Was entscheidet nach § 60 Abs. 1 RVG über die Fassung?
Entscheidend ist der Tag, an dem der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit erteilt wurde. Wann Sie tätig werden, wann die Gebühr entsteht und wann Sie abrechnen, spielt keine Rolle. Weil es auf dieselbe Angelegenheit ankommt, prüfen Sie jede Angelegenheit eines Mandats für sich; was eine Angelegenheit ist, bestimmen die §§ 15 bis 19 RVG (siehe Dieselbe Angelegenheit).
Unbedingt ist ein Auftrag, der ohne Vorbehalt gilt. Ein Auftrag, der erst greifen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, zählt erst mit diesem Ereignis. Das OLG Celle hat für einen Nebenklägervertreter entschieden, dass ein schon im Ermittlungsverfahren erteilter Auftrag für das spätere gerichtliche Verfahren ein eigener Auftrag ist, der erst mit der Anklageerhebung unbedingt wird (OLG Celle, Beschl. v. 22.09.2022 – 1 Ws 51/22). Ob sich das auf den Auftrag „außergerichtlich, notfalls Klage“ übertragen lässt, hat das Gericht nicht entschieden. Halten Sie deshalb in der Akte fest, wann der Klageauftrag unbedingt erteilt wurde.
Ohne vorherigen Auftrag gilt für beigeordnete oder bestellte Anwältinnen und Anwälte der Tag, an dem die Beiordnung oder Bestellung wirksam wurde (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Erfasst sie eine weitere Angelegenheit, in der Sie erst nach dem Stichtag beauftragt oder tätig werden, gilt dort neues Recht (S. 4). Bestand schon vor der Beiordnung ein unbedingter Auftrag, etwa ein Wahlmandat, bleibt es bei dessen Datum, denn Satz 3 greift nur ohne einen solchen Auftrag.
Verwiesene Vorschriften: Dieselben Regeln gelten, wenn sich Vorschriften ändern, auf die das RVG verweist (§ 60 Abs. 1 S. 6 RVG). Das betrifft vor allem die Wertvorschriften des GKG, nach denen sich der Gegenstandswert richtet.
Was gilt bei einem Rechtsmittel oder einer Klage nach dem Stichtag?
Ein Rechtsmittelverfahren ist gegenüber dem vorausgegangenen Rechtszug eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG ↗). Es hat deshalb sein eigenes Auftragsdatum. Wurde die erste Instanz im April 2025 beauftragt und die Berufung im September 2025, rechnet die erste Instanz nach der Fassung 2021 und die Berufung nach dem KostBRÄG 2025. Eine Sonderregel für Rechtsmittel kennt § 60 RVG in der heutigen Fassung nicht.
Dasselbe gilt für eine außergerichtliche Vertretung und die spätere Klage. Beide sind getrennt abzurechnen, die Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗). Liegt der außergerichtliche Auftrag vor dem Stichtag und der Klageauftrag danach, entstehen die beiden Gebühren nach verschiedenen Fassungen.
Wie stark sich das auswirkt, zeigt derselbe außergerichtliche Auftrag, einmal kurz vor und einmal kurz nach dem 01.06.2025 erteilt:
Werte aus mehreren Gegenständen: Bemessen sich die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände, gilt für die ganze Vergütung das bisherige Recht, sobald es für einen der Gegenstände gilt (§ 60 Abs. 2 RVG). Erweitern Sie eine 2024 eingereichte Klage im Herbst 2025, bleibt es also für den gesamten Wert bei der Fassung 2021.
Was hat das KostBRÄG 2025 am RVG geändert?
Das KostBRÄG 2025 ist im BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025 verkündet. Sein Art. 11 ändert das RVG; diese Änderungen sind nach Art. 13 Abs. 3 am 01.06.2025 in Kraft getreten, der übrige Teil des Gesetzes grundsätzlich am 01.01.2026. Für die Abrechnung wichtig sind vor allem drei Punkte:
- Die Gebührentabelle. § 13 Abs. 1 RVG und die Tabelle der Anlage 2 sind angehoben. Jede Wertgebühr fällt deshalb bei gleichem Wert und gleichem Satz höher aus.
- Betragsrahmen und Schwellen. Die Rahmen der Betragsrahmengebühren sind ebenfalls angehoben, etwa der Rahmen der Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 2302 VV RVG.
