Welche Form verlangt § 3a Abs. 1 RVG?
Die Form ist der häufigste Grund, warum eine Vereinbarung nicht trägt. Prüfen Sie vor der Unterschrift oder dem Versand diese fünf Punkte:
- Textform. Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB ↗). E-Mail oder PDF genügen; eine Unterschrift verlangt § 3a RVG nicht.
- Bezeichnung. Das Dokument heißt „Vergütungsvereinbarung“ oder wird in vergleichbarer Weise bezeichnet.
- Deutlich abgesetzt. Die Vereinbarung steht getrennt von anderen Abreden, etwa von allgemeinen Mandatsbedingungen. Nur die Auftragserteilung darf im selben Dokument stehen.
- Nicht in der Vollmacht. Eine Vergütungsabrede in der Vollmachtsurkunde genügt nicht.
- Hinweis zur Kostenerstattung. Die Vereinbarung weist darauf hin, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG).
Was die Textform im Einzelnen verlangt, hat der BGH 2026 zweimal konkretisiert. Sie gilt für die Vereinbarung im Ganzen und muss auch erkennen lassen, für welche Tätigkeit das Honorar gelten soll; für die Auslegung dürfen Umstände außerhalb des Textes herangezogen werden. Ein Hinweis nach Punkt 5, der nur sagt, das Honorar könne über den Gebühren des RVG liegen, ist unzureichend, lässt den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung aber unberührt (BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22). Den Auftrag selbst muss die Vereinbarung nicht wiedergeben, denn der Anwaltsvertrag ist formfrei: Eine Vereinbarung „für jede Angelegenheit“ ab einem bestimmten Tag genügt, ohne die einzelnen Aufträge aufzuzählen (BGH, Urt. v. 26.03.2026 – IX ZR 52/24).
Für eine Gebührenvereinbarung über eine Beratung nach § 34 RVG gelten Textform und Bezeichnung nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG); Einzelheiten stehen im Artikel zur Beratungsgebühr nach § 34 RVG.
Was gehört inhaltlich in die Vereinbarung?
Die Form schützt die Mandantschaft vor Überraschungen, der Inhalt schützt Sie vor Streit über die Abrechnung. Diese Punkte sollten geregelt sein:
- Gegenstand. Für welche Angelegenheit und welche Tätigkeit gilt die Vereinbarung, etwa nur die außergerichtliche Vertretung oder auch ein Prozess?
- Art und Höhe. Pauschale, Stundensatz oder ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren, jeweils mit klarer Zahl.
- Abrechnung. Bei Stunden: wie erfasst und nachgewiesen wird, und in welchen Abständen abgerechnet wird.
- Auslagen und Umsatzsteuer. Ob Auslagen pauschal, nach Teil 7 VV RVG oder nach Aufwand berechnet werden, und dass die Umsatzsteuer hinzukommt.
- Verhältnis zu gesetzlichen Gebühren. Ob das Honorar auf spätere gesetzliche Gebühren angerechnet wird, etwa wenn der Sache ein Prozess folgt.
- Keine Bestimmung nach freiem Belieben. Überlassen Sie die Höhe nicht dem Ermessen einer Seite. Dann gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (§ 3a Abs. 2 RVG ↗). Zulässig ist, die Festsetzung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu überlassen.
Was ist beim Zeithonorar und bei Zeittaktklauseln zu beachten?
Ein Zeithonorar wird mit den tatsächlich aufgewandten Stunden mal vereinbartem Stundensatz abgerechnet. Für die Beratung eines Unternehmens über 7 Stunden und 45 Minuten zu einem vereinbarten Stundensatz ergibt sich:
Vergütungsvereinbarung im Rechner öffnen →
Problematisch sind Taktklauseln. Der BGH hat eine formularmäßige Klausel, nach der für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet werden durfte, jedenfalls gegenüber Verbrauchern als unangemessene Benachteiligung gewertet (BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19). Der Grund: Schon kurze Tätigkeiten wie ein Blick ins Postfach hätten jedes Mal eine Viertelstunde ausgelöst. Das Zeithonorar selbst blieb wirksam; abgerechnet wird dann der tatsächliche Aufwand zum vereinbarten Satz.
Im selben Urteil verlangt der BGH, dass Sie die abgerechneten Stunden konkret und nachprüfbar darlegen: welche Tätigkeit, wann, wie lange. Pauschale Angaben genügen nicht. Ebenfalls beanstandet hat er eine Klausel, die es dem Anwalt freistellte, Sekretariatszeit statt nach Aufwand pauschal abzurechnen; insoweit galt die gesetzliche Vergütung.
Für ein Pauschalhonorar genügt die vereinbarte Zahl, ein Zeitnachweis ist nicht nötig. Ein Gutachtenmandat zu einem festen Betrag sieht in der Abrechnung so aus:
Darf die gesetzliche Vergütung unterschritten werden?
Nur außergerichtlich. In außergerichtlichen Angelegenheiten können Sie eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht (§ 4 Abs. 1 RVG ↗). Bei Inkassodienstleistungen und wenn die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, dürfen Sie sogar ganz verzichten.
Im gerichtlichen Verfahren ist es dagegen unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit es nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 BRAO ↗). Eine Ausnahme macht § 4 Abs. 2 RVG für Inkassodienstleistungen in bestimmten gerichtlichen Verfahren, etwa im Mahnverfahren. Einen Erlass wegen Bedürftigkeit nach Erledigung des Auftrags erlaubt § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO im Einzelfall.
Wann ist ein Erfolgshonorar zulässig?
Ein Erfolgshonorar dürfen Sie nur in drei Fällen vereinbaren (§ 4a Abs. 1 RVG ↗): wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000,00 € bezieht, bei Inkassodienstleistungen außergerichtlich oder in bestimmten gerichtlichen Verfahren, oder wenn die Mandantschaft ohne Erfolgshonorar bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Soll für den Misserfolg weniger als die gesetzliche Vergütung gezahlt werden, braucht es außerhalb des Inkassos einen angemessenen Zuschlag für den Erfolgsfall (§ 4a Abs. 2 RVG).
In die Vereinbarung gehören nach § 4a Abs. 3 RVG unter anderem die Angabe, welche Vergütung bei welchem Ergebnis verdient ist, und die wesentlichen Gründe für die Bemessung. Im Fall der Rechtsverfolgung, die sonst unterbliebe, kommen die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsunabhängige Vergütung hinzu, zu der Sie den Auftrag übernehmen würden.
Was folgt aus einem Formfehler?
Entspricht die Vereinbarung nicht der Form des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder nicht den zentralen Anforderungen an ein Erfolgshonorar, können Sie aus ihr keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG ↗). Die Vereinbarung ist damit nicht wertlos, sie wird nach oben begrenzt: Sie bleibt wirksam, und aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen gefordert werden (BGH, Urt. v. 05.06.2014 – IX ZR 137/12). Was die Mandantschaft schon gezahlt hat, richtet sich nach Bereicherungsrecht.
Zwei weitere Grenzen gelten auch bei korrekter Form. Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden; vorher holt das Gericht ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein (§ 3a Abs. 3 RVG). Und als beigeordneter Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe können Sie für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit keine höhere als die gesetzliche Vergütung wirksam vereinbaren (§ 3a Abs. 4 RVG).
Wird eine vereinbarte Vergütung auf spätere Gebühren angerechnet?
Das Gesetz regelt das ausdrücklich nur für die Beratung: Dort wird die Gebühr auf eine spätere zusammenhängende Tätigkeit angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG knüpft dagegen an eine Geschäftsgebühr an. Legen Sie deshalb in jeder Vereinbarung fest, ob und in welcher Höhe das Honorar auf spätere gesetzliche Gebühren angerechnet wird. Wie die Anrechnung bei gesetzlichen Gebühren funktioniert, zeigt der Artikel zur Anrechnung der Geschäftsgebühr, den gesamten Rechenweg der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.
Häufige Fragen
Muss eine Vergütungsvereinbarung unterschrieben werden?
Was ist eine Vergütungsvereinbarung?
Wie rechnet man ein Zeithonorar ab?
Was passiert, wenn die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist?
Quellen
- § 3a RVG (Vergütungsvereinbarung) ↗
- § 4 RVG (erfolgsunabhängige Vergütung) ↗
- § 4a RVG (Erfolgshonorar) ↗
- § 4b RVG (fehlerhafte Vergütungsvereinbarung) ↗
- § 126b BGB (Textform) ↗
- § 49b BRAO ↗
- BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19 ↗
- BGH, Urt. v. 05.06.2014 – IX ZR 137/12 ↗
- BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 ↗
- BGH, Urt. v. 26.03.2026 – IX ZR 52/24 ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

