Leitfaden

Anrechnung der Geschäftsgebühr: so rechnen Sie richtig

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des folgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren höchstens mit einem Satz von 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Maßgeblich ist der Wert, der auch vor Gericht im Streit ist. Beide Gebühren entstehen voll, nur ihre Summe wird gekürzt.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Eine Person steht als Silhouette auf einem Hügel unter grün und violett leuchtendem Polarlicht am Sternenhimmel

Wann wird die Geschäftsgebühr angerechnet?

Angerechnet wird, wenn Sie wegen desselben Gegenstands zuerst außergerichtlich tätig waren und danach ein gerichtliches Verfahren führen. Die außergerichtliche Vertretung löst die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus, das gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr, im ersten Rechtszug nach Nr. 3100 VV RVG ↗. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG verbindet beide: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird sie zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Drei Merkmale tragen die Regel. Es muss derselbe Gegenstand sein; betrifft die Klage einen anderen Anspruch als die außergerichtliche Tätigkeit, wird nichts angerechnet. Die Quelle ist eine Geschäftsgebühr nach Teil 2, also eine gesetzliche Gebühr für die Vertretung, nicht eine Beratung oder ein vereinbartes Honorar. Das Ziel ist die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens; die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr bleiben unberührt.

Gerichtliches Verfahren ist dabei nicht nur die Klage. Auch im Mahnverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ↗, auf die die Geschäftsgebühr angerechnet wird. Folgt danach der Rechtsstreit, wird die Mahnverfahrensgebühr ihrerseits angerechnet, und für beide Anrechnungen auf dieselbe Gebühr gilt die Grenze des § 15a Abs. 2 RVG ↗.

Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, etwa weil der Auftrag zweimal erteilt wurde, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene maßgebend (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG).

Was bedeutet die Anrechnung für die Rechnung?

Die Anrechnung kürzt keine Gebühr, sie begrenzt den Gesamtbetrag. Nach § 15a Abs. 1 RVG ↗ können Sie beide Gebühren fordern, insgesamt aber nicht mehr als die Summe beider Gebühren abzüglich des Anrechnungsbetrags. Die Geschäftsgebühr bleibt also in der Rechnung über die außergerichtliche Tätigkeit voll stehen. In der Rechnung über das gerichtliche Verfahren steht die Verfahrensgebühr ebenfalls voll, darunter der Anrechnungsbetrag als eigene Zeile mit negativem Vorzeichen.

Diese Darstellung hat einen praktischen Grund. Wer zahlt, hängt vom Verhältnis ab: Die Mandantschaft schuldet beide Gebühren abzüglich der Anrechnung, ein erstattungspflichtiger Gegner kann sich auf die Anrechnung dagegen nur in bestimmten Fällen berufen (unten). Steht die Anrechnung als eigene Zeile da, lässt sich für jedes Verhältnis ablesen, was geschuldet ist. Der Rechner rechnet deshalb immer so: Verfahrensgebühr voll, Anrechnung als Zeile, Pauschale und Umsatzsteuer danach.

In welcher Reihenfolge prüfen Sie die Anrechnung?

Mit dieser Reihenfolge ist jede Konstellation abgedeckt, die in der Praxis vorkommt. Jeder Schritt hat einen eigenen Abschnitt in diesem Artikel.

  1. Gleicher Gegenstand? Nur soweit außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit denselben Gegenstand betreffen.
  2. Welche Geschäftsgebühr? Die zuletzt entstandene, mit dem Satz, mit dem sie tatsächlich entstanden ist.
  3. Welche Zielgebühr? Die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, nie die Termins- oder Einigungsgebühr.
  4. Welcher Satz? Die Hälfte des Satzes der Geschäftsgebühr, bei Wertgebühren höchstens 0,75.
  5. Welcher Wert? Der Wert des Gegenstands, der auch vor Gericht im Streit ist.
  6. Welche Tabelle? Die Tabelle, nach der die Geschäftsgebühr entstanden ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren nach neuem Recht läuft.
  7. Entfällt die Anrechnung? Nach mehr als zwei Kalenderjahren seit Erledigung des früheren Auftrags.
  8. Wem gegenüber? Gegenüber der Mandantschaft immer, gegenüber einem Dritten nur in den Fällen des § 15a Abs. 3 RVG.

Angerechnet wird ein Satz, kein Betrag: die Hälfte des Satzes der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75, aus dem Wert, der auch vor Gericht im Streit ist, und nach der Tabelle der Geschäftsgebühr.

