Welche Gebühren gelten in welcher Instanz?
Die Gebühren der Rechtsmittelinstanzen stehen in Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG. Die Verfahrensgebühr steigt von Instanz zu Instanz, die Terminsgebühr bleibt in der Berufung gleich und steigt erst in der Revision. Die Tabelle zeigt die Sätze für Wertgebühren im Zivilprozess:
| Gebühr | erster Rechtszug | Berufung | Revision (Ausblick) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | 1,3 (Nr. 3100) | 1,6 (Nr. 3200) | 1,6 (Nr. 3206), mit BGH-Anwalt 2,3 (Nr. 3208) |
| ermäßigte Verfahrensgebühr | 0,8 (Nr. 3101) | 1,1 (Nr. 3201) | 1,1 (Nr. 3207), mit BGH-Anwalt 1,8 (Nr. 3209) |
| Terminsgebühr | 1,2 (Nr. 3104) | 1,2 (Nr. 3202) | 1,5 (Nr. 3210) |
| Terminsgebühr bei Säumnis | 0,5 (Nr. 3105) | 0,5 (Nr. 3203) | 0,8 (Nr. 3211) |
| Einigungsgebühr | 1,0 (Nr. 1003) | 1,3 (Nr. 1004) | 1,3 (Nr. 1004) |
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof können sich die Parteien in Zivilsachen nur durch einen dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen; deshalb gelten dort meist Nr. 3208 und 3209. Revision und Nichtzulassungsbeschwerde behandelt dieser Artikel nur als Ausblick. Wie Verfahrens- und Terminsgebühr im ersten Rechtszug entstehen, erklärt der Artikel Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.
Welche Sätze gelten in der Berufung?
Die Verfahrensgebühr beträgt in der Berufung 1,6 (Nr. 3200 VV RVG ↗). Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit nach dem unbedingten Auftrag für das Berufungsverfahren, für Berufungskläger und Berufungsbeklagten gleichermaßen. Die Terminsgebühr beträgt 1,2 (Nr. 3202 VV RVG ↗). Für sie gelten die Regeln des ersten Rechtszugs zu Terminen, Besprechungen und Entscheidungen ohne Verhandlung entsprechend (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG verweist auf Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104).
Die ermäßigte Terminsgebühr von 0,5 nach Nr. 3203 VV RVG ↗ gilt in der Berufung nur, wenn der Berufungskläger säumig ist und lediglich ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung beantragt wird. Fehlt der Berufungsbeklagte, bleibt es bei 1,2.
Ein Handwerksbetrieb hat vor dem Landgericht eine Werklohnklage verloren und lässt Sie Berufung einlegen. Sie begründen die Berufung, das Oberlandesgericht verhandelt, danach ergeht ein Urteil:
Wann bleibt es bei der ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3201?
Endet der Auftrag vorzeitig, entsteht die Verfahrensgebühr nur mit 1,1 (Nr. 3201 VV RVG ↗). Vorzeitig ist das Ende nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, wenn Sie bis dahin weder das Rechtsmittel eingelegt noch einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag, der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme des Rechtsmittels eingereicht noch einen gerichtlichen Termin wahrgenommen haben.
Typisch sind zwei Lagen. Der Mandant erteilt den Berufungsauftrag, entscheidet sich vor der Einlegung aber um. Oder Sie vertreten den Berufungsbeklagten, und die Gegenseite nimmt ihre Berufung zurück, bevor Sie zur Sache vortragen. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 betrifft Verhandlungen über Ansprüche, die im Berufungsverfahren nicht rechtshängig sind; beim Mehrvergleich greift dann zusätzlich § 15 Abs. 3 RVG, den dieser Artikel nicht rechnet.
Was erhält der Berufungsbeklagte, wenn die Berufung vor der Begründung zurückgenommen wird?
Ihre Mandantin hat in erster Instanz gewonnen, die Gegenseite legt Berufung ein. Ihre Mandantin beauftragt Sie, sie im Berufungsverfahren zu vertreten. Sie zeigen die Vertretung an, prüfen das Urteil und warten die Begründung ab. Vor Ablauf der Begründungsfrist nimmt die Gegenseite die Berufung zurück. Einen Schriftsatz mit Sachantrag haben Sie nicht eingereicht, die Verfahrensgebühr ist mit 1,1 entstanden:
Diese Gebühr muss die Gegenseite erstatten, die nach der Rücknahme die Kosten trägt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Berufungsbeklagte schon nach Einlegung der Berufung einen Anwalt für die zweite Instanz beauftragen darf, auch wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird; die ermäßigte Gebühr ist zu erstatten (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 ↗, noch zur damaligen Gebührenordnung). Maßstab ist § 91 Abs. 2 ZPO ↗: Die gesetzlichen Gebühren des Anwalts der obsiegenden Partei sind zu erstatten.
Stellen Sie schon vor der Begründung einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung, entsteht gegenüber der Mandantin die volle Gebühr von 1,6, denn der Schriftsatz enthält einen Sachantrag. Ob die Gegenseite dann mehr als die ermäßigte Gebühr erstatten muss, ist eine Frage der Notwendigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO: War der Antrag zu diesem Zeitpunkt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig? Vor der Begründung steht noch nicht fest, ob und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Rechnen Sie deshalb in der Kostenfestsetzung mit Streit über den Unterschied.
