Wie berechnet sich die Pauschale nach Nr. 7002?
Die Pauschale beträgt 20 % der Gebühren der Angelegenheit, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG ↗). Bemessungsgrundlage sind nur die Gebühren. Andere Auslagen wie Kopien oder Reisekosten zählen nicht mit, die Umsatzsteuer ebenso wenig. Werden die Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, etwa bei Prozesskostenhilfe, sind diese Gebühren maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002).
Der Höchstbetrag ist schnell erreicht, schon bei mittleren Gegenstandswerten liegen 20 % der Gebühren darüber. Unter dem Höchstbetrag bleibt die Pauschale vor allem bei kleinen Forderungen. Ein Großhändler lässt eine offene Rechnung außergerichtlich anmahnen, Sie setzen die Geschäftsgebühr mit 1,3 an:
Der Rechner setzt die Pauschale aus den Gebühren selbst an. Sie erscheint als eigene Position mit dem Hinweis auf den Höchstbetrag, damit Sie die Bemessung nachvollziehen können.
Entsteht die Pauschale in jeder Angelegenheit, auch nach einer Anrechnung?
Ja. Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 kann die Pauschale „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden. Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren, Mahnverfahren und streitiges Verfahren, erster Rechtszug und Berufung sind jeweils eigene Angelegenheiten (§ 17 RVG); jede trägt ihre eigene Pauschale. Wann Tätigkeiten dieselbe Angelegenheit bilden, regeln §§ 15 bis 19 RVG.
Eine Anrechnung ändert daran nichts. Folgt auf die außergerichtliche Vertretung die Klage, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet (siehe Anrechnung der Geschäftsgebühr). Die Verfahrensgebühr ist trotzdem in voller Höhe entstanden; die Anrechnung begrenzt nur, was Sie insgesamt fordern können (§ 15a Abs. 1 RVG ↗). Die Pauschale bemisst sich deshalb nach der entstandenen Gebühr, nicht nach dem Betrag nach Anrechnung. Bei kleinen Werten macht das einen sichtbaren Unterschied:
Auch eine Beratung nach § 34 RVG, die Erstberatung eingeschlossen, ist eine Angelegenheit. Die Pauschale bemisst sich dort nach der Beratungsgebühr. Voraussetzung ist in jeder Angelegenheit, dass überhaupt Entgelte für Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind; die Pauschale ersetzt nur deren Einzelnachweis (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002: „anstelle der tatsächlichen Auslagen“). Ein einziges Gespräch in der Kanzlei ohne Brief, Telefonat oder E-Mail trägt sie nicht.
Wann lohnt die konkrete Abrechnung nach Nr. 7001?
Statt der Pauschale können Sie die tatsächlichen Entgelte in voller Höhe verlangen (Nr. 7001 VV RVG ↗). Das lohnt, wenn sie in einer Angelegenheit deutlich über dem Höchstbetrag der Pauschale nach Nr. 7002 von 20,00 € liegen, etwa bei vielen förmlichen Zustellungen, Auslandsporto oder Kurierdiensten. Sie müssen die Entgelte dann einzeln erfassen und auf Nachfrage belegen können. In der Berechnung genügt nach § 10 Abs. 2 RVG ↗ der Gesamtbetrag.
Zwei Grenzen gelten: Pauschale und konkrete Abrechnung schließen sich in derselben Angelegenheit aus, Sie wählen eines von beiden. Und die Entgelte, die durch die Geltendmachung Ihrer eigenen Vergütung entstehen, etwa das Porto für die Rechnung oder für Mahnungen an die Mandantschaft, sind nicht ersatzfähig (Anmerkung zu Nr. 7001).
Wann dürfen Kopien und Ausdrucke abgerechnet werden?
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ↗ ist kein Ausgleich für jede Kopie. Kopien und Ausdrucke dürfen Sie nach Nr. 1 nur in vier Fällen abrechnen:
- Aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Buchstabe a).
- Zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner, Beteiligte oder Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, soweit mehr als 100 Seiten zu fertigen waren (Buchstabe b).