Wie sieht die Anrechnung im Grundfall aus?

Ein Handwerksbetrieb hat einen Einbau abgeschlossen, der Auftraggeber zahlt die Schlussrechnung nicht. Sie mahnen außergerichtlich, verhandeln mit dem Anwalt der Gegenseite und erreichen nichts. Die Geschäftsgebühr entsteht mit dem Regelsatz von 1,3; mehr als 1,3 kann nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dazu kommen die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer.

Beispielrechnung: Außergerichtliche Vertretung wegen einer Werklohnforderung über 12.000 €: Geschäftsgebühr 1,3
Gegenstandswert
12.000,00 €
Tätigkeit
Außergerichtliche Mahnung und Verhandlung mit dem Anwalt der Gegenseite wegen offenen Werklohns
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (außergerichtlich) · VV 2300919,10 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Geschäftsgebühr (außergerichtlich) aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 919,10 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (919,10 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
939,10 €
Umsatzsteuer 19 %
178,43 €
Gesamt (brutto)
1.117,53 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Danach erhalten Sie den Klageauftrag über dieselbe Forderung. Im gerichtlichen Verfahren entstehen die Verfahrensgebühr mit 1,3 und nach der mündlichen Verhandlung die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ↗ mit 1,2. Die Hälfte der Geschäftsgebühr, also 0,65, wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Pauschale steht in der gerichtlichen Angelegenheit ein zweites Mal, weil sie nach der Anmerkung zu Nr. 7002 VV RVG in jeder Angelegenheit gefordert werden kann.

Beispielrechnung: Klage über 12.000 € nach der außergerichtlichen Vertretung: Geschäftsgebühr 1,3 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet
Gegenstandswert
12.000,00 €
Tätigkeit
Klage über dieselbe Forderung mit mündlicher Verhandlung, nachdem die außergerichtliche Vertretung gescheitert ist
Vorher abgerechnet
1,3 · VV 2300
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100919,10 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 919,10 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104848,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 848,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Geschäftsgebühr außergerichtlich (Nr. 2300): 0,65 aus 12.000,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−459,55 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 0,65 der Gebühr aus 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 €) = −459,55 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.767,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.327,95 €
Umsatzsteuer 19 %
252,31 €
Gesamt (brutto)
1.580,26 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Zusammen schuldet die Mandantschaft beide Rechnungen. Die Anrechnung steht in der zweiten Rechnung als eigene Zeile, sodass sichtbar bleibt, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe entstanden ist.

Welcher Teil der Geschäftsgebühr wird angerechnet?

Angerechnet wird die Hälfte des Satzes, mit dem die Geschäftsgebühr entstanden ist. Bei Wertgebühren endet die Anrechnung bei einem Satz von 0,75. Bis zu einer Geschäftsgebühr von 1,5 wirkt diese Grenze nicht, weil die Hälfte darunter liegt oder sie gerade erreicht. Darüber bleibt es bei 0,75, gleich wie hoch die Geschäftsgebühr ist.

Die Grenze wird praktisch, wenn die Geschäftsgebühr über der Schwelle von 1,3 liegt. Das setzt nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus; die Bestimmung im Einzelfall ist Ermessen nach § 14 RVG und muss sich begründen lassen. Im folgenden Fall hat die außergerichtliche Vertretung lange Verhandlungen über Mängel und Nachträge erfordert, die Geschäftsgebühr ist mit 1,8 bestimmt. Die Hälfte wäre 0,9, angerechnet werden 0,75.

Beispielrechnung: Geschäftsgebühr 1,8 wegen umfangreicher Tätigkeit, danach Klage über 12.000 €: Anrechnung höchstens 0,75
Gegenstandswert
12.000,00 €
Vorher abgerechnet
1,8 · VV 2300
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100919,10 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 919,10 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104848,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 848,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Geschäftsgebühr außergerichtlich (Nr. 2300): 0,75 aus 12.000,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−530,25 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 0,75 der Gebühr aus 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 €) = −530,25 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), auf Satz 0,75 gedeckelt.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.767,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.257,25 €
Umsatzsteuer 19 %
238,88 €
Gesamt (brutto)
1.496,13 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Bei Betragsrahmengebühren, etwa im Sozialrecht, wird ebenfalls zur Hälfte angerechnet. Der Anrechnungsbetrag ist dort auf höchstens 225,00 € begrenzt (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG). Welche Gebühren nach Betragsrahmen entstehen und wie die Mittelgebühr bestimmt wird, ist ein eigenes Thema.

