Fall

Beratungsgebühr nach § 34 RVG: Vereinbarung, Höchstbeträge und Anrechnung

Für die Beratung kennt das Vergütungsverzeichnis keine Gebühr. Nach § 34 Abs. 1 RVG sollen Sie eine Gebührenvereinbarung treffen; ohne sie gilt die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern ist sie dann gedeckelt, für ein erstes Beratungsgespräch enger als für die übrige Beratung. Eine spätere Vertretung in derselben Sache rechnet die Beratungsgebühr an.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Ein Leuchtturm mit eingeschaltetem Licht steht auf einer felsigen Insel im Meer, ein gemauerter Bogenweg führt zu ihm, blaue Abendstimmung

Warum gibt es für die Beratung keine gesetzliche Gebühr?

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für ein schriftliches Gutachten und für die Mediation bestimmt das Vergütungsverzeichnis keine Gebühr. Stattdessen sollen Sie auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Nur die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels hat weiterhin eigene Gebühren in Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG.

Kommt keine Vereinbarung zustande, erhalten Sie Gebühren nach dem bürgerlichen Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist; ihre Höhe ist dann die übliche (§ 612 BGB ↗). Was üblich ist, bestimmen Sie für das Mandat selbst und müssen es im Streit begründen können.

Bis zum 30.06.2006 gab es eine gesetzliche Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV RVG a. F. Wer einen so alten Auftrag abrechnen muss, findet die Regeln zur Fassung im Artikel zu § 60 RVG.

Wie rechnen Sie die Beratung einer Verbraucherin ohne Vereinbarung ab?

Der Fall. Frau H. hat eine Einbauküche gekauft, die nicht passt. Sie kommt zu einem ersten Gespräch und möchte wissen, ob sie zurücktreten oder mindern kann. Eine Gebührenvereinbarung wird nicht getroffen. Nach dem Zeitaufwand und Ihrer üblichen Kalkulation läge die übliche Vergütung über dem gesetzlichen Höchstbetrag.

Die Grenzen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr ohne Vereinbarung für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250,00 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 € (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Innerhalb dieser Grenzen bestimmen Sie die Gebühr wie eine Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG. Die geringere Grenze nach § 34 RVG gilt nur für das erste Gespräch; geht die Beratung darüber hinaus, etwa mit einem weiteren Termin oder einer schriftlichen Ausarbeitung, gilt die allgemeine Grenze.

Die Rechnung. Die Gebühr wird auf den Höchstbetrag für das erste Beratungsgespräch begrenzt. Dazu kommen die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, die in jeder Angelegenheit anfällt, und die Umsatzsteuer:

Beispielrechnung: Erstes Beratungsgespräch einer Verbraucherin ohne Gebührenvereinbarung, übliche Vergütung 300 €: gekappt auf den Höchstbetrag
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Beratungsgebühr (§ 34 RVG) · VV § 34 RVG190,00 €
    Rechtsgrundlage
    § 34 RVG ↗
    Rechenweg
    Beratungsgebühr 300,00 € (BGB-üblich) auf 190,00 € gekappt (§ 34 Abs. 1 S. 3, Verbraucher).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (190,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
210,00 €
Umsatzsteuer 19 %
39,90 €
Gesamt (brutto)
249,90 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Der Höchstbetrag gilt netto; Pauschale und Umsatzsteuer kommen hinzu. Hätten Sie vorab eine Vereinbarung über einen höheren Betrag getroffen, wären die Grenzen nicht anwendbar, denn sie gelten nur für den Fall ohne Vereinbarung.

Was gilt bei der Beratung eines Unternehmens?

Der Fall. Am selben Tag berät die Kanzlei die Geschäftsführerin einer GmbH. Ein Abnehmer verlangt eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Lieferung, und die GmbH will wissen, ob die Klausel wirksam ist. Auch hier wird keine Vereinbarung getroffen.

Die Rechnung. Die Grenzen des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gelten nur gegenüber Verbrauchern. Gegenüber einem Unternehmen gibt es keine Kappung; maßgebend ist die übliche Vergütung ohne gesetzliche Obergrenze. Pauschale und Umsatzsteuer kommen wie bei jeder Angelegenheit hinzu:

Beispielrechnung: Beratung einer GmbH ohne Gebührenvereinbarung, übliche Vergütung 600 €: keine Kappung
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Beratungsgebühr (§ 34 RVG) · VV § 34 RVG600,00 €
    Rechtsgrundlage
    § 34 RVG ↗
    Rechenweg
    Beratungsgebühr 600,00 € (§ 34 RVG).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (600,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
620,00 €
Umsatzsteuer 19 %
117,80 €
Gesamt (brutto)
737,80 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Gerade im Unternehmensmandat lohnt die Vereinbarung trotzdem: Ohne sie müssen Sie im Streit darlegen, was üblich ist. Mit einem vereinbarten Stundensatz oder Pauschalbetrag ist die Höhe von Anfang an klar.

Welche Form braucht die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG?

Für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten die strengen Formvorschriften der Vergütungsvereinbarung nur eingeschränkt. Textform und Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ verlangt das Gesetz für sie ausdrücklich nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG ↗). Eine mündliche Absprache über Betrag oder Stundensatz ist also wirksam.

Praktisch spricht trotzdem alles für eine kurze Bestätigung in Textform, etwa per E-Mail: Sie belegt Höhe und Umfang und vermeidet den Streit darüber, ob überhaupt etwas vereinbart war. Wollen Sie die Anrechnung auf eine spätere Tätigkeit ausschließen, gehört das ebenfalls in die Vereinbarung. Für Vereinbarungen außerhalb des § 34 RVG, etwa ein Zeithonorar für die Vertretung, gelten die vollen Anforderungen des § 3a RVG; was dazugehört, zeigt die Checkliste zur Vergütungsvereinbarung.

Wird die Beratungsgebühr auf eine spätere Gebühr angerechnet?

Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Gebühr für die Beratung wird auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit angerechnet, die mit der Beratung zusammenhängt (§ 34 Abs. 2 RVG ↗). Angerechnet wird in voller Höhe, anders als bei der Geschäftsgebühr, die nur zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.

Der Fall geht weiter. Zwei Wochen nach der Beratung beauftragt die GmbH die Kanzlei, die Vertragsstrafe gegenüber dem Abnehmer abzuwehren. Für die Vertretung entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, hier mit 1,3 aus dem Wert der verlangten Vertragsstrafe. Die Beratungsgebühr wird darauf angerechnet:

Beispielrechnung: Die GmbH erteilt danach den Vertretungsauftrag über 25.000 €: Beratungsgebühr voll auf die Geschäftsgebühr angerechnet
Gegenstandswert
25.000,00 €
Vorher abgerechnet
VV §34 mit 600,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (außergerichtlich) · VV 23001.205,10 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Geschäftsgebühr (außergerichtlich) aus Gegenstandswert 25.000,00 € (1,0-Gebühr 927,00 € laut Anlage 2) = 1.205,10 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung 600,00 € (Beratungsgebühr § 34 RVG (vereinbart/BGB-üblich)) (§ 34 Abs. 2 RVG)−600,00 €
    Rechenweg
    Fester Anrechnungsbetrag 600,00 € (Beratungsgebühr § 34 RVG (vereinbart/BGB-üblich)) = −600,00 € (§ 34 Abs. 2 RVG).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.205,10 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
625,10 €
Umsatzsteuer 19 %
118,77 €
Gesamt (brutto)
743,87 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Pauschale der Beratung bleibt bestehen, denn Beratung und Vertretung sind zwei Angelegenheiten. Folgt später auch eine Klage, wird die Geschäftsgebühr nach den allgemeinen Regeln auf die Verfahrensgebühr angerechnet (siehe Anrechnung der Geschäftsgebühr).

Was gehört in die Rechnung über eine Beratung?

Auch die Beratung rechnen Sie mit einer Berechnung in Textform ab (§ 10 RVG ↗). Weil es für sie keine Nummer des Vergütungsverzeichnisses gibt, bezeichnen Sie die Position mit der Norm, etwa „Beratungsgebühr nach § 34 RVG“, und nennen den Betrag. Einen Gegenstandswert müssen Sie nur angeben, wenn eine Gebühr nach dem Wert berechnet ist; bei einer vereinbarten Pauschale, einem Stundensatz oder der üblichen Vergütung ist das nicht der Fall. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer stehen wie in jeder Rechnung als eigene Positionen darunter.

Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt ist (§ 8 Abs. 1 RVG), bei einer Beratung also in der Regel mit ihrem Abschluss. Für ein umfangreiches Gutachten können Sie vorab einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG).

Erhöht sich die Beratungsgebühr bei mehreren Auftraggebern?

Nicht nach dem Gesetz. Nr. 1008 VV RVG erhöht nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Die Vergütung nach § 34 RVG ist keine dieser Gebühren. Beraten Sie ein Ehepaar oder mehrere Gesellschafter gemeinsam, berücksichtigen Sie den Mehraufwand in der Vereinbarung oder in der Bemessung der üblichen Vergütung.

Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG fällt dagegen auch bei der Beratung an, weil sie in jeder Angelegenheit gefordert werden kann. Wie die Beratung in den gesamten Rechenweg einer Abrechnung passt, zeigt der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.

Häufige Fragen

Unter welcher Nummer rechne ich eine Erstberatung ab?

Unter keiner. Für die Beratung bestimmt das Vergütungsverzeichnis seit dem 01.07.2006 keine Gebühr mehr; Sie rechnen nach § 34 RVG ab, also nach Vereinbarung oder nach der üblichen Vergütung des § 612 Abs. 2 BGB.

Fällt bei einer Beratung die Auslagenpauschale an?

Ja. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG können Sie in jeder Angelegenheit fordern, also auch bei einer Beratung nach § 34 RVG. Sie beträgt 20 % der Gebühr, höchstens 20,00 €.

Muss die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG schriftlich sein?

Textform und Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung verlangt § 3a Abs. 1 RVG für sie nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Schon zum Beweis sollten Sie Betrag oder Stundensatz aber in Textform festhalten.

Gelten die Höchstbeträge auch gegenüber Unternehmen?

Nein. Die Grenzen des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gelten nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Gegenüber einem Unternehmen gilt ohne Vereinbarung die übliche Vergütung ohne gesetzliche Obergrenze.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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