- Zur notwendigen Unterrichtung der Mandantschaft, ebenfalls erst bei mehr als 100 Seiten (Buchstabe c).
- In sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit der Mandantschaft zusätzlich angefertigt wurden, auch zur Unterrichtung Dritter (Buchstabe d).
Je Seite beträgt die Pauschale für die ersten 50 abzurechnenden Seiten 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €, in Farbe 1,00 € und 0,30 € (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG). Sie wird in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren im selben Rechtszug einheitlich berechnet (Anm. Abs. 1), die Staffel beginnt also nicht mit jedem Auftrag an den Kopierer neu. Ein Fax, das Sie versenden, steht einer Kopie gleich.
In einem Bauprozess ziehen Sie die Akten eines früheren Beweisverfahrens bei und lassen 140 Seiten kopieren, die Sie für die Klage auswerten müssen:
Die Pauschale nach Nr. 7002 bleibt dabei unberührt: Sie bemisst sich weiter nur nach den Gebühren.
Was gilt für Dateien, Scans und die elektronische Akte?
Überlassen Sie elektronisch gespeicherte Dateien oder stellen Sie sie zum Abruf bereit, anstelle von Kopien nach Buchstabe d, erhalten Sie 1,50 € je Datei, für alle in einem Arbeitsgang überlassenen Dokumente höchstens 5,00 € (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG). Müssen Sie Papierdokumente dafür mit Einverständnis der Mandantschaft erst einscannen, beträgt die Pauschale nach Nr. 2 nicht weniger als nach Nr. 1 für dieselben Seiten (Anm. Abs. 2).
Für die eigene elektronische Akte gibt der Wortlaut keine Pauschale her. Nr. 1 erfasst Kopien und Ausdrucke für die genannten Zwecke, Nr. 2 die Überlassung von Dateien an andere. Das Einscannen eingehender Post für die eigene Aktenführung ist Büroorganisation und nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG ↗ mit den Gebühren abgegolten. Anders kann es bei Ausdrucken aus einer elektronisch geführten Gerichtsakte sein: Sie fallen unter Buchstabe a, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung geboten waren.
Fällt auf die Auslagen Umsatzsteuer an?
Ja. Nach Nr. 7008 VV RVG ↗ erhalten Sie die Umsatzsteuer auf die Vergütung, und zur Vergütung gehören Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 RVG). Pauschale, Dokumentenpauschale und Reisekosten tragen also Umsatzsteuer. Ausgenommen sind durchlaufende Posten, die Sie im Namen und für Rechnung der Mandantschaft verauslagen. Wie das auf der Rechnung aussieht, zeigt der Artikel Anwaltsrechnung nach § 10 RVG.
Hat sich Teil 7 zum 01.06.2025 geändert?
Nein. Das KostBRÄG 2025 hat die Gebührentabelle und viele Festgebühren angehoben, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses aber nicht geändert. Die Pauschale, die Dokumentenpauschale und die Sätze für Geschäftsreisen gelten in der Fassung des KostRÄG 2021. Kilometergeld und Abwesenheitsgeld erklärt der Artikel Reisekosten des Anwalts; die übrigen Gebühren im gerichtlichen Verfahren stehen im Artikel Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.
Die Pauschale nach Nr. 7002 folgt den entstandenen Gebühren der Angelegenheit, höchstens 20,00 €, und entsteht in jeder Angelegenheit neu. Kopien und Dateien rechnen Sie nur in den Fällen der Nr. 7000 gesondert ab.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002?
Wie oft darf die Pauschale abgerechnet werden?
Was deckt die Pauschale ab?
Fällt auf die Pauschale Umsatzsteuer an?
Quellen
- Vorbem. 7 und Nr. 7000 bis 7002 VV RVG ↗
- Nr. 7008 VV RVG (Umsatzsteuer) ↗
- § 10 RVG (Berechnung) ↗
- § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) ↗
- Art. 11 KostBRÄG 2025 (Änderungen des RVG, ohne Teil 7) ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (Teil 7 unverändert seit KostRÄG 2021) · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