Aus welchem Wert wird angerechnet, wenn die Werte auseinanderfallen?

Angerechnet wird nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG). Der Satz von 0,65 oder 0,75 wird also auf die Schnittmenge beider Tätigkeiten angewandt, nicht auf den höheren der beiden Werte.

Häufig ist der außergerichtliche Wert höher. Der Schuldner zahlt nach dem Mahnschreiben einen Teil, eingeklagt wird nur der Rest. Die Geschäftsgebühr ist aus dem vollen Wert entstanden und bleibt es. Angerechnet wird aber nur aus dem Wert, der vor Gericht noch im Streit ist.

Beispielrechnung: Außergerichtlich 12.000 €, nach einer Teilzahlung Klage über 7.000 €: angerechnet wird aus 7.000 €
Gegenstandswert
7.000,00 €
Vorher abgerechnet
1,3 · VV 2300 aus 12.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100615,55 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 7.000,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 615,55 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104568,20 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 7.000,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 568,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Geschäftsgebühr außergerichtlich (Nr. 2300): 0,65 aus 7.000,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−307,78 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 0,65 der Gebühr aus 7.000,00 € (1,0-Gebühr 473,50 €) = −307,78 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.183,75 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
895,97 €
Umsatzsteuer 19 %
170,23 €
Gesamt (brutto)
1.066,20 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Umgekehrt kann die Klage mehr umfassen als die außergerichtliche Tätigkeit, etwa wenn vor Gericht weitere Ansprüche hinzukommen. Dann ist nur der außergerichtlich behandelte Teil auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens; angerechnet wird aus diesem Teil, während die Verfahrensgebühr aus dem höheren Gesamtwert entsteht. Ein häufiger Fehler ist es, in dieser Lage den Anrechnungssatz auf den höheren Gerichtswert anzuwenden.

Im Rechner tragen Sie den Wert der Geschäftsgebühr bei der Anrechnung gesondert ein. Ist er höher als der Wert des Verfahrens, nimmt der Rechner den niedrigeren Wert selbst.

Was gilt, wenn die Verfahrensgebühr niedriger ist als der Anrechnungsbetrag?

Die Anrechnung kann die Verfahrensgebühr höchstens aufzehren, nie ins Minus führen. Das folgt aus § 15a Abs. 1 RVG: Gefordert werden kann der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag beider Gebühren, die Geschäftsgebühr selbst bleibt dabei unberührt. Entsteht im gerichtlichen Verfahren nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr mit einem Satz unter 0,75, wie es im Mahnverfahren vorkommt, und war die Geschäftsgebühr hoch, wird höchstens die Verfahrensgebühr angerechnet.

Im Alltag ist das selten, weil die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs mit 1,3 deutlich über jedem Anrechnungssatz liegt. Es lohnt sich aber, die Grenze zu kennen, wenn mehrere Gebühren auf dieselbe Verfahrensgebühr angerechnet werden, etwa Geschäftsgebühr und Mahnverfahrensgebühr. Dann gilt zusätzlich § 15a Abs. 2 RVG: Jede Anrechnung wird gesondert ermittelt, ihre Summe darf aber nicht höher sein als die Anrechnung einer einzigen Gebühr aus den zusammengerechneten Werten zum höchsten einschlägigen Satz.

Wann entfällt die Anrechnung ganz?

Die Anrechnung entfällt, wenn ihre Voraussetzungen fehlen oder das Gesetz sie ausdrücklich ausschließt. In der Praxis sind es vor allem drei Lagen.

Zwei Kalenderjahre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, und die im RVG bestimmten Anrechnungen entfallen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG ↗). Gezählt werden Kalenderjahre, nicht Zeiträume von zwölf Monaten: Das Jahr, in dem der frühere Auftrag erledigt wurde, zählt nicht mit.

Keine Geschäftsgebühr nach Teil 2. Haben Sie für die außergerichtliche Tätigkeit wirksam eine Vergütung vereinbart, die an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt, etwa ein Zeithonorar, ist keine Geschäftsgebühr entstanden. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG greift dann nach ihrem Wortlaut nicht. Was im Einzelfall gilt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab; eine Vereinbarung kann die Anrechnung auch ausdrücklich regeln.

Anderer Gegenstand. Betrifft das gerichtliche Verfahren einen anderen Anspruch als die außergerichtliche Tätigkeit, gibt es keine Schnittmenge und nichts anzurechnen.

