Was ist der Unterschied zwischen Verfahrensgebühr und Terminsgebühr?
Die beiden Gebühren vergüten verschiedene Teile derselben Arbeit. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG ↗ „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Sie deckt also alles ab, was Sie im Verfahren schriftlich und organisatorisch tun: Information durch die Mandantschaft, Klageschrift, Schriftsätze, Fristen, Korrespondenz mit Gericht und Gegenseite. Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG ↗ für die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen und für Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Beide sind Wertgebühren: Der Satz wird mit der Gebühr aus der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 RVG für den Gegenstandswert multipliziert. Im ersten Rechtszug eines Zivilprozesses stehen sie fast immer nebeneinander auf der Rechnung, dazu die Pauschale für Post und Telekommunikation und die Umsatzsteuer.
| Gebühr | Nummer | Satz | entsteht für | ermäßigt |
|---|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information | 0,8 nach Nr. 3101 |
| Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | Termine und Besprechungen mit der Gegenseite | 0,5 nach Nr. 3105 |
Vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gelten, treten an ihre Stelle Nr. 3102 und Nr. 3106 VV RVG mit festen Rahmen in Euro. Dieser Artikel behandelt die Wertgebühren vor den Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichten. Vor dem Finanzgericht gelten schon im ersten Rechtszug die Gebühren der Nr. 3200 ff. VV RVG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV RVG); die Besonderheiten der Verwaltungs- und Sozialgerichte stehen im Abschnitt dazu weiter unten.
Wann entsteht die Verfahrensgebühr?
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach einem unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter (Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG ↗). Typischerweise ist das die Entgegennahme der Information für die Klage. Ein Schriftsatz bei Gericht ist dafür nicht nötig.
Entscheidend ist die Art des Auftrags. Sollen Sie zunächst außergerichtlich tätig werden und nur klagen, wenn das scheitert, ist der Klageauftrag bedingt. Dann rechnen Sie die außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 VV RVG ab, meist mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300. Folgt später die Klage, wird diese Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet; wie das geht, zeigt der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Rechtszug nur einmal, auch wenn das Verfahren über Jahre läuft und viele Schriftsätze erfordert (§ 15 Abs. 2 RVG ↗). Mehrarbeit fängt der Satz nicht auf: Anders als die Geschäftsgebühr ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 keine Rahmengebühr, der Satz von 1,3 steht fest.
Wann bleibt es bei der ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3101?
Endet Ihr Auftrag früh, entsteht die Verfahrensgebühr nur mit 0,8 (Nr. 3101 VV RVG ↗). Nach Nr. 1 ist das der Fall, wenn der Auftrag endet, bevor Sie eine der folgenden Handlungen vorgenommen haben:
- die Klage oder den verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht,
- einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag, der Zurücknahme der Klage oder der Zurücknahme des Antrags eingereicht,
- einen gerichtlichen Termin wahrgenommen.
Typisch ist der Schuldner, der zahlt, während die Klage noch im Entwurf liegt. Auch der Beklagtenvertreter, der nur seine Bestellung anzeigt und dessen Auftrag dann endet, etwa weil die Klage zurückgenommen wird, bleibt bei 0,8. Wer dagegen einen Abweisungsantrag stellt oder zur Sache vorträgt, hat die volle Gebühr verdient.
Nr. 3101 Nr. 2 betrifft Verhandlungen und Einigungen über Ansprüche, die im Verfahren nicht rechtshängig sind, Nr. 3 bestimmte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Beim Mehrvergleich nach Nr. 2 greift zusätzlich die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG; dieser Artikel rechnet ihn nicht.
Wofür entsteht die Terminsgebühr?
Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG ↗ in drei Fallgruppen:
- Gerichtliche Termine: mündliche Verhandlung, Güteverhandlung, Erörterungs- und Beweistermin. Ein Termin, der nur der Verkündung einer Entscheidung dient, löst sie nicht aus.
- Außergerichtliche Termine: die Wahrnehmung eines Termins, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger anberaumt hat.
- Besprechungen: die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Gespräche mit der eigenen Mandantschaft zählen nicht.
