Wann entsteht die Geschäftsgebühr?
Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG ↗). Typisch ist die Vertretung nach außen: Sie schreiben den Gegner an, verhandeln, fordern auf, wehren eine Forderung ab. Schon die erste Tätigkeit auf einen solchen Auftrag hin, etwa das Gespräch zur Information, lässt die Gebühr entstehen; wie viel danach noch geschieht, wirkt nur auf den Satz.
Abzugrenzen ist sie in zwei Richtungen. Zur Beratung: Wer nur Rat oder Auskunft erteilt, ohne nach außen tätig zu werden, erhält keine Geschäftsgebühr, sondern eine Vergütung nach § 34 RVG ↗ (siehe Beratungsgebühr nach § 34 RVG). Zum Verfahrensauftrag: Haben Sie schon den unbedingten Auftrag zur Klage, gehören außergerichtliche Verhandlungen vor der Klage zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG) und werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ohne unbedingten Klageauftrag rechnen Sie dieselbe Tätigkeit nach Nr. 2300 ab (BGH, Urt. v. 13.01.2011 – IX ZR 110/10). Was beauftragt wurde, entscheidet also über die Gebühr; halten Sie den Auftrag deshalb schriftlich fest.
Was bedeutet die Schwelle bei 1,3?
Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der BGH liest das als „überdurchschnittlich“ und nennt 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11). Wer mehr verlangt, muss Tatsachen vortragen, die Umfang oder Schwierigkeit über den Durchschnitt heben; im entschiedenen Fall fehlte dieser Vortrag, und vor Erlass eines Versäumnisurteils sprach das Gericht deshalb nur 1,3 zu.
Die Schwelle ist eine Grenze nach oben, keine Untergrenze. Ist eine Sache einfach und rasch erledigt, bestimmen Sie nach § 14 RVG auch einen Satz unter 1,3; der Rahmen beginnt bei 0,5.
Erst fragen, ob Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Wenn nein: höchstens 1,3. Wenn ja: Satz innerhalb des Rahmens nach § 14 RVG bestimmen, die tragenden Tatsachen in der Akte festhalten und in der Rechnung oder gegenüber dem Gegner benennen.
Wie bestimmen Sie den Satz nach § 14 RVG?
Bei Rahmengebühren bestimmen Sie die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG ↗). Das Gesetz nennt vor allem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse; ein besonderes Haftungsrisiko darf hinzukommen. Kein Kriterium entscheidet allein, sie werden gegeneinander abgewogen.
Für eine Begründung über 1,3 taugen vor allem überprüfbare Tatsachen. Für den Umfang etwa ein deutlich überdurchschnittlicher Zeitaufwand, viele Besprechungen oder Schreiben, eine große Menge auszuwertender Unterlagen oder Verhandlungen mit mehreren Beteiligten. Für die Schwierigkeit etwa Rechtsfragen außerhalb des Alltäglichen, ungeklärte Rechtsprechung, ausländisches Recht oder technische und medizinische Sachfragen, die Sie sich erarbeiten mussten. Pauschale Hinweise auf „Bedeutung“ oder „Komplexität“ genügen nicht; gefragt ist Vortrag zu Tatsachen, die das Gericht prüfen kann.
Muss ein Dritter die Gebühr ersetzen, etwa der Gegner als Verzugsschaden, ist Ihre Bestimmung für ihn nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Rechtsprechung gesteht Ihnen dabei einen Spielraum von 20 % zu. Dieser Spielraum ersetzt aber nicht die Voraussetzung der Schwelle: Ohne umfangreiche oder schwierige Tätigkeit trägt er keinen Satz über 1,3 (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11). Der IX. Zivilsenat, der 2011 eine 1,5 mit Blick auf diesen Spielraum gebilligt hatte, hat auf Anfrage erklärt, dass sich aus seinem Urteil nichts anderes ergibt. Streiten Sie mit der eigenen Mandantschaft über die Höhe, holt das Gericht ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein (§ 14 Abs. 3 RVG).
