Leitfaden

Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG: Mittelgebühr, Schwellengebühr und die Abrechnung im Sozialrecht

Betragsrahmengebühren entstehen im Sozialrecht, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 3 RVG), und für Wahlverteidiger in Straf- und Bußgeldsachen. Den Betrag im Rahmen bestimmen Sie nach billigem Ermessen anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Ausgangspunkt ist meist die Mittelgebühr, im Widerspruchsverfahren die Schwellengebühr.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Blick vom Deck einer Segelyacht in voller Fahrt aufs offene Meer, Gischt am Bug, am Horizont ein Frachtschiff

Wann rechnen Sie mit Betragsrahmen statt nach dem Gegenstandswert?

Das RVG kennt zwei Arten von Rahmengebühren. Bei Satzrahmengebühren, etwa der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, liegt ein Gebührensatz in einem Rahmen, und der Betrag folgt aus dem Gegenstandswert. Bei Betragsrahmengebühren ist der Rahmen selbst in Euro festgelegt. Einen Gegenstandswert brauchen Sie dann nicht.

Im Sozialrecht entscheidet § 3 Abs. 1 RVG ↗: In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. Das sind die Verfahren der kostenprivilegierten Beteiligten nach § 183 SGG ↗, also vor allem Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen. Für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren, gilt dasselbe (§ 3 Abs. 2 RVG). Gehört Ihre Mandantschaft nicht zu diesem Kreis, etwa ein Unternehmen im Streit mit einem Sozialversicherungsträger, rechnen Sie nach dem Gegenstandswert.

In Straf- und Bußgeldsachen entscheidet die Rolle. Der Wahlverteidiger rechnet nach den Betragsrahmen der Teile 4 und 5 VV RVG, der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält Festbeträge aus der Staatskasse. Die Beratungshilfe kennt nur Festgebühren; einen Rahmen, den Sie bestimmen müssten, gibt es dort nicht.

Vertreten Sie in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, erhöhen sich bei Betragsrahmengebühren Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 30 % je weiterer Person, höchstens auf das Doppelte (Nr. 1008 VV RVG ↗). Die Erhöhung betrifft den Rahmen, nicht den Betrag, den Sie zuvor bestimmt hätten.

Welche Rahmen gelten seit dem 1. Juni 2025?

Das KostBRÄG 2025 hat die Beträge für Aufträge ab dem 1. Juni 2025 angehoben. Die Tabelle zeigt die Rahmen, mit denen Sie im Sozialrecht und als Wahlverteidiger am häufigsten rechnen, dazu die Mittelgebühr, die der Rechner als Vorgabe einsetzt.

Rahmen und Mittelgebühr wichtiger Betragsrahmengebühren (Wahlanwalt)
Rahmen und Mittelgebühr wichtiger Betragsrahmengebühren (Wahlanwalt)
Nr. VV RVGGebührRahmenMittelgebühr
2302Geschäftsgebühr Sozialrecht (Widerspruch)65,00 bis 837,00 €451,00 €
3102Verfahrensgebühr Sozialgericht65,00 bis 719,00 €392,00 €
3106Terminsgebühr Sozialgericht65,00 bis 665,00 €365,00 €
4100Grundgebühr Strafsachen48,00 bis 432,00 €240,00 €
4106Verfahrensgebühr Amtsgericht (Strafsachen)48,00 bis 348,00 €198,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag Amtsgericht84,00 bis 576,00 €330,00 €
5100Grundgebühr Bußgeldsachen36,00 bis 204,00 €120,00 €
5103Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde, Stufe 236,00 bis 348,00 €192,00 €
5110Terminsgebühr Gericht, Stufe 248,00 bis 564,00 €306,00 €

Rechtsstand KostBRÄG 2025, für Aufträge ab dem 1. Juni 2025. Bei Nr. 2302 ist ohne umfangreiche oder schwierige Tätigkeit die Schwellengebühr die Obergrenze (Anmerkung zu Nr. 2302 VV RVG).

Die Tabelle nennt die Rahmen des Wahlanwalts. Die Festbeträge des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts stehen im Artikel zu den Strafsachen, die Stufen der Bußgeldsachen im Artikel zum Bußgeldverfahren.