Für die Besprechung genügt ein Gespräch mit der Gegenseite oder einem Dritten, das auf eine Erledigung zielt. Es muss nicht persönlich stattfinden, ein Telefonat reicht. Ein bloßer Austausch von Schriftsätzen ist dagegen keine Besprechung. Halten Sie Datum, Gesprächspartner und Inhalt fest: In der Kostenfestsetzung müssen Sie das Gespräch glaubhaft machen, wenn die Gegenseite die Gebühr bestreitet.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Auch die Besprechung, die ein Verfahren vermeiden soll, kann die Terminsgebühr auslösen. Voraussetzung ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon einen unbedingten Auftrag für das gerichtliche Verfahren haben. Ohne diesen Auftrag ist dasselbe Gespräch Teil der außergerichtlichen Tätigkeit und mit der Geschäftsgebühr abgegolten.
Ist eine Terminsgebühr entstanden? Die Prüfung in sechs Schritten
Die folgende Reihenfolge führt durch die Fälle, die in der Praxis vorkommen. Sie endet beim ersten Schritt, der zutrifft.
- Auftrag: Liegt ein unbedingter Auftrag für das gerichtliche Verfahren vor? Wenn nicht, gibt es keine Terminsgebühr; die Tätigkeit gehört zu Teil 2 VV RVG.
- Säumnis: Haben Sie nur einen Termin wahrgenommen, in dem die Gegenseite fehlte oder nicht ordnungsgemäß vertreten war, und nur ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung beantragt? Oder ist ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen? Dann entsteht die Terminsgebühr mit 0,5 (Nr. 3105).
- Gerichtlicher Termin: Haben Sie einen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin wahrgenommen, der nicht nur der Verkündung diente? Dann entsteht sie mit 1,2.
- Sachverständigentermin: Haben Sie einen Termin wahrgenommen, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger anberaumt hat? Dann ebenfalls 1,2.
- Besprechung: Haben Sie mit der Gegenseite oder einem Dritten ein Gespräch geführt, das auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war? Dann 1,2.
- Ohne Termin: Ist in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung oder vorgeschriebenem Erörterungstermin ohne Verhandlung entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden, in einem Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG? Dann 1,2. Trifft nichts davon zu, ist keine Terminsgebühr entstanden.
Die Terminsgebühr hängt nicht am Gerichtssaal. Sie entsteht für Termine, für Erledigungsgespräche mit der Gegenseite und in den gesetzlich genannten Fällen ohne Termin.
Wann entsteht die Terminsgebühr ohne Termin?
Die Terminsgebühr ohne Termin, oft fiktive Terminsgebühr genannt, regelt die Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG ↗. Alle Fälle setzen ein Verfahren voraus, für das eine mündliche Verhandlung oder, seit dem KostBRÄG 2025, ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist. Der Grund: Wer auf die Verhandlung verzichtet oder sie durch eine Einigung entbehrlich macht, soll gebührenrechtlich nicht schlechter stehen als im Termin. In Verfahren ohne vorgeschriebene Verhandlung, etwa in vielen Beschwerdeverfahren, entsteht sie ohne Termin nicht. Die Fälle im Einzelnen:
Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Stimmen beide Parteien zu, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 128 Abs. 2 ZPO ↗). Ergeht so eine Entscheidung, entsteht die Terminsgebühr mit 1,2, obwohl niemand im Saal war. Voraussetzung ist das Einverständnis der Parteien, das die Anmerkung ausdrücklich nennt.
Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung
Erkennt der Beklagte den Anspruch an, ergeht das Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung (§ 307 ZPO ↗). Die Anmerkung nennt § 307 ZPO ausdrücklich. Die Terminsgebühr entsteht also auch dann, wenn das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren erklärt wird.
Verfahren nach billigem Ermessen bei kleinen Streitwerten
Bei Streitwerten bis 1.000 € kann das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und ohne Verhandlung entscheiden (§ 495a ZPO ↗). Bis 31.12.2025 lag die Grenze bei 600 €; die Anhebung beruht auf BGBl. 2025 I Nr. 318. Auch hier nennt die Anmerkung die Norm, die Terminsgebühr entsteht mit 1,2. Beantragt eine Partei die mündliche Verhandlung, muss das Gericht verhandeln, und die Gebühr entsteht ohnehin im Termin.
Schriftlicher oder außergerichtlicher Vergleich
Schließen die Parteien während des Verfahrens einen Vergleich, entsteht die Terminsgebühr, gleich ob das Gericht mitwirkt. Das umfasst den gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO ↗ ebenso wie eine Einigung, die die Anwälte untereinander aushandeln und dem Gericht nur mitteilen. Neben der Terminsgebühr entsteht die Einigungsgebühr, bei anhängigem Gegenstand mit 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG ