Was ist eine Angelegenheit, und warum entstehen die Gebühren in ihr nur einmal?
Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG ↗). Das ist der Grundgedanke der Pauschalvergütung: Nicht jedes Schreiben, jedes Telefonat und jeder Termin wird einzeln bezahlt, sondern die Angelegenheit als Ganzes. Den Aufwand bilden bei Rahmengebühren der Satz und bei Wertgebühren der Gegenstandswert ab.
Was eine Angelegenheit ist, definiert das Gesetz nicht. Der BGH versteht darunter das gesamte Geschäft, das der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Mehrere Tätigkeiten bilden in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie nach Inhalt und Ziel so weit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.06.2011 – VI ZR 73/10). Das kann auch gelten, wenn mehrere Auftraggeber den Auftrag an verschiedenen Tagen erteilen.
Von der Angelegenheit zu unterscheiden ist der Gegenstand, also das konkrete Recht, um das es geht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen; deren Werte werden dann zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG, siehe Gegenstandswert nach RVG). Zwei Forderungen aus verschiedenen Verträgen in einer Klage sind eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen. Im Fall des BGH waren es zwei Abmahnungen für zwei Betroffene wegen derselben Veröffentlichung, am selben Tag und mit weitgehend gleichem Inhalt: eine Angelegenheit, obwohl jeder Betroffene einen eigenen Unterlassungsanspruch hatte.
Welche Tätigkeiten gehören zum Rechtszug und lösen keine eigene Gebühr aus?
Zum Rechtszug gehören alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie damit zusammenhängende Verfahren, soweit sie nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit sind (§ 19 Abs. 1 RVG ↗). Das Gesetz zählt Beispiele auf, unter anderem:
- die Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung (Nr. 1),
- außergerichtliche Verhandlungen, wenn Sie bereits den Verfahrensauftrag haben (Nr. 2),
- die Wertfestsetzung (Nr. 3),
- die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an die Mandantschaft (Nr. 9),
- die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen nicht geklagt wird (Nr. 13),
- die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung (Nr. 14),
- die Herausgabe der Handakten an einen anderen Anwalt (Nr. 17).
Diese Tätigkeiten sind mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten. Ebenso bilden nach § 16 RVG bestimmte Verfahren mit einem anderen dieselbe Angelegenheit, etwa das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt wird (Nr. 2), oder die Scheidungssache und die Folgesachen (Nr. 4). Beantragen Sie für eine Klage Prozesskostenhilfe, entsteht die Verfahrensgebühr deshalb nur einmal.
Wann sind es verschiedene oder besondere Angelegenheiten?
§ 17 RVG zählt verschiedene Angelegenheiten auf, § 18 RVG besondere. In beiden Fällen entstehen die Gebühren gesondert, jeweils mit eigener Pauschale.
| Konstellation | Einordnung | Norm |
|---|---|---|
| Rechtsmittel und vorausgegangener Rechtszug | verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 1 RVG |
| Mahnverfahren und streitiges Verfahren | verschiedene Angelegenheiten, Verfahrensgebühr wird angerechnet | § 17 Nr. 2 RVG, Anm. zu Nr. 3305 VV RVG |
| Hauptsache und Arrest oder einstweilige Verfügung | verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 4 RVG |
| Urkundenprozess und Nachverfahren | verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 5 RVG |
| Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren | verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 10 RVG |
| Jede Vollstreckungsmaßnahme mit den von ihr vorbereiteten Handlungen | besondere Angelegenheit | § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG |
| Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft | besondere Angelegenheit | § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG |
| Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss | besondere Angelegenheit | § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG |
| Rechtsmittel und Verfahren über seine Zulassung | dieselbe Angelegenheit | § 16 Nr. 11 RVG |
| Prozesskostenhilfe und Hauptsache | dieselbe Angelegenheit | § 16 Nr. 2 RVG |
Die Listen sind nicht abschließend. Wo sie schweigen, entscheiden Auftrag, innerer Zusammenhang und einheitlicher Rahmen. Außergerichtliche Vertretung und anschließende Klage rechnen Sie in getrennten Angelegenheiten ab; die Verbindung schafft die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (siehe Anrechnung der Geschäftsgebühr). Welche Gebühren im Rechtsmittelzug neu entstehen, zeigt der Artikel Gebühren in der Berufung.