Ist der Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt worden, gelten die Rahmen der früheren Fassung (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Es kommt auf den unbedingten Auftrag in derselben Angelegenheit an. Widerspruch und Klage sind verschiedene Angelegenheiten mit je eigenem Auftrag; sie können deshalb nach verschiedenen Fassungen abzurechnen sein. Wer ohne vorherigen Auftrag gerichtlich bestellt oder beigeordnet wird, rechnet nach der Fassung, die bei Wirksamwerden der Bestellung oder Beiordnung galt.

Wie bestimmen Sie die Gebühr nach § 14 RVG im Einzelfall?

Innerhalb des Rahmens bestimmen Sie die Gebühr selbst, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Das Gesetz nennt vier Kriterien ausdrücklich, ein fünftes ist bei Betragsrahmengebühren immer zu berücksichtigen:

  • Umfang der Tätigkeit: Zeitaufwand, Zahl und Länge der Schriftsätze, Besprechungen, Umfang der Akten, Dauer eines Termins.
  • Schwierigkeit: rechtlich, etwa bei ungeklärten Fragen oder entlegenen Normen, und tatsächlich, etwa bei medizinischen Gutachten oder einem unklaren Sachverhalt.
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber: eine existenzsichernde Leistung, eine drohende Freiheitsstrafe, ein Fahrverbot für jemanden, der beruflich fährt.
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
  • Haftungsrisiko: Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist es zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Bei Wertgebühren dürfen Sie es heranziehen.

Die Kriterien wirken zusammen, keines entscheidet allein. Ein überdurchschnittlicher Umfang kann eine geringere Bedeutung aufwiegen, schwache wirtschaftliche Verhältnisse können eine schwierige Sache nach unten ziehen. Halten Sie fest, worauf Sie die Bestimmung stützen, solange die Akte vor Ihnen liegt: Zeitaufwand, Besonderheiten des Falls, was für die Mandantschaft auf dem Spiel stand. Nachträglich lässt sich das selten belegen.

Die Bestimmung nach § 14 RVG ist Ermessen. Der Rechner nennt die Mittelgebühr als Ausgangspunkt; welcher Betrag im konkreten Mandat angemessen ist, entscheiden Sie.

Wie berechnet man die Mittelgebühr, und wann passt sie?

Die Mittelgebühr ist die Mitte des Rahmens: Mindestbetrag plus Höchstbetrag, geteilt durch zwei. Für die Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht nach Nr. 3102 VV RVG ↗ steht das Ergebnis in der Tabelle oben und im Rechenbeispiel zur Klage.

Sie ist der Ausgangspunkt für den Durchschnittsfall: eine Sache, die in Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung nicht vom Üblichen abweicht, für eine Mandantschaft in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Weicht ein Kriterium ab, gehen Sie von der Mittelgebühr aus nach oben oder unten. Je weiter Sie sich von ihr entfernen, desto genauer sollten Sie die Abweichung mit den Kriterien des § 14 RVG belegen können. Bei mehreren Auftraggebern erhöht Nr. 1008 VV RVG den Rahmen; Ausgangspunkt ist dann die Mitte des erhöhten Rahmens.

In Strafsachen gilt dasselbe für den Wahlverteidiger. Ist der Mandant nicht auf freiem Fuß, entstehen die Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG); dafür hat das Vergütungsverzeichnis eigene Nummern mit höheren Rahmen und damit eine eigene Mittelgebühr. Im Bußgeldverfahren hängt der Rahmen der Verfahrens- und Terminsgebühren zusätzlich von der Höhe der Geldbuße ab.

Was bedeutet die Schwellengebühr bei Nr. 2302 VV RVG?

Für die Geschäftsgebühr im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zieht die Anmerkung zu Nr. 2302 VV RVG ↗ eine Grenze innerhalb des Rahmens: Mehr als 391,00 € können Sie nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Schwellengebühr liegt unter der Mittelgebühr.

Für den Durchschnittsfall ist deshalb die Schwellengebühr der Ausgangspunkt, nicht die Mitte des Rahmens. Es genügt eines der beiden Merkmale: Ist die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, steht Ihnen der ganze Rahmen offen, und die Bestimmung folgt wieder den Kriterien des § 14 RVG. Fehlen beide, ist die Schwelle die Obergrenze, auch wenn die Sache für die Mandantschaft große Bedeutung hat.

Ein typischer Fall: Sie legen für eine Mandantin Widerspruch gegen einen Bescheid über laufende Leistungen ein, sehen die Verwaltungsakte ein und begründen den Widerspruch in einem Schriftsatz. Die Sache ist weder besonders umfangreich noch schwierig.

Beispielrechnung: Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid, Sache von durchschnittlichem Umfang: Geschäftsgebühr zur Schwellengebühr
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (Sozialrecht, Betragsrahmen) · VV 2302391,00 €
    Rechenweg
    Geschäftsgebühr (Sozialrecht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 391,00 € im Rahmen 65,00 €–837,00 € (Mittelgebühr 451,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (391,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
411,00 €
Umsatzsteuer 19 %
78,09 €
Gesamt (brutto)
489,09 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €; hier greift der Höchstbetrag. Hat der Widerspruch Erfolg, erstattet der Rechtsträger der Behörde die notwendigen Aufwendungen, die Gebühren des Anwalts dann, wenn seine Zuziehung notwendig war (§ 63 SGB X ↗). Die Höhe setzt die Behörde auf Antrag fest.

Waren Sie schon im Verwaltungsverfahren tätig, das zum Bescheid geführt hat, wird die dort entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens angerechnet, mit demselben Höchstbetrag wie bei der Klage (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG).

Wie wird die Geschäftsgebühr des Widerspruchs auf die Klage angerechnet?

Folgt auf den Widerspruch die Klage vor dem Sozialgericht, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗). Angerechnet wird ein Betrag, kein Satz: die Hälfte dessen, was Sie für die Geschäftsgebühr bestimmt haben.

Die Verfahrensgebühr bestimmen Sie dabei so, als wären Sie vorher nicht tätig gewesen (§ 14 Abs. 2 RVG ↗). Die Einarbeitung aus dem Widerspruchsverfahren drückt sie also nicht nach unten; diesen Vorteil gleicht allein die Anrechnung aus.

Die Mandantin aus dem Beispiel oben bleibt im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg und klagt. Das Sozialgericht verhandelt mündlich, Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen zur Mittelgebühr. Die Hälfte der Geschäftsgebühr wird angerechnet, der Höchstbetrag ist nicht erreicht.

Beispielrechnung: Klage vor dem Sozialgericht nach dem Widerspruch: die halbe Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet
Vorher abgerechnet
VV 2302 mit 391,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3102392,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 392,00 € im Rahmen 65,00 €–719,00 € (Mittelgebühr 392,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3106365,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 365,00 € im Rahmen 65,00 €–665,00 € (Mittelgebühr 365,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−195,50 €
    Rechenweg
    Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr 195,50 € (= 391,00 € / 2; Höchstbetrag 225,00 € nicht erreicht).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (757,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
581,50 €
Umsatzsteuer 19 %
110,49 €
Gesamt (brutto)
691,99 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Anrechnung steht als eigene Position mit negativem Betrag in der Rechnung. So bleibt sichtbar, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe entstanden ist.

War der Widerspruch umfangreich und haben Sie die Geschäftsgebühr deshalb zur Mittelgebühr bestimmt, ist ihre Hälfte größer als der Höchstbetrag. Dann wird nur der Höchstbetrag angerechnet:

Beispielrechnung: Umfangreicher Widerspruch mit Mittelgebühr, dann Klage: die Anrechnung stößt an den Höchstbetrag
Vorher abgerechnet
VV 2302 mit 451,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3102392,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 392,00 € im Rahmen 65,00 €–719,00 € (Mittelgebühr 392,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3106365,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 365,00 € im Rahmen 65,00 €–665,00 € (Mittelgebühr 365,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−225,00 €
    Rechenweg
    Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr 225,50 € (= 451,00 € / 2), gedeckelt auf den Höchstbetrag 225,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (757,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
552,00 €
Umsatzsteuer 19 %
104,88 €
Gesamt (brutto)
656,88 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wurde der Auftrag zur Klage vor dem 1. Juni 2025 erteilt, rechnet das Klageverfahren nach der früheren Fassung, mit deren Rahmen und deren niedrigerem Höchstbetrag der Anrechnung. Das Beispiel zeigt dieselbe Konstellation mit einem Auftrag am letzten Tag der alten Fassung:

Beispielrechnung: Dieselbe Konstellation mit Auftrag am 31. Mai 2025: Höchstbetrag der Anrechnung nach der Fassung 2021
Vorher abgerechnet
VV 2302 mit 450,00 €
Fassung
KostRÄG 2021 (ab 01.01.2021)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3102360,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 360,00 € im Rahmen 60,00 €–660,00 € (Mittelgebühr 360,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
  • Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3106335,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 335,00 € im Rahmen 60,00 €–610,00 € (Mittelgebühr 335,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
  • Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−207,00 €
    Rechtsgrundlage
    Vorbem. 3 Abs. 4 VV, § 15a RVG
    Rechenweg
    Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr 225,00 € (= 450,00 € / 2), gedeckelt auf den Höchstbetrag 207,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV, RVG 2021).
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (695,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
Gesamt (netto)
508,00 €
Umsatzsteuer 19 %
96,52 €
Gesamt (brutto)
604,52 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostRÄG 2021.

Welche Angelegenheiten rechnen Sie im Sozialrecht getrennt ab?

Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG ↗). In jeder entstehen die Gebühren gesondert, und in jeder können Sie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG fordern. Begleiten Sie eine Mandantin vom Antrag bis zum Urteil des Sozialgerichts, entstehen drei Abrechnungen: die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens, die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens und die Gebühren des Klageverfahrens.

Die Anrechnungen verbinden diese Angelegenheiten in einer Richtung. Die Gebühr des Verwaltungsverfahrens mindert die Geschäftsgebühr des Widerspruchs, diese wiederum die Verfahrensgebühr der Klage, jeweils zur Hälfte und mit Höchstbetrag. Die Anrechnung steht deshalb immer in der Rechnung der späteren Angelegenheit, nicht in der früheren. Wer am Ende alles in einer Rechnung zusammenfasst, sollte die Angelegenheiten darin getrennt ausweisen, damit jede Pauschale und jede Anrechnung ihrer Angelegenheit zugeordnet bleibt.

Was gilt für Einigung und Erledigung im Sozialrecht?

Endet die Sache durch eine Einigung, oder erledigt sie sich, weil die Behörde nach Ihrer Begründung abhilft, kommt eine weitere Gebühr hinzu. Im Sozialrecht mit Betragsrahmen hat sie keinen eigenen Rahmen. Im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entsteht sie in Höhe der Geschäftsgebühr (Nr. 1005 VV RVG ↗); maßgebend ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht sie in Höhe der im Einzelfall bestimmten Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV RVG ↗), ebenfalls ohne Erhöhung.

Für die Erledigungsgebühr genügt es nicht, dass die Behörde den Bescheid aufhebt oder ändert. Nach der Anmerkung zu Nr. 1002 VV RVG muss sich die Sache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigen. Halten Sie deshalb fest, welcher Beitrag zur Abhilfe geführt hat, etwa eine Begründung mit neuen Unterlagen oder ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, schätzen Sie den Anteil der Gebühr, der auf diesen Teil entfällt, nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG.

Wann entsteht vor dem Sozialgericht eine Terminsgebühr ohne Termin?

Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ↗ entsteht grundsätzlich für die Wahrnehmung eines Termins. Ihre Anmerkung nennt drei Fälle, in denen sie auch ohne mündliche Verhandlung anfällt:

  1. In einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, oder es kommt ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 zustande, oder die Sache erledigt sich im Sinne der Nr. 1002.
  2. Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ↗, und gegen ihn kann mündliche Verhandlung beantragt werden.
  3. Ein Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, endet nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung.