Wie sieht der Regelfall gerechnet aus?
Ein Architekturbüro fordert von einem Bauherrn das Honorar für zwei Leistungsphasen. Der Bauherr hält die Abrechnung für überhöht und zahlt nicht. Sie prüfen Vertrag und Schlussrechnung, schreiben den Bauherrn an und verhandeln einmal telefonisch mit dessen Anwalt. Die Sache ist nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittlich, der Satz beträgt 1,3:
Ob 1,3 im konkreten Mandat passt, bleibt Ihre Entscheidung nach § 14 RVG. Im Rechner können Sie den Satz ändern; liegt er über 1,3, sollten die Tatsachen dafür in der Akte stehen.
Was gilt für ein Schreiben einfacher Art (Nr. 2301)?
Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr 0,3 (Nr. 2301 VV RVG ↗). Einfach ist ein Schreiben, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. Entscheidend ist der Auftrag, nicht das Ergebnis: Lautet er auf eine umfassende Vertretung und genügt am Ende ein kurzes Schreiben, bleibt es bei Nr. 2300, deren Satz Sie dann niedrig bemessen.
Ein Betrieb hat einem früheren Kooperationspartner Messgeräte überlassen und will sie zurück. Er bittet nur um ein kurzes Aufforderungsschreiben mit Frist, ohne rechtliche Ausführungen:
Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG beträgt hier weniger als ihr Höchstbetrag, weil sie 20 % der Gebühren nicht übersteigen darf.
Was gilt beim Inkasso unbestrittener Forderungen?
Betrifft die Tätigkeit eine Inkassodienstleistung für eine unbestrittene Forderung, können Sie mehr als 0,9 nur fordern, wenn sie besonders umfangreich oder besonders schwierig war; auch dann beträgt der Satz höchstens 1,3 (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG). In einfachen Fällen darf nur 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird. Für sehr kleine Forderungen gilt zudem eine eigene Tabellenstufe nach § 13 Abs. 2 RVG.
Maßgeblich ist, ob die Forderung bestritten ist. Erhebt der Schuldner Einwendungen, etwa wegen Mängeln, gilt der allgemeine Rahmen mit der Schwelle bei 1,3. Vertreten Sie mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöhen sich nach Nr. 1008 VV RVG nicht nur die Gebühr um 0,3 je weiterer Person, sondern nach Anm. Abs. 4 auch die Grenzen der Anmerkung zu Nr. 2300 entsprechend.
Was geschieht mit der Geschäftsgebühr, wenn danach geklagt wird?
Die Geschäftsgebühr bleibt in voller Höhe bestehen; sie gehört zur Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit. Folgt wegen desselben Gegenstands ein gerichtliches Verfahren, wird sie zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗). Ein höherer Satz der Geschäftsgebühr erhöht also auch den Anrechnungsbetrag, ab 1,5 greift die Grenze von 0,75. Einzelheiten, auch zur Frage, wann sich der Gegner auf die Anrechnung berufen kann, stehen im Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Kürzt ein Haftpflichtversicherer in der Regulierung eines Verkehrsunfalls den Satz, hilft dieselbe Prüfung wie bei jeder Geschäftsgebühr: Lagen Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt, benennen Sie die Tatsachen; lagen sie es nicht, ist 1,3 der Regelsatz. Wie der Gegenstandswert dabei zu bestimmen ist, erklärt der Artikel Gegenstandswert nach RVG, den gesamten Rechenweg der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.
Häufige Fragen
Wie hoch darf eine Geschäftsgebühr sein?
Wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet?
Wie berechne ich die Geschäftsgebühr?
Gilt die Toleranz von 20 % auch für die Schwelle von 1,3?
Quellen
- Vorbem. 2.3, Nr. 2300 und Nr. 2301 VV RVG ↗
- § 14 RVG (Rahmengebühren) ↗
- Nr. 1008 VV RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗
- BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 ↗
- BGH, Urt. v. 13.01.2011 – IX ZR 110/10 ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

