle: § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), für Aufträge ab dem 01.06.2025.
Die Staffel arbeitet mit angefangenen Beträgen: Für jeden angefangenen Schritt über die vorige Grenze steigt die Gebühr um den vollen Betrag der Zeile. Praktisch runden Sie den Gegenstandswert auf die nächste Wertstufe der Tabelle auf und lesen dort ab. Ein Wert knapp über einer Stufe kostet also schon die Gebühr der nächsten.
Danach multiplizieren Sie mit dem Satz der Gebühr. Das Ergebnis wird auf den nächsten Cent gerundet, ab einem halben Cent nach oben (§ 2 Abs. 2 RVG ↗). Jede Gebühr wird für sich gerundet, erst danach wird addiert. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15,00 € (§ 13 Abs. 3 RVG).
Wie sieht eine Berechnung im Grundfall aus?
Ein Großhandel für Sanitärbedarf hat einem Installationsbetrieb Ware geliefert. Der Installationsbetrieb rügt Mängel an einem Teil der Lieferung und verweigert die Zahlung insgesamt. Die Geschäftsführerin beauftragt Ihre Kanzlei, die Forderung außergerichtlich einzufordern; einen Klageauftrag gibt es noch nicht. Sie prüfen Lieferschein, Rechnung und Mängelrüge, fordern den Schuldner mit Fristsetzung auf und sprechen einmal mit dessen Inhaber.
Der Gegenstandswert ist die Hauptforderung; die Verzugszinsen bleiben als Nebenforderung außer Betracht. Für eine Sache ohne Besonderheiten setzen Sie die Geschäftsgebühr mit 1,3 an. Weil die Forderung bestritten ist, gilt die engere Grenze für das Inkasso unbestrittener Forderungen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG) nicht. Hinzu kommen die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG, 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
| Schritt | Ergebnis |
|---|---|
| Gegenstandswert: die Hauptforderung, Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG) | 6.800,00 € |
| Wertstufe der Tabelle: auf die nächste Stufe aufgerundet | bis 7.000 € |
| 1,0-Gebühr laut Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG | 473,50 € |
| Satz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, Schwelle für eine durchschnittliche Sache | 1,3 |
| Geschäftsgebühr: 1,0-Gebühr mal Satz, auf den Cent gerundet (§ 2 Abs. 2 RVG) | 615,55 € |
| Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
Auftrag am 02.03.2026, Fassung KostBRÄG 2025. Netto, Umsatzsteuer und Summe zeigt das Rechenbeispiel, das die Engine des Rechners nachrechnet.
Die Berechnung ist eine Rechenauskunft. Ob 1,3 im konkreten Mandat angemessen ist, entscheiden Sie nach § 14 RVG. Im Rechner können Sie Wert, Satz oder Auftragsdatum dieses Falls ändern und sehen sofort, was sich verschiebt.
Welche Gebühren entstehen, wenn ein Gericht befasst wird?
Im gerichtlichen Verfahren wechseln Sie vom zweiten in den dritten Teil des Vergütungsverzeichnisses. Im ersten Rechtszug entsteht für das Betreiben des Verfahrens die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ↗ mit 1,3, für die Wahrnehmung eines Termins die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ↗ mit 1,2. Beide sind Wertgebühren mit festem Satz; ein Ermessen nach § 14 RVG gibt es hier nicht. Endet der Auftrag früh, etwa bevor die Klage eingereicht ist, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG).
Einigen sich die Parteien, kommt die Einigungsgebühr hinzu. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG), ohne anhängiges Verfahren 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG). Die Berufung ist eine neue Angelegenheit mit eigenen, höheren Sätzen, die Verfahrensgebühr beträgt dort 1,6 (Nr. 3200 VV RVG). Was dagegen zum Rechtszug gehört, von der Vorbereitung der Klage bis zur Kostenfestsetzung, ist mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).
Was kommt nach den Gebühren?
Nach den Gebühren folgen Anrechnungen, Auslagen und die Umsatzsteuer; am Ende stehen Vorschuss und Rechnung.
Anrechnung. Bestimmte Gebühren werden auf spätere angerechnet, weil die frühere Tätigkeit die spätere erleichtert. Der häufigste Fall: Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗). Beide Gebühren entstehen; insgesamt können Sie aber nicht mehr fordern als ihren um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG ↗). Zahlt der Installationsbetrieb aus dem Grundfall nicht, wird geklagt und mündlich verhandelt, sieht die Abrechnung des Prozesses so aus:
Die Pauschale bemisst sich nach den entstandenen Gebühren, die Anrechnung mindert sie nicht. Wie die Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren oder gegenüber dem Gegner wirkt, erklärt der Artikel zur Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Auslagen. Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses regelt, was neben den Gebühren verlangt werden kann: die Dokumentenpauschale (Nr. 7000), Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7001 oder pauschal Nr. 7002) und Reisekosten (Nr. 7003 bis 7006). Die Pauschale nach Nr. 7002 können Sie in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Entgelte fordern.
Umsatzsteuer. Sie ist selbst eine Auslage (Nr. 7008 VV RVG) und wird in voller Höhe auf Gebühren und Auslagen erhoben, derzeit regelmäßig mit 19 %. Bleibt sie nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben, entfällt die Position. Fremdkosten, die Sie im Namen der Mandantschaft verauslagt haben, gehören nicht in die Bemessungsgrundlage.
Vorschuss und Rechnung. Für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen können Sie einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG ↗). Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 RVG). Fordern können Sie sie nur mit einer Berechnung in Textform. Sie nennt die einzelnen Gebühren und Auslagen mit Betrag, kurzer Bezeichnung und Nummer des Vergütungsverzeichnisses, die Vorschüsse und bei Wertgebühren den Gegenstandswert (§ 10 RVG ↗).
Wann gilt statt der gesetzlichen Gebühren eine Vereinbarung?
In zwei Fällen tritt eine Vereinbarung an die Stelle der gesetzlichen Rechnung. Für die reine Beratung und das schriftliche Gutachten bestimmt das Vergütungsverzeichnis keine Gebühr. Hier sollen Sie auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken; ohne sie gilt das bürgerliche Recht, gegenüber Verbrauchern mit Höchstbeträgen (§ 34 RVG ↗). Einzelheiten und durchgerechnete Fälle stehen im Artikel zur Beratungsgebühr nach § 34 RVG.
Daneben können Sie mit der Mandantschaft eine andere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, etwa ein Zeit- oder Pauschalhonorar. Die Vereinbarung braucht Textform und einige weitere Formalien (§ 3a RVG ↗). Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig (§ 4 Abs. 1 RVG), und als beigeordneter Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe können Sie für die erfasste Tätigkeit keine höhere wirksam vereinbaren (§ 3a Abs. 4 RVG). Was in die Vereinbarung gehört, zeigt die Checkliste zur Vergütungsvereinbarung.
Wo entstehen die häufigsten Fehler?
Die meisten Fehler entstehen nicht beim Rechnen, sondern an den Weichen davor. Eine Liste zum Gegenprüfen, bevor die Rechnung das Haus verlässt:
- Pauschale doppelt angesetzt: Nr. 7002 VV RVG fällt einmal je Angelegenheit an, nicht je Schreiben oder Termin.
- Zinsen im Wert: Nebenforderungen erhöhen den Gegenstandswert nicht.
- Rechnungsdatum statt Auftragsdatum: Die Fassung folgt dem unbedingten Auftrag für die Angelegenheit.
- Satz über 1,3 ohne Begründung: Die Schwelle der Nr. 2300 VV RVG verlangt eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, und das müssen Sie gegenüber Gegner oder Gericht darlegen können.
- Anrechnung an der falschen Stelle: Die Anrechnung der Geschäftsgebühr gehört in die Abrechnung des gerichtlichen Verfahrens, nicht in die der außergerichtlichen Tätigkeit.
- Werte zweier Angelegenheiten addiert: Zusammengerechnet werden nur Gegenstände derselben Angelegenheit.
- Umsatzsteuer auf Fremdkosten: Verauslagte Gerichtskosten tragen keine Umsatzsteuer.
Ihr Wissen zu diesen Punkten können Sie im RVG-Quiz prüfen.
Wie hilft der Rechner bei der Prüfung?
Der Rechner von ONYST bildet die Rechenschritte ab: Sie geben Auftragsdatum, Gegenstandswert und Positionen ein, er wählt die Fassung, liest die Tabelle, rundet, rechnet Anrechnungen, Pauschale und Umsatzsteuer und zeigt jede Position mit ihrer Norm. Die Abgrenzung der Angelegenheit, das richtige Auftragsdatum und das Ermessen bei Rahmengebühren bleiben Ihre Entscheidung. Zu jedem Rechenbeispiel in diesem Wissensbereich gehört ein Link, der genau diesen Fall im Rechner öffnet, und die Beträge der Beispiele werden bei jeder Änderung der Engine nachgerechnet. Die Werkzeuge im Überblick finden Sie unter Anwaltsvergütung im Rechner; denselben Rechner gibt es auch in KI-Assistenten. Was Sprachmodelle beim Rechnen leisten und wo sie falsch rechnen, erklärt der Artikel RVG mit ChatGPT oder Claude berechnen.
Häufige Fragen
Welche Gebührentabelle gilt für mein Mandat?
Wie rechne ich eine 1,3-Gebühr aus?
Wie hoch ist der RVG-Satz 2026?
Gehört die Umsatzsteuer zu den Gebühren?
Was ist der Unterschied zwischen Wertgebühr, Rahmengebühr und Festgebühr?
Quellen
- § 2 RVG (Gegenstandswert, Rundung) ↗
- § 13 RVG und Anlage 2 (Gebührentabelle) ↗
- § 14 RVG (Rahmengebühren) ↗
- § 15 RVG (Abgeltungsbereich, Angelegenheit) ↗
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift) ↗
- Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) ↗
- KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

