Erklärung

Dieselbe Angelegenheit nach §§ 15 bis 19 RVG: einmal oder mehrfach abrechnen?

Eine Angelegenheit ist der Rahmen, in dem das RVG eine anwaltliche Tätigkeit abrechnet: In derselben Angelegenheit entstehen die Gebühren nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG), gleich wie viel Sie tun. Welche Tätigkeiten dazugehören und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, regeln die §§ 16 bis 19 RVG, im Übrigen der Auftrag und der Zusammenhang der Tätigkeit.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Fünf Segelboote fahren hintereinander über das Wasser, das im Abendlicht orange leuchtet und ihre Segel spiegelt

Was ist eine Angelegenheit, und warum entstehen die Gebühren in ihr nur einmal?

Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG ↗). Das ist der Grundgedanke der Pauschalvergütung: Nicht jedes Schreiben, jedes Telefonat und jeder Termin wird einzeln bezahlt, sondern die Angelegenheit als Ganzes. Den Aufwand bilden bei Rahmengebühren der Satz und bei Wertgebühren der Gegenstandswert ab.

Was eine Angelegenheit ist, definiert das Gesetz nicht. Der BGH versteht darunter das gesamte Geschäft, das der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Mehrere Tätigkeiten bilden in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie nach Inhalt und Ziel so weit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.06.2011 – VI ZR 73/10). Das kann auch gelten, wenn mehrere Auftraggeber den Auftrag an verschiedenen Tagen erteilen.

Von der Angelegenheit zu unterscheiden ist der Gegenstand, also das konkrete Recht, um das es geht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen; deren Werte werden dann zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG, siehe Gegenstandswert nach RVG). Zwei Forderungen aus verschiedenen Verträgen in einer Klage sind eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen. Im Fall des BGH waren es zwei Abmahnungen für zwei Betroffene wegen derselben Veröffentlichung, am selben Tag und mit weitgehend gleichem Inhalt: eine Angelegenheit, obwohl jeder Betroffene einen eigenen Unterlassungsanspruch hatte.

Welche Tätigkeiten gehören zum Rechtszug und lösen keine eigene Gebühr aus?

Zum Rechtszug gehören alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie damit zusammenhängende Verfahren, soweit sie nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit sind (§ 19 Abs. 1 RVG ↗). Das Gesetz zählt Beispiele auf, unter anderem:

  • die Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung (Nr. 1),
  • außergerichtliche Verhandlungen, wenn Sie bereits den Verfahrensauftrag haben (Nr. 2),
  • die Wertfestsetzung (Nr. 3),
  • die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an die Mandantschaft (Nr. 9),
  • die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen nicht geklagt wird (Nr. 13),
  • die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung (Nr. 14),
  • die Herausgabe der Handakten an einen anderen Anwalt (Nr. 17).

Diese Tätigkeiten sind mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten. Ebenso bilden nach § 16 RVG bestimmte Verfahren mit einem anderen dieselbe Angelegenheit, etwa das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt wird (Nr. 2), oder die Scheidungssache und die Folgesachen (Nr. 4). Beantragen Sie für eine Klage Prozesskostenhilfe, entsteht die Verfahrensgebühr deshalb nur einmal.

Wann sind es verschiedene oder besondere Angelegenheiten?

§ 17 RVG zählt verschiedene Angelegenheiten auf, § 18 RVG besondere. In beiden Fällen entstehen die Gebühren gesondert, jeweils mit eigener Pauschale.

Häufige Konstellationen nach §§ 16 bis 18 RVG
KonstellationEinordnungNorm
Rechtsmittel und vorausgegangener Rechtszugverschiedene Angelegenheiten§ 17 Nr. 1 RVG
Mahnverfahren und streitiges Verfahrenverschiedene Angelegenheiten, Verfahrensgebühr wird angerechnet§ 17 Nr. 2 RVG, Anm. zu Nr. 3305 VV RVG
Hauptsache und Arrest oder einstweilige Verfügungverschiedene Angelegenheiten§ 17 Nr. 4 RVG
Urkundenprozess und Nachverfahrenverschiedene Angelegenheiten§ 17 Nr. 5 RVG
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahrenverschiedene Angelegenheiten§ 17 Nr. 10 RVG
Jede Vollstreckungsmaßnahme mit den von ihr vorbereiteten Handlungenbesondere Angelegenheit§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunftbesondere Angelegenheit§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschlussbesondere Angelegenheit§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG
Rechtsmittel und Verfahren über seine Zulassungdieselbe Angelegenheit§ 16 Nr. 11 RVG
Prozesskostenhilfe und Hauptsachedieselbe Angelegenheit§ 16 Nr. 2 RVG

Die Listen sind nicht abschließend. Wo sie schweigen, entscheiden Auftrag, innerer Zusammenhang und einheitlicher Rahmen. Außergerichtliche Vertretung und anschließende Klage rechnen Sie in getrennten Angelegenheiten ab; die Verbindung schafft die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (siehe Anrechnung der Geschäftsgebühr). Welche Gebühren im Rechtsmittelzug neu entstehen, zeigt der Artikel Gebühren in der Berufung.

Wie rechnen Sie Mahnverfahren und Klage ab?

Ein Maschinenhändler lässt wegen einer offenen Kaufpreisforderung den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Der Schuldner legt Widerspruch ein und beruft sich auf Mängel, der Händler erteilt den Auftrag für das streitige Verfahren, und dort wird mündlich verhandelt. Das Mahnverfahren ist die erste Angelegenheit:

Beispielrechnung: Mahnbescheid über 7.500 € beantragt: erste Angelegenheit mit eigener Pauschale
Gegenstandswert
7.500,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragstellervertreter) · VV 3305533,00 €
    Rechenweg
    1,0-fache Gebühr Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragstellervertreter) aus Gegenstandswert 7.500,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 533,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (533,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
553,00 €
Umsatzsteuer 19 %
105,07 €
Gesamt (brutto)
658,07 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Das streitige Verfahren ist die zweite Angelegenheit (§ 17 Nr. 2 RVG ↗). Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen neu, die Pauschale ebenfalls. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wird nach der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG ↗ in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet:

Beispielrechnung: Nach dem Widerspruch eingeklagt: zweite Angelegenheit mit eigener Pauschale, die Mahngebühr voll angerechnet
Gegenstandswert
7.500,00 €
Vorher abgerechnet
1,0 · VV 3305
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100692,90 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 7.500,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 692,90 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104639,60 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 7.500,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 639,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Verfahrensgebühr Mahnverfahren (Nr. 3305, 1,0): 1,0 aus 7.500,00 € (Anm. zu Nr. 3305 VV)−533,00 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 1,0 der Gebühr aus 7.500,00 € (1,0-Gebühr 533,00 €) = −533,00 € (Anm. zu Nr. 3305 VV).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.332,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
819,50 €
Umsatzsteuer 19 %
155,71 €
Gesamt (brutto)
975,21 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Anrechnung betrifft nur die Verfahrensgebühr; die Pauschale des Mahnverfahrens bleibt bestehen, und die des Rechtsstreits bemisst sich nach den dort entstandenen Gebühren. Jede Angelegenheit hat auch ihr eigenes Auftragsdatum für das Übergangsrecht (siehe § 60 RVG).

Was gilt, wenn seit dem früheren Auftrag mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind?

Werden Sie in derselben Angelegenheit erneut beauftragt, nachdem Sie schon tätig waren, erhalten Sie grundsätzlich nicht mehr, als wenn Sie von Anfang an mit allem beauftragt worden wären (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG ↗). Eine Ausnahme macht Satz 2: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen.

Die Frist rechnet in Kalenderjahren. Nach verbreiteter Lesart beginnt sie mit dem Ende des Jahres, in dem der frühere Auftrag erledigt wurde. Ein Beispiel als Zeitstrahl:

  • Juni 2023: Die außergerichtliche Vertretung in einer Vertragsstreitigkeit endet mit einem Schreiben des Gegners, der die Sache ruhen lässt. Der Auftrag ist erledigt.
  • 2024 und 2025: zwei volle Kalenderjahre ohne Tätigkeit.
  • Februar 2026: Der Gegner meldet sich wieder, die Mandantin beauftragt Sie erneut in derselben Sache. Die neue Tätigkeit gilt als neue Angelegenheit mit eigenen Gebühren, eigener Pauschale und eigenem Auftragsdatum.

Wäre der neue Auftrag noch im Dezember 2025 erteilt worden, läge dieselbe Angelegenheit vor, und Sie könnten nach Satz 1 nicht mehr verlangen als bei einem durchgehenden Auftrag. Halten Sie deshalb das Datum der Erledigung in der Akte fest.

Warum entsteht die Pauschale je Angelegenheit?

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte können Sie in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen fordern (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG ↗). Sie beträgt 20 % der Gebühren dieser Angelegenheit, höchstens 20,00 €. Daraus folgt beides: Mahnverfahren und Klage tragen je eine Pauschale, zehn Schreiben in derselben Angelegenheit dagegen nur eine. Wer die Angelegenheiten richtig abgegrenzt hat, hat damit auch die Zahl der Pauschalen.

Für die ganze Abrechnung gilt dieselbe Reihenfolge: erst die Angelegenheiten abgrenzen, dann je Angelegenheit Fassung, Wert, Gebühren und Auslagen bestimmen. Den vollständigen Rechenweg zeigt der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.

Häufige Fragen

Was ist eine Angelegenheit im Sinne des RVG?

Das gesamte Geschäft, das die Anwältin oder der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Für eine Angelegenheit entstehen die Gebühren nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG), auch wenn sie mehrere Gegenstände umfasst.

Sind Mahnverfahren und Klage dieselbe Angelegenheit?

Nein. Das Mahnverfahren und das streitige Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wird aber auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG).

Wie oft darf die Pauschale nach Nr. 7002 abgerechnet werden?

Einmal in jeder Angelegenheit (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Zwei Angelegenheiten tragen zwei Pauschalen, zehn Schreiben in derselben Angelegenheit nur eine.

Gehört die Kostenfestsetzung zum Rechtszug?

Ja. Die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung gehören zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG) und lösen keine eigene Gebühr aus. Eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist dagegen eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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