Erklärung

Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 und 1004 VV RVG: welcher Satz wann gilt

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht, wenn Sie am Abschluss eines Vertrags mitwirken, der einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Außergerichtlich beträgt sie 1,5. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG), in Berufung und Revision 1,3 (Nr. 1004 VV RVG).

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Eine lange Schrägseilbrücke spannt sich bei Sonnenaufgang über spiegelglattes Wasser

Wann entsteht die Einigungsgebühr?

Die Gebühr vergütet die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG). Ein gegenseitiges Nachgeben verlangt das Gesetz nicht. Das unterscheidet die Einigungsgebühr von der früheren Vergleichsgebühr, die an den Vergleich im Sinne des § 779 BGB anknüpfte. Es genügt, dass die Parteien ihren Streit durch Vertrag beenden, auch wenn eine Seite weitgehend Recht bekommt.

Die Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG zieht drei Grenzen:

  • Kein bloßes Anerkenntnis oder Verzicht. Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch nur anerkannt oder auf ihn verzichtet wird (Anm. Abs. 1 S. 1).
  • Mitwirkung muss ursächlich sein. Es reicht die Mitwirkung an den Verhandlungen, es sei denn, sie war für den Abschluss nicht ursächlich (Anm. Abs. 2).
  • Bedingung und Widerruf. Bei einem Vertrag unter aufschiebender Bedingung oder Widerrufsvorbehalt entsteht die Gebühr erst, wenn die Bedingung eintritt oder nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3).

In Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen entsteht die Gebühr nicht (Anm. Abs. 5). Die Einigungsgebühr steht immer neben einer Betriebsgebühr: außergerichtlich neben der Geschäftsgebühr, im Prozess neben Verfahrens- und Terminsgebühr. Angerechnet wird sie nicht; die Anrechnung betrifft nur die Geschäftsgebühr, wie die Anrechnung der Geschäftsgebühr zeigt.

Welcher Satz gilt wann?

Der Satz hängt allein davon ab, ob und wo über den Gegenstand der Einigung ein Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist der Gegenstand, über den sich die Parteien einigen, nicht der Ort der Verhandlung.

Satz der Einigungsgebühr nach Verfahrenslage
Verfahrenslage beim AbschlussNummerSatz
Kein gerichtliches Verfahren über den Gegenstand anhängigNr. 10001,5
Nur ein selbständiges Beweisverfahren anhängigNr. 10001,5
Rechtsstreit erster Instanz, Mahnverfahren oder ein anderes gerichtliches Verfahren anhängigNr. 10031,0
Nur ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig (mit den Ausnahmen der Anm. Abs. 1)Nr. 10031,0
Verfahren vor dem GerichtsvollzieherNr. 10031,0
Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Zulassungsverfahren beim RechtsmittelgerichtNr. 10041,3
Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 Nr. 2), unabhängig von der VerfahrenslageNr. 10000,7

Ist nur ein Teil des Gegenstands anhängig, entstehen die Sätze für die Teile gesondert: 1,0 aus dem anhängigen, 1,5 aus dem übrigen Wert. Wie die beiden Teilgebühren dann nach § 15 Abs. 3 RVG begrenzt werden, ist das Thema des Mehrvergleichs, den wir gesondert behandeln.

Welcher Satz gilt außerhalb des Rechtsstreits?

Nr. 1003 VV RVG senkt den Satz, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Daraus folgen zwei Fälle, die oft falsch abgerechnet werden.

Selbständiges Beweisverfahren. Einigen sich die Parteien, während nur das Beweisverfahren läuft, bleibt es beim Satz von 1,5. Das Gesetz nimmt das Beweisverfahren ausdrücklich aus, weil es den Streit noch nicht in ein Hauptsacheverfahren gebracht hat.

Zwangsvollstreckung. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003). Eine Einigung in der Vollstreckung löst deshalb 1,0 aus. Regelt sie nur die Erfüllung in Raten bei vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, ist sie eine Zahlungsvereinbarung (unten).

Auch ein anhängiges Verfahren über die Prozesskostenhilfe genügt für den Satz von 1,0, soweit nicht nur Prozesskostenhilfe für ein Beweisverfahren oder für die Protokollierung eines Vergleichs beantragt ist oder sich die Beiordnung auf den Abschluss des Vertrags erstreckt (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003). Wie die Staatskasse die Gebühren des beigeordneten Anwalts vergütet, steht im Leitfaden zur PKH- und VKH-Vergütung.

Wie sieht das in drei Fällen aus?

Eine Hausverwaltung vertritt eine Vermieterin in drei Sachen gegen verschiedene Mieter. Alle drei enden mit einer Einigung, aber in unterschiedlichen Lagen.

In der ersten Sache streiten die Parteien über einen Mietrückstand, bevor geklagt ist. Die Mieterin beruft sich auf Mängel; die Parteien einigen sich auf eine Minderung, den Rest zahlt sie. Neben der Geschäftsgebühr entsteht die Einigungsgebühr mit 1,5.

Beispielrechnung: Mietrückstand über 5.400 €, außergerichtlich verglichen: Geschäftsgebühr 1,3 und Einigungsgebühr 1,5
Gegenstandswert
5.400,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (außergerichtlich) · VV 2300538,20 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Geschäftsgebühr (außergerichtlich) aus Gegenstandswert 5.400,00 € (1,0-Gebühr 414,00 € laut Anlage 2) = 538,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Einigungsgebühr (außergerichtlich) · VV 1000621,00 €
    Rechenweg
    1,5-fache Gebühr Einigungsgebühr (außergerichtlich) aus Gegenstandswert 5.400,00 € (1,0-Gebühr 414,00 € laut Anlage 2) = 621,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.159,20 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.179,20 €
Umsatzsteuer 19 %
224,05 €
Gesamt (brutto)
1.403,25 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

In der zweiten Sache ist die Klage erhoben. Im ersten Termin schließen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Neben Verfahrens- und Terminsgebühr entsteht die Einigungsgebühr mit 1,0, weil der Gegenstand anhängig ist.

Beispielrechnung: Klage auf Mietrückstand über 7.800 €, Vergleich im ersten Termin: Einigungsgebühr 1,0
Gegenstandswert
7.800,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100692,90 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 7.800,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 692,90 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104639,60 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 7.800,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 639,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Einigungsgebühr (anhängig, erste Instanz) · VV 1003533,00 €
    Rechenweg
    1,0-fache Gebühr Einigungsgebühr (anhängig, erste Instanz) aus Gegenstandswert 7.800,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 533,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.865,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.885,50 €
Umsatzsteuer 19 %
358,25 €
Gesamt (brutto)
2.243,75 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

In der dritten Sache hat das Amtsgericht über eine Nebenkostennachforderung entschieden, der Mieter geht in Berufung. Vor dem Berufungsgericht einigen sich die Parteien. Die Gebühren richten sich nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG, die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Beispielrechnung: Berufung wegen einer Nebenkostennachforderung über 9.600 €, Einigung vor dem Berufungsgericht: Einigungsgebühr 1,3
Gegenstandswert
9.600,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, Berufung · VV 32001.043,20 €
    Rechenweg
    1,6-fache Gebühr Verfahrensgebühr, Berufung aus Gegenstandswert 9.600,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 1.043,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, Berufung · VV 3202782,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, Berufung aus Gegenstandswert 9.600,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 782,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Einigungsgebühr (Berufung/Revision) · VV 1004847,60 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Einigungsgebühr (Berufung/Revision) aus Gegenstandswert 9.600,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 847,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (2.673,20 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
2.693,20 €
Umsatzsteuer 19 %
511,71 €
Gesamt (brutto)
3.204,91 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Alle drei Fälle rechnen mit der Tabelle ab 01.06.2025. Der Vergleich zeigt, wie stark der Satz der Einigungsgebühr von der Verfahrenslage abhängt: Dieselbe Einigung kostet außergerichtlich anteilig mehr als im anhängigen Verfahren, dafür kommen dort Verfahrens- und Terminsgebühr hinzu. Die Beträge der vollen Gebühr je Wertstufe finden Sie in der RVG-Tabelle.

Entsteht neben einer schriftlichen Einigung ohne Termin eine Terminsgebühr?

Ja, wenn das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorschreibt. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG ↗ entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 geschlossen wird. Typisch ist der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ↗: Die Parteien nehmen einen Vorschlag des Gerichts per Schriftsatz an, das Gericht stellt den Vergleich durch Beschluss fest. Dann stehen Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nebeneinander, als hätte ein Termin stattgefunden.

Anders ist es, wenn nur beantragt wird, eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen: Insoweit entsteht keine Terminsgebühr (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG).

Was gilt, wenn die Parteien nur eine Ratenzahlung vereinbaren?

Eine Vereinbarung, die nur die Erfüllung eines Anspruchs regelt, ist eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger zugleich vorläufig auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet oder, wenn schon ein Titel vorliegt, vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen. Die Gebühr beträgt 0,7, und der Gegenstandswert ist nach § 31b RVG ↗ die Hälfte des Anspruchs. Die Satzstufen der Nr. 1003 und 1004 gelten für die Zahlungsvereinbarung nicht; sie verweisen nur auf Nr. 1000 Nr. 1.

Beseitigt die Vereinbarung dagegen auch einen Streit über den Anspruch selbst, etwa über Grund oder Höhe, liegt eine Einigung nach Nr. 1000 Nr. 1 vor, mit dem vollen Wert des streitigen Anspruchs.

Häufige Fragen

Wann ist die Einigungsgebühr 1,0 und wann 1,5?

1,5 gilt, solange über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1000 VV RVG). Ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).

Wie hoch ist die Einigungsgebühr im Berufungsverfahren?

1,3 nach Nr. 1004 VV RVG. Dasselbe gilt in der Revision, im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und im Zulassungsverfahren vor dem Rechtsmittelgericht.

Wer trägt die Einigungsgebühr, wenn sich die Parteien vergleichen?

Jede Partei schuldet die Gebühr ihrem eigenen Anwalt. Ob der Gegner sie erstatten muss, richtet sich nach der Kostenregelung im Vergleich; fehlt eine, gelten die Kosten des Vergleichs nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben.

Entsteht die Einigungsgebühr auch bei einem Anerkenntnis?

Nein. Die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird (Anm. Abs. 1 S. 1).

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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