Keine Frage der Geschäftsgebühr ist die Beratung nach § 34 RVG. Die Beratungsgebühr wird nach § 34 Abs. 2 RVG voll auf eine Gebühr für eine damit zusammenhängende Tätigkeit angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Welche Tabelle gilt, wenn der Auftrag vor dem 01.06.2025 lag?

Jede Gebühr folgt dem Recht ihres Auftrags. Nach § 60 Abs. 1 RVG ↗ gilt das bisherige Recht, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist. Außergerichtliche Vertretung und Rechtsstreit sind verschiedene Angelegenheiten. Lag der außergerichtliche Auftrag vor dem 01.06.2025 und der Klageauftrag danach, entsteht die Geschäftsgebühr nach der alten Tabelle, die Verfahrensgebühr nach der neuen.

Für die Anrechnung heißt das: Angerechnet wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, wie sie entstanden ist, also nach der Tabelle bis 31.05.2025. Würde man den Anrechnungssatz auf die neue Tabelle anwenden, rechnete man mehr an, als die Geschäftsgebühr je betragen hat.

Beispielrechnung: Außergerichtlicher Auftrag im März 2025, Klageauftrag im Juli 2025: angerechnet wird die Hälfte der Geschäftsgebühr nach der alten Tabelle
Gegenstandswert
12.000,00 €
Vorher abgerechnet
1,3 · VV 2300
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100919,10 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 919,10 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104848,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 848,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Geschäftsgebühr außergerichtlich (Nr. 2300): 0,65 aus 12.000,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−432,90 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 0,65 der Gebühr aus 12.000,00 € (1,0-Gebühr 666,00 € nach RVG 2021, Auftrag der Quelle 10.03.2025, § 60 RVG) = −432,90 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
    Datensatz
    anlage2@2021-10-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.767,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.354,60 €
Umsatzsteuer 19 %
257,37 €
Gesamt (brutto)
1.611,97 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Im Rechner geben Sie dafür bei der Anrechnung den Tag des außergerichtlichen Auftrags an. Die Beträge der Tabellen beider Fassungen finden Sie in der RVG-Tabelle mit den früheren Fassungen.

Wer darf sich auf die Anrechnung berufen?

Gegenüber der eigenen Mandantschaft gilt die Anrechnung immer. Sie schuldet nach § 15a Abs. 1 RVG beide Gebühren abzüglich des Anrechnungsbetrags. Ein Rechtsschutzversicherer übernimmt, was die Mandantschaft schuldet; für die Abrechnung mit ihm ist deshalb dieselbe Rechnung maßgebend.

Anders ist es bei einem Dritten, typischerweise dem unterlegenen Gegner in der Kostenfestsetzung. Er kann sich nach § 15a Abs. 3 RVG ↗ nur in drei Fällen auf die Anrechnung berufen:

  • Er hat den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt.
  • Gegen ihn besteht wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel.
  • Beide Gebühren werden in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht.

Liegt keiner dieser Fälle vor, ist die Verfahrensgebühr im Verhältnis zum Gegner ungekürzt zu erstatten. Das ist der Regelfall, wenn die Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt wurde.

Beispielrechnung: Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner: Verfahrensgebühr ungekürzt, weil kein Fall des § 15a Abs. 3 RVG vorliegt
Gegenstandswert
12.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100919,10 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 919,10 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104848,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 12.000,00 € (1,0-Gebühr 707,00 € laut Anlage 2) = 848,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.767,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.787,50 €
Umsatzsteuer 19 %
339,63 €
Gesamt (brutto)
2.127,13 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wurde die Geschäftsgebühr dagegen als Nebenforderung im selben Prozess eingeklagt und tituliert, kann der Gegner im Festsetzungsverfahren die Anrechnung einwenden. Wie der Antrag dann aufgebaut wird, zeigt die Checkliste zum Kostenfestsetzungsantrag; wie die Kosten bei einer Quote verteilt werden, der Fall zur Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

Bleiben Auslagenpauschale und Umsatzsteuer unberührt?

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG ↗ beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und kann in jeder Angelegenheit gefordert werden. Sie steht deshalb einmal in der außergerichtlichen und einmal in der gerichtlichen Rechnung. Bemessen wird sie nach den entstandenen Gebühren vor der Anrechnung; so rechnet auch der Rechner. Weil die Gebühren meist ein Vielfaches des Höchstbetrags ausmachen, spielt die Frage nur bei kleinen Werten eine Rolle.

Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG fällt auf das an, was Sie tatsächlich berechnen, also auf den Nettobetrag nach der Anrechnung. Die Anrechnung mindert damit auch die Steuer, nicht aber die Pauschale.

