Erklärung

Post- und Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale (Nr. 7000, 7002 VV RVG)

Die Post- und Telekommunikations­pauschale nach Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 % der Gebühren einer Angelegenheit, höchstens 20,00 €. Sie ersetzt den Einzelnachweis von Porto und Telefon nach Nr. 7001 und entsteht in jeder Angelegenheit neu. Kopien und Dateien rechnen Sie daneben mit der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 ab.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (Teil 7 unverändert seit KostRÄG 2021) · Stand:

Ein großes Radioteleskop richtet seine Schüssel in den Sternenhimmel, darüber die Milchstraße, rechts die Silhouette eines Baums

Wie berechnet sich die Pauschale nach Nr. 7002?

Die Pauschale beträgt 20 % der Gebühren der Angelegenheit, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG ↗). Bemessungsgrundlage sind nur die Gebühren. Andere Auslagen wie Kopien oder Reisekosten zählen nicht mit, die Umsatzsteuer ebenso wenig. Werden die Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, etwa bei Prozesskostenhilfe, sind diese Gebühren maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002).

Der Höchstbetrag ist schnell erreicht, schon bei mittleren Gegenstandswerten liegen 20 % der Gebühren darüber. Unter dem Höchstbetrag bleibt die Pauschale vor allem bei kleinen Forderungen. Ein Großhändler lässt eine offene Rechnung außergerichtlich anmahnen, Sie setzen die Geschäftsgebühr mit 1,3 an:

Beispielrechnung: Forderungsschreiben über 480 €: Die Pauschale bleibt mit 20 % der Gebühr unter dem Höchstbetrag
Gegenstandswert
480,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (außergerichtlich) · VV 230066,95 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Geschäftsgebühr (außergerichtlich) aus Gegenstandswert 480,00 € (1,0-Gebühr 51,50 € laut Anlage 2) = 66,95 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700213,39 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (66,95 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 13,39 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
80,34 €
Umsatzsteuer 19 %
15,26 €
Gesamt (brutto)
95,60 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Der Rechner setzt die Pauschale aus den Gebühren selbst an. Sie erscheint als eigene Position mit dem Hinweis auf den Höchstbetrag, damit Sie die Bemessung nachvollziehen können.

Entsteht die Pauschale in jeder Angelegenheit, auch nach einer Anrechnung?

Ja. Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 kann die Pauschale „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden. Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren, Mahnverfahren und streitiges Verfahren, erster Rechtszug und Berufung sind jeweils eigene Angelegenheiten (§ 17 RVG); jede trägt ihre eigene Pauschale. Wann Tätigkeiten dieselbe Angelegenheit bilden, regeln §§ 15 bis 19 RVG.

Eine Anrechnung ändert daran nichts. Folgt auf die außergerichtliche Vertretung die Klage, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet (siehe Anrechnung der Geschäftsgebühr). Die Verfahrensgebühr ist trotzdem in voller Höhe entstanden; die Anrechnung begrenzt nur, was Sie insgesamt fordern können (§ 15a Abs. 1 RVG ↗). Die Pauschale bemisst sich deshalb nach der entstandenen Gebühr, nicht nach dem Betrag nach Anrechnung. Bei kleinen Werten macht das einen sichtbaren Unterschied:

Beispielrechnung: Klage über dieselben 480 € nach dem Forderungsschreiben: Die Pauschale folgt der entstandenen Verfahrensgebühr, nicht dem Betrag nach Anrechnung
Gegenstandswert
480,00 €
Vorher abgerechnet
1,3 · VV 2300
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 310066,95 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 480,00 € (1,0-Gebühr 51,50 € laut Anlage 2) = 66,95 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Geschäftsgebühr außergerichtlich (Nr. 2300): 0,65 aus 480,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−33,48 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 0,65 der Gebühr aus 480,00 € (1,0-Gebühr 51,50 €) = −33,48 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700213,39 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (66,95 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 13,39 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
46,86 €
Umsatzsteuer 19 %
8,90 €
Gesamt (brutto)
55,76 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Auch eine Beratung nach § 34 RVG, die Erstberatung eingeschlossen, ist eine Angelegenheit. Die Pauschale bemisst sich dort nach der Beratungsgebühr. Voraussetzung ist in jeder Angelegenheit, dass überhaupt Entgelte für Post- oder Telekommunikations­dienstleistungen angefallen sind; die Pauschale ersetzt nur deren Einzelnachweis (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002: „anstelle der tatsächlichen Auslagen“). Ein einziges Gespräch in der Kanzlei ohne Brief, Telefonat oder E-Mail trägt sie nicht.

Wann lohnt die konkrete Abrechnung nach Nr. 7001?

Statt der Pauschale können Sie die tatsächlichen Entgelte in voller Höhe verlangen (Nr. 7001 VV RVG ↗). Das lohnt, wenn sie in einer Angelegenheit deutlich über dem Höchstbetrag der Pauschale nach Nr. 7002 von 20,00 € liegen, etwa bei vielen förmlichen Zustellungen, Auslandsporto oder Kurierdiensten. Sie müssen die Entgelte dann einzeln erfassen und auf Nachfrage belegen können. In der Berechnung genügt nach § 10 Abs. 2 RVG ↗ der Gesamtbetrag.

Zwei Grenzen gelten: Pauschale und konkrete Abrechnung schließen sich in derselben Angelegenheit aus, Sie wählen eines von beiden. Und die Entgelte, die durch die Geltendmachung Ihrer eigenen Vergütung entstehen, etwa das Porto für die Rechnung oder für Mahnungen an die Mandantschaft, sind nicht ersatzfähig (Anmerkung zu Nr. 7001).