- Anrechnung bei Betragsrahmengebühren. Der Anrechnungsbetrag ist auf höchstens 225,00 € begrenzt (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG).
| Gegenstandswert bis | Auftrag 01.01.2021 bis 31.05.2025 | Auftrag ab 01.06.2025 |
|---|---|---|
| 1.000 € | 88,00 € | 93,00 € |
| 5.000 € | 334,00 € | 354,50 € |
| 10.000 € | 614,00 € | 652,00 € |
| 13.000 € | 666,00 € | 707,00 € |
| 25.000 € | 874,00 € | 927,00 € |
| 50.000 € | 1.279,00 € | 1.357,00 € |
| 110.000 € | 1.655,00 € | 1.755,00 € |
| 200.000 € | 2.219,00 € | 2.352,00 € |
| 500.000 € | 3.539,00 € | 3.752,00 € |
Werte aus den Gebührentabellen, mit denen der Rechner je nach Auftragsdatum rechnet. Die Spalte ab 01.06.2025 entspricht Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), die Spalte davor § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021. Für Aufträge vor dem 01.01.2021 gelten ältere Tabellen.
Die Tabelle zeigt die 1,0-Gebühr. Eine Gebühr mit Satz 1,3 oder 1,2 verändert sich im selben Verhältnis. Wie sich die 1,0-Gebühr aus dem Gegenstandswert ergibt und wie daraus der Betrag wird, zeigt der Leitfaden zum Rechenweg.
Wie wirkt § 60 auf die Anrechnung über den Stichtag?
Angerechnet wird in der späteren Angelegenheit, angerechnet wird aber eine Gebühr aus der früheren. Daraus folgt eine Zweiteilung: Wie hoch die angerechnete Gebühr ist, richtet sich nach der Fassung, nach der sie entstanden ist. Wie viel davon angerechnet wird, also Anteil und Höchstgrenze, richtet sich nach der Fassung der Angelegenheit, in der angerechnet wird. So rechnet auch der Rechner, wenn Sie an der Anrechnung das Auftragsdatum der Quelle angeben.
Im folgenden Fall wurde die außergerichtliche Vertretung im Mai 2025 beauftragt, die Klage im September 2025. Die Verfahrensgebühr entsteht nach neuem Recht; angerechnet werden 0,65 aus der 1,0-Gebühr der alten Tabelle, weil die Geschäftsgebühr nach altem Recht entstanden ist.
Ohne das Datum der Quelle würde die Anrechnung mit der neuen Tabelle gerechnet und fiele höher aus, als es die nach altem Recht entstandene Geschäftsgebühr trägt. Wie die Anrechnung im Übrigen funktioniert, steht im Artikel zur Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Gibt es neben § 60 RVG weitere Übergangsnormen?
Ja. Das Gesetz vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) hat in Art. 14 den Beschwerdewert für die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zum 01.01.2026 von 200,00 € auf 300,00 € angehoben und dafür eine eigene Übergangsnorm geschaffen. Nach § 61 RVG ↗ gilt die alte Fassung des § 33 weiter, wenn der Auftrag vor dem 01.01.2026 erteilt oder der Anwalt vorher gerichtlich bestellt oder beigeordnet wurde. Anders als § 60 RVG kennt § 61 eine Ausnahme für Rechtsmittel, die nach dem 31.12.2025 eingelegt wurden.
Für die Gerichtskosten gilt nicht § 60 RVG, sondern § 71 GKG: Dort kommt es auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits an, beim Rechtsmittel auf seine Einlegung. Ein Mandat kann deshalb Anwaltsgebühren nach neuem und Gerichtskosten nach altem Recht haben.
Wie gehen Sie im Rechner mit alten Aufträgen um?
Sie geben je Angelegenheit das Datum des unbedingten Auftrags ein. Der Rechner wählt daraus Tabelle, Sätze, Rahmen und Anrechnungsregeln der Fassung, die an diesem Tag galt; er kennt die Fassungen seit 2004. Rechnen Sie mehrere Angelegenheiten zusammen ab, trägt jede ihr eigenes Datum. Bei einer Anrechnung über die Fassungsgrenze tragen Sie zusätzlich den Auftrag der angerechneten Gebühr ein. Die Wahl des richtigen Datums bleibt Ihre Entscheidung: Es kommt auf den Auftrag an, nicht auf die Vollmacht oder das erste Schreiben. Wie die Fassung in den übrigen Rechenweg passt, zeigt der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die RVG-Erhöhung 2025?
Welches Recht gilt, wenn der Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt wurde?
Was gilt bei einer Berufung nach dem Stichtag?
Welches Recht gilt für den Pflichtverteidiger?
Quellen
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift) ↗
- § 61 RVG (Übergangsvorschrift zu § 33) ↗
- § 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten) ↗
- Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗
- Art. 11 und 13 KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 ↗
- Art. 14 des Gesetzes vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318 ↗
- OLG Celle, Beschl. v. 22.09.2022 – 1 Ws 51/22 ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