Wie wird die Prüfung der Erfolgsaussicht abgerechnet?
Soll eine Anwältin nur prüfen, ob sich eine Berufung lohnt, ohne schon den Auftrag zur Durchführung zu haben, entsteht die Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG ↗ mit einem Satz von 0,5 bis 1,0. Den Satz bestimmen Sie innerhalb des Rahmens nach billigem Ermessen (§ 14 RVG). Ist die Prüfung mit einem schriftlichen Gutachten verbunden, beträgt die Gebühr 1,3 (Nr. 2101 VV RVG).
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen (Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG). Wird die Berufung nach der Prüfung eingelegt, mindert sie also die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200.
Die Abgrenzung hängt am Auftrag. Gebühren nach Teil 3 entstehen nur bei einem unbedingten Auftrag für das gerichtliche Verfahren (Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG). Erteilt die Mandantschaft gleich den unbedingten Berufungsauftrag, gehört die Prüfung der Erfolgsaussicht zum Betreiben des Geschäfts und ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die Gebühr nach Nr. 2100 setzt voraus, dass zunächst nur die Prüfung beauftragt ist. Halten Sie den Umfang des Auftrags deshalb schriftlich fest.
Was kostet eine Einigung in der Berufung?
Ist über den Gegenstand ein Berufungsverfahren anhängig, beträgt die Einigungsgebühr 1,3 (Nr. 1004 VV RVG ↗), statt 1,0 im ersten Rechtszug. Sie kommt zu Verfahrens- und Terminsgebühr hinzu. Schließen die Parteien den Vergleich im Termin, entstehen alle drei Gebühren:
Einigen sich die Parteien schriftlich ohne Termin, entsteht die Terminsgebühr trotzdem, denn Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 gilt in der Berufung entsprechend. Bezieht der Vergleich Ansprüche ein, die im Berufungsverfahren nicht anhängig sind, gelten für diesen Mehrwert eigene Regeln; dieser Artikel rechnet sie nicht.
Warum ist die Berufung eine neue Angelegenheit?
Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 RVG ↗). Daraus folgen drei Dinge für die Abrechnung:
- Keine Anrechnung: Die Gebühren der ersten Instanz bleiben unberührt. Die Verfahrensgebühr der Berufung entsteht neben der des ersten Rechtszugs. Angerechnet wird nur eine Gebühr nach Nr. 2100 oder 2101.
- Eigene Auslagen: Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG entsteht in der Berufung erneut, ebenso Reisekosten zum Termin beim Berufungsgericht. Mehr dazu in den Artikeln Post- und Telekommunikationspauschale und Reisekosten des Anwalts.
- Eigenes Übergangsrecht: Welches Recht gilt, richtet sich nach dem Tag des unbedingten Auftrags für dieselbe Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Für die Berufung zählt also der Berufungsauftrag, nicht der Klageauftrag. Ein Klageauftrag vor dem 01.06.2025 und ein Berufungsauftrag danach führen zu zwei Fassungen in einer Sache: erste Instanz nach altem, Berufung nach neuem Recht.
Der Wert der Berufung richtet sich nach den Anträgen des Berufungsklägers, nicht nach dem Streitwert der ersten Instanz (§ 23 Abs. 1 RVG ↗ mit § 47 GKG ↗). Greift er das Urteil nur teilweise an, rechnen Sie aus dem niedrigeren Wert. Endet die Berufung, bevor Anträge gestellt sind, ist die Beschwer maßgebend.
Was hat sich zum 01.01.2026 an der Berufungssumme geändert?
Die Berufung ist ohne Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ↗). Bis 31.12.2025 lag die Grenze bei 600 €. Die Änderung beruht auf BGBl. 2025 I Nr. 318; die Übergangsregel steht in § 47 EGZPO. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt seit demselben Tag eine Beschwer von mehr als 25.000 €, vorher 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Gebührensätze der Nr. 3200 ff. haben sich nicht geändert, die Tabellenbeträge zuletzt zum 01.06.2025 mit dem KostBRÄG 2025. Weitere Artikel zu Gebühren, Auslagen und Rechnung finden Sie im Themenbereich Gerichtliches Verfahren, Auslagen und Rechnung.
Häufige Fragen
Welche Gebühren fallen in der Berufung an?
Wie hoch ist die Terminsgebühr in der Berufung?
Wann entsteht eine Verfahrensgebühr von 1,6?
Werden die Gebühren der ersten Instanz in der Berufung angerechnet?
Quellen
- Nr. 3200 bis 3203 und 3206 bis 3211 VV RVG ↗
- Nr. 1004, 2100 und 2101 VV RVG ↗
- § 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten) ↗
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift) ↗
- § 511 ZPO (Statthaftigkeit der Berufung) ↗
- § 544 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) ↗
- § 91 ZPO (Kostentragungspflicht) ↗
- BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 ↗
- BGBl. 2025 I Nr. 318, Art. 3 (Berufungssumme ab 01.01.2026) ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