Welche Fehler passieren bei der Anrechnung häufig?

Die meisten Fehler entstehen, weil ein Schritt der Prüfreihenfolge übersprungen wird. Diese sieben tauchen in Abrechnungen und Festsetzungsanträgen immer wieder auf:

  • Falsches Ziel: Die Geschäftsgebühr wird auf die Terminsgebühr oder auf die Summe aller Gebühren angerechnet statt nur auf die Verfahrensgebühr.
  • Falscher Wert: Der Anrechnungssatz wird auf den höheren der beiden Werte angewandt, obwohl nur die Schnittmenge zählt.
  • Kein Deckel: Bei einer Geschäftsgebühr über 1,5 wird die Hälfte angerechnet statt höchstens 0,75.
  • Falsche Tabelle: Bei einem Auftrag vor dem 01.06.2025 wird der Anrechnungssatz auf die neue Tabelle angewandt.
  • Falsches Verhältnis: Im Festsetzungsantrag gegen den Gegner wird angerechnet, obwohl keiner der drei Fälle des § 15a Abs. 3 RVG vorliegt. Umgekehrt fehlt die Anrechnung in der Rechnung an die eigene Mandantschaft.
  • Gekürzte Pauschale: Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG wird aus der Verfahrensgebühr nach Abzug der Anrechnung berechnet.
  • Übersehene Frist: Es wird angerechnet, obwohl der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

Der Rechner nimmt Ihnen die Rechenschritte ab, nicht die Prüfung: Ob derselbe Gegenstand vorliegt, welcher Satz der Geschäftsgebühr angemessen war und ob ein Fall des § 15a Abs. 3 RVG eingetreten ist, entscheiden Sie im Mandat.

Wie hängen Einigung, mehrere Auftraggeber und PKH mit der Anrechnung zusammen?

Die Anrechnung trifft nur die Verfahrensgebühr. Andere Gebühren der Abfolge außergerichtlich, Klage, Vergleich folgen eigenen Regeln, die in diesem Cluster jeweils einen eigenen Artikel haben:

  • Eine Einigung löst neben Geschäfts- oder Verfahrensgebühr eine eigene Gebühr aus, die nicht angerechnet wird. Welcher Satz gilt, erklärt der Leitfaden zur Einigungsgebühr nach Nr. 1000 bis 1004 VV RVG.
  • Vertreten Sie mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Wie die Anrechnung der erhöhten Geschäftsgebühr zu rechnen ist, wenn nicht alle Auftraggeber auch klagen, ist eine eigene Frage, die wir gesondert behandeln; die Erhöhung selbst zeigt der Fall zu mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV RVG.
  • Sind Sie im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, rechnen Sie mit der Staatskasse nach § 49 RVG ab und geben Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr im Festsetzungsantrag an (§ 55 Abs. 5 RVG). Mehr dazu im Leitfaden zur PKH- und VKH-Vergütung.

Weitere durchgerechnete Fälle finden Sie in der Übersicht Anrechnung, Einigung und Erstattung, die Werkzeuge im Überblick unter Anwaltsvergütung im Rechner. Ihr Wissen prüfen können Sie im RVG-Quiz. Den Rechenweg vom Gegenstandswert bis zur Rechnung zeigt der Artikel RVG-Gebühren berechnen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Anrechnung im RVG?

Zwei Gebühren entstehen jeweils in voller Höhe, der Anwalt kann aber insgesamt nur ihre Summe abzüglich des Anrechnungsbetrags verlangen (§ 15a Abs. 1 RVG). Die Anrechnung kürzt also den Gesamtbetrag, nicht die einzelne Gebühr.

Wird die Geschäftsgebühr auch auf die Terminsgebühr angerechnet?

Nein. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ordnet die Anrechnung nur auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an. Die Terminsgebühr entsteht ungekürzt.

Wird die Geschäftsgebühr auf das Mahnverfahren angerechnet?

Ja. Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, die Geschäftsgebühr wird deshalb zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG angerechnet. Diese Gebühr wird ihrerseits auf die Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits angerechnet; für beide Anrechnungen zusammen gilt § 15a Abs. 2 RVG.

Wird bei der Anrechnung auch die Auslagenpauschale gekürzt?

Nein. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG steht in jeder Angelegenheit gesondert und bemisst sich nach den entstandenen Gebühren. Der Rechner nimmt dafür die Gebühren vor der Anrechnung.

Was gilt, wenn mehrere Geschäftsgebühren entstanden sind?

Dann ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG).

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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