Welche Angaben verlangt § 10 RVG?
Ohne ordnungsgemäße Berechnung ist die Vergütung nicht einforderbar. Die Verjährung läuft trotzdem, unabhängig von der Mitteilung (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG). Prüfen Sie jede Rechnung an der Mandantschaft gegen diese Liste aus § 10 Abs. 2 RVG ↗:
- Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, jede in einer eigenen Zeile.
- Kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, etwa „Verfahrensgebühr“ oder „Terminsgebühr“.
- Bezeichnung der Auslagen, etwa „Fahrtkosten“ oder „Dokumentenpauschale“.
- Die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses, etwa „Nr. 3100 VV RVG“.
- Der Gegenstandswert bei jeder Gebühr, die nach dem Wert berechnet wird. Haben Gebühren verschiedene Werte, steht der Wert an der jeweiligen Gebühr.
- Vorschüsse, die die Mandantschaft gezahlt hat.
Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt der Gesamtbetrag (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG), egal ob Sie die Pauschale nach Nr. 7002 oder die tatsächlichen Entgelte nach Nr. 7001 abrechnen. Bei einer Anrechnung weisen Sie den Anrechnungsbetrag am besten als eigene Zeile aus, damit die Berechnung nachvollziehbar bleibt. Hat die Mandantschaft ohne Berechnung gezahlt, kann sie diese noch verlangen, solange Sie die Handakten aufbewahren müssen (§ 10 Abs. 3 RVG). Wie Sie eine vom Gesetz abweichende Vergütung vereinbaren, erklärt der Artikel Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.
Welche Angaben verlangt das Umsatzsteuerrecht zusätzlich?
Die Berechnung nach § 10 RVG ist zugleich eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Nach § 14 Abs. 4 UStG ↗ braucht sie zusätzlich:
- Vollständigen Namen und vollständige Anschrift der Kanzlei und der Mandantschaft.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kanzlei.
- Ausstellungsdatum.
- Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer.
- Umfang und Art der Leistung, bei der Anwaltsrechnung die Angelegenheit, etwa „Vertretung im Rechtsstreit … ./. …, Landgericht …, Az. …“.
- Den Zeitpunkt der Leistung, bei einem Mandat über längere Zeit den Leistungszeitraum.
- Das Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen.
- Den Steuersatz und den Steuerbetrag, oder bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.
Muss die Rechnung unterschrieben sein, oder genügt Textform?
Es genügt Textform. Seit dem 17.07.2024 lautet § 10 Abs. 1 S. 1 RVG: „die Berechnung bedarf der Textform“. Vorher musste der Anwalt die Berechnung unterschreiben. Geändert hat das Art. 35 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Kraft am Tag nach der Verkündung.
Textform heißt nach § 126b BGB ↗: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden nennt. Eine E-Mail mit der Berechnung im Text oder als PDF-Anhang genügt, ebenso ein Brief ohne Unterschrift. Die Berechnung muss von Ihnen oder auf Ihre Veranlassung mitgeteilt werden; das deckt den Versand durch das Sekretariat oder die Abrechnungsstelle. Viele ältere Fachbeiträge nennen noch die Unterschrift als Pflicht; maßgeblich ist der heutige Wortlaut.
Wie wird die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 berechnet?
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung erhalten Sie in voller Höhe (Nr. 7008 VV RVG ↗). Vergütung sind Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 RVG), die Steuer fällt also auch auf die Pauschale nach Nr. 7002, auf Kopien und Reisekosten an. Der Regelsatz beträgt 19 %. Maßgeblich ist der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistung, nicht der des Auftrags: Für Leistungen vom 01.07. bis 31.12.2020 galten 16 %.
Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG ↗). Das sind Beträge, die Sie im Namen und für Rechnung der Mandantschaft vereinnahmen und verausgaben, typischerweise verauslagte Gerichtskosten. Sie stehen auf der Rechnung in einer eigenen Zeile ohne Umsatzsteuer. Auslagen, die Sie im eigenen Namen tätigen, etwa ein Hotel auf einer Geschäftsreise, sind dagegen Teil der Vergütung und tragen Umsatzsteuer.
Wie werden Vorschüsse in der Schlussrechnung verrechnet?
Für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen können Sie einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG ↗). Eine Kanzlei übernimmt eine Zahlungsklage und fordert zu Beginn die Verfahrensgebühr mit Pauschale und Umsatzsteuer als Vorschuss an:
Nach dem Termin rechnet sie ab. Die Schlussrechnung weist die gesamte Vergütung aus:
Davon setzen Sie den gezahlten Vorschuss ab, und zwar sein Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer getrennt. Das verlangt § 14 Abs. 5 S. 2 UStG für eine Endrechnung, wenn über den Vorschuss eine Rechnung ausgestellt wurde; § 10 Abs. 2 RVG verlangt ohnehin, Vorschüsse in der Berechnung anzugeben. Der Zahlbetrag ist die Summe der Schlussrechnung abzüglich des Vorschusses mit Steuer.
Was gilt, wenn die Kanzlei Kleinunternehmerin ist?
Eine Kanzlei, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet, ist mit ihren Umsätzen steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG ↗), sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Dann entfällt die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 (Anmerkung zu Nr. 7008 VV RVG). Die Rechnung weist keine Steuer aus, aber einen Hinweis, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV):
In der Kostenfestsetzung gegen den Gegner kann die Mandantschaft entsprechend keine Umsatzsteuer verlangen, weil ihr keine in Rechnung gestellt wird. Wie die Umsatzsteuer zählt, wenn eine Partei Vorsteuer abziehen kann, zeigt der Artikel Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.
Was gilt, wenn die Mandantschaft im Ausland sitzt?
Bei einem Unternehmen als Mandantschaft wird die Leistung dort erbracht, von wo aus es sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG ↗). Sitzt es im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, die Rechnung enthält keine deutsche Umsatzsteuer. Bei einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat schuldet es die Steuer dort selbst; die Rechnung trägt dann die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 UStG ↗) und ist bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Bei Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb der EU gilt für rechtliche Beratung nach § 3a Abs. 4 UStG ebenfalls der Wohnsitz; bei Privatpersonen in der EU bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer.
Im Rechner rechnen Sie solche Fälle ohne Umsatzsteuer. Prüfen Sie den Ort der Leistung im Einzelfall; die Rechnung muss die Steuerfreiheit oder die Steuerschuldnerschaft nennen.
Was ist mit der E-Rechnung?
§ 10 RVG regelt den Inhalt der Berechnung, nicht ihr Format. Ob eine Rechnung an ein Unternehmen als strukturierte E-Rechnung ausgestellt werden muss, folgt aus § 14 UStG und den Übergangsregeln dazu. Das behandelt der Artikel E-Rechnung in der Kanzlei. Die Gebühren selbst und die Auslagen erklären die Artikel Verfahrensgebühr und Terminsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und Reisekosten des Anwalts.
Häufige Fragen
Wie muss die Rechnung eines Rechtsanwalts aussehen?
Darf eine Anwaltsrechnung per E-Mail kommen?
Muss eine Anwaltsrechnung unterschrieben sein?
Gehören verauslagte Gerichtskosten in die Umsatzsteuer?
Quellen
- § 10 RVG (Berechnung) ↗
- § 9 RVG (Vorschuss) ↗
- Vorbem. 7 Abs. 1 und Nr. 7008 VV RVG ↗
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen) ↗
- § 14a UStG (zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen) ↗
- § 10 UStG (Bemessungsgrundlage, durchlaufende Posten) ↗
- § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung) ↗
- § 19 UStG (Kleinunternehmer) ↗
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern) ↗
- Art. 35 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. 2024 I Nr. 234 ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