Wann dürfen Kopien und Ausdrucke abgerechnet werden?

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ↗ ist kein Ausgleich für jede Kopie. Kopien und Ausdrucke dürfen Sie nach Nr. 1 nur in vier Fällen abrechnen:

  1. Aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Buchstabe a).
  2. Zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner, Beteiligte oder Verfahrens­bevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, soweit mehr als 100 Seiten zu fertigen waren (Buchstabe b).
  3. Zur notwendigen Unterrichtung der Mandantschaft, ebenfalls erst bei mehr als 100 Seiten (Buchstabe c).
  4. In sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit der Mandantschaft zusätzlich angefertigt wurden, auch zur Unterrichtung Dritter (Buchstabe d).

Je Seite beträgt die Pauschale für die ersten 50 abzurechnenden Seiten 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €, in Farbe 1,00 € und 0,30 € (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG). Sie wird in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren im selben Rechtszug einheitlich berechnet (Anm. Abs. 1), die Staffel beginnt also nicht mit jedem Auftrag an den Kopierer neu. Ein Fax, das Sie versenden, steht einer Kopie gleich.

In einem Bauprozess ziehen Sie die Akten eines früheren Beweisverfahrens bei und lassen 140 Seiten kopieren, die Sie für die Klage auswerten müssen:

Beispielrechnung: Klage über 9.500 € mit 140 Kopien aus beigezogenen Akten: Dokumentenpauschale neben der Pauschale für Post und Telekommunikation
Gegenstandswert
9.500,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100847,60 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 9.500,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 847,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104782,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 9.500,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 782,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Dokumentenpauschale · VV 700038,50 €
    Rechenweg
    Dokumentenpauschale (Nr. 7000) = 38,50 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.630,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.688,50 €
Umsatzsteuer 19 %
320,82 €
Gesamt (brutto)
2.009,32 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Pauschale nach Nr. 7002 bleibt dabei unberührt: Sie bemisst sich weiter nur nach den Gebühren.

Was gilt für Dateien, Scans und die elektronische Akte?

Überlassen Sie elektronisch gespeicherte Dateien oder stellen Sie sie zum Abruf bereit, anstelle von Kopien nach Buchstabe d, erhalten Sie 1,50 € je Datei, für alle in einem Arbeitsgang überlassenen Dokumente höchstens 5,00 € (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG). Müssen Sie Papierdokumente dafür mit Einverständnis der Mandantschaft erst einscannen, beträgt die Pauschale nach Nr. 2 nicht weniger als nach Nr. 1 für dieselben Seiten (Anm. Abs. 2).

Für die eigene elektronische Akte gibt der Wortlaut keine Pauschale her. Nr. 1 erfasst Kopien und Ausdrucke für die genannten Zwecke, Nr. 2 die Überlassung von Dateien an andere. Das Einscannen eingehender Post für die eigene Aktenführung ist Büroorganisation und nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG ↗ mit den Gebühren abgegolten. Anders kann es bei Ausdrucken aus einer elektronisch geführten Gerichtsakte sein: Sie fallen unter Buchstabe a, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung geboten waren.

Fällt auf die Auslagen Umsatzsteuer an?

Ja. Nach Nr. 7008 VV RVG ↗ erhalten Sie die Umsatzsteuer auf die Vergütung, und zur Vergütung gehören Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 RVG). Pauschale, Dokumentenpauschale und Reisekosten tragen also Umsatzsteuer. Ausgenommen sind durchlaufende Posten, die Sie im Namen und für Rechnung der Mandantschaft verauslagen. Wie das auf der Rechnung aussieht, zeigt der Artikel Anwaltsrechnung nach § 10 RVG.

Hat sich Teil 7 zum 01.06.2025 geändert?

Nein. Das KostBRÄG 2025 hat die Gebührentabelle und viele Festgebühren angehoben, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses aber nicht geändert. Die Pauschale, die Dokumentenpauschale und die Sätze für Geschäftsreisen gelten in der Fassung des KostRÄG 2021. Kilometergeld und Abwesenheitsgeld erklärt der Artikel Reisekosten des Anwalts; die übrigen Gebühren im gerichtlichen Verfahren stehen im Artikel Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.

Die Pauschale nach Nr. 7002 folgt den entstandenen Gebühren der Angelegenheit, höchstens 20,00 €, und entsteht in jeder Angelegenheit neu. Kopien und Dateien rechnen Sie nur in den Fällen der Nr. 7000 gesondert ab.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002?

Sie beträgt nach Nr. 7002 VV RVG 20 % der Gebühren der Angelegenheit, höchstens 20,00 €. Bemessungsgrundlage sind nur die Gebühren, nicht andere Auslagen und nicht die Umsatzsteuer.

Wie oft darf die Pauschale abgerechnet werden?

Einmal je Angelegenheit (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, erster Rechtszug und Berufung sind jeweils eigene Angelegenheiten mit eigener Pauschale.

Was deckt die Pauschale ab?

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, also Porto, Telefon, Fax und Datenübertragung. Kopien und Dateien rechnen Sie gesondert nach Nr. 7000 ab, die eigene Büroorganisation ist mit den Gebühren abgegolten (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG).

Fällt auf die Pauschale Umsatzsteuer an?

Ja. Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG fällt auf die gesamte Vergütung an, also auf Gebühren und Auslagen einschließlich der Pauschale. Ausgenommen sind durchlaufende Posten.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (Teil 7 unverändert seit KostRÄG 2021) · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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