In diesen Fällen bestimmen Sie die Terminsgebühr nicht nach § 14 RVG. Sie beträgt 90 % der Verfahrensgebühr, die Ihnen in derselben Angelegenheit zusteht, und zwar ohne eine Erhöhung nach Nr. 1008. Wer die Verfahrensgebühr über der Mittelgebühr bestimmt, hebt damit auch diese Terminsgebühr.

Für den Gerichtsbescheid kommt es auf die zweite Voraussetzung an: Nur ein Gerichtsbescheid, gegen den die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen können, löst die Gebühr aus. Prüfen Sie das an der Rechtsmittelbelehrung, bevor Sie die Gebühr in die Rechnung aufnehmen.

Wie verteidigen Sie Ihre Bestimmung, wenn gekürzt wird?

Gegenüber Ihrer Mandantschaft bestimmen Sie die Gebühr nach billigem Ermessen. Muss ein Dritter sie ersetzen, also die Behörde nach einem erfolgreichen Widerspruch oder ein Beteiligter nach einer Kostenentscheidung des Gerichts, ist Ihre Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Im gerichtlichen Verfahren setzt der Urkundsbeamte die zu erstattenden Kosten fest; gegen seine Entscheidung können Sie binnen eines Monats das Gericht anrufen (§ 197 SGG ↗).

Was hilft, wenn Behörde oder Urkundsbeamter kürzen:

  • Die Kriterien des § 14 RVG einzeln ansprechen, statt pauschal auf Umfang und Bedeutung zu verweisen.
  • Den Aufwand belegen: Akteneinsicht, Zahl und Länge der Schriftsätze, Besprechungen, Dauer des Termins.
  • Die Bedeutung konkret machen, etwa Höhe und Dauer der streitigen Leistung oder die Folgen für den Lebensunterhalt.
  • Bei Nr. 2302 darlegen, warum die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, wenn Sie über der Schwelle liegen.
  • Die Fassung prüfen: Für einen Auftrag vor dem 1. Juni 2025 gelten die alten Rahmen, für einen späteren die neuen. Eine Kürzung, die beide mischt, ist schon rechnerisch angreifbar.

Wann eine Bestimmung unbillig ist, legt das Gesetz nicht in Zahlen fest; im Streit entscheidet das Gericht. Im Gebührenprozess gegen den eigenen Auftraggeber holt es ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ein, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist (§ 14 Abs. 3 RVG).

Wo geht es um Straf- und Bußgeldsachen, Beratungshilfe und Rechnung?

Die Betragsrahmen des Sozialrechts sind ein Fall von mehreren. Diese Artikel führen die Themen des Clusters weiter:

Wie die Anrechnung bei Wertgebühren funktioniert, erklärt Anrechnung der Geschäftsgebühr. Die Werkzeuge des Rechners im Überblick finden Sie unter Anwaltsvergütung im Rechner.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Mittelgebühr?

Mindestbetrag und Höchstbetrag des Rahmens addieren und das Ergebnis halbieren. Die Mittelgebühr ist der Ausgangspunkt für eine Sache von durchschnittlichem Umfang, durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung; den Betrag im Einzelfall bestimmen Sie nach § 14 Abs. 1 RVG.

Was ist eine Schwellengebühr?

Eine Grenze innerhalb des Rahmens, die Sie nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit überschreiten dürfen. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG liegt sie bei 391,00 €.

Wird die Widerspruchsgebühr auf die Klage angerechnet?

Ja, zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens, höchstens mit 225,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Für einen Klageauftrag vor dem 1. Juni 2025 gilt der niedrigere Höchstbetrag der früheren Fassung.

Gilt § 14 RVG auch für den Pflichtverteidiger?

Nein. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält in Straf- und Bußgeldsachen Festbeträge aus der Staatskasse. Einen Rahmen, den er nach § 14 RVG bestimmt, hat nur der Wahlanwalt.

Muss ich die Höhe der Gebühr in der Rechnung begründen?

§ 10 RVG verlangt keine Begründung. Muss ein Dritter die Gebühr erstatten, ist Ihre Bestimmung aber nur verbindlich, wenn sie nicht unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Eine kurze Begründung entlang der Kriterien erleichtert dann die Prüfung.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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