Wie rechnen Sie Mahnverfahren und Klage ab?
Ein Maschinenhändler lässt wegen einer offenen Kaufpreisforderung den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Der Schuldner legt Widerspruch ein und beruft sich auf Mängel, der Händler erteilt den Auftrag für das streitige Verfahren, und dort wird mündlich verhandelt. Das Mahnverfahren ist die erste Angelegenheit:
Das streitige Verfahren ist die zweite Angelegenheit (§ 17 Nr. 2 RVG ↗). Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen neu, die Pauschale ebenfalls. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wird nach der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG ↗ in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet:
Die Anrechnung betrifft nur die Verfahrensgebühr; die Pauschale des Mahnverfahrens bleibt bestehen, und die des Rechtsstreits bemisst sich nach den dort entstandenen Gebühren. Jede Angelegenheit hat auch ihr eigenes Auftragsdatum für das Übergangsrecht (siehe § 60 RVG).
Was gilt, wenn seit dem früheren Auftrag mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind?
Werden Sie in derselben Angelegenheit erneut beauftragt, nachdem Sie schon tätig waren, erhalten Sie grundsätzlich nicht mehr, als wenn Sie von Anfang an mit allem beauftragt worden wären (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG ↗). Eine Ausnahme macht Satz 2: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen.
Die Frist rechnet in Kalenderjahren. Nach verbreiteter Lesart beginnt sie mit dem Ende des Jahres, in dem der frühere Auftrag erledigt wurde. Ein Beispiel als Zeitstrahl:
- Juni 2023: Die außergerichtliche Vertretung in einer Vertragsstreitigkeit endet mit einem Schreiben des Gegners, der die Sache ruhen lässt. Der Auftrag ist erledigt.
- 2024 und 2025: zwei volle Kalenderjahre ohne Tätigkeit.
- Februar 2026: Der Gegner meldet sich wieder, die Mandantin beauftragt Sie erneut in derselben Sache. Die neue Tätigkeit gilt als neue Angelegenheit mit eigenen Gebühren, eigener Pauschale und eigenem Auftragsdatum.
Wäre der neue Auftrag noch im Dezember 2025 erteilt worden, läge dieselbe Angelegenheit vor, und Sie könnten nach Satz 1 nicht mehr verlangen als bei einem durchgehenden Auftrag. Halten Sie deshalb das Datum der Erledigung in der Akte fest.
Warum entsteht die Pauschale je Angelegenheit?
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte können Sie in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen fordern (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG ↗). Sie beträgt 20 % der Gebühren dieser Angelegenheit, höchstens 20,00 €. Daraus folgt beides: Mahnverfahren und Klage tragen je eine Pauschale, zehn Schreiben in derselben Angelegenheit dagegen nur eine. Wer die Angelegenheiten richtig abgegrenzt hat, hat damit auch die Zahl der Pauschalen.
Für die ganze Abrechnung gilt dieselbe Reihenfolge: erst die Angelegenheiten abgrenzen, dann je Angelegenheit Fassung, Wert, Gebühren und Auslagen bestimmen. Den vollständigen Rechenweg zeigt der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.
Häufige Fragen
Was ist eine Angelegenheit im Sinne des RVG?
Sind Mahnverfahren und Klage dieselbe Angelegenheit?
Wie oft darf die Pauschale nach Nr. 7002 abgerechnet werden?
Gehört die Kostenfestsetzung zum Rechtszug?
Quellen
- § 15 RVG (Abgeltungsbereich der Gebühren) ↗
- § 16 RVG (dieselbe Angelegenheit) ↗
- § 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten) ↗
- § 18 RVG (besondere Angelegenheiten) ↗
- § 19 RVG (Rechtszug, Tätigkeiten mit Verfahren) ↗
- Nr. 3305 und Nr. 7002 VV RVG ↗
- BGH, Urt. v. 21.06.2011 – VI ZR 73/10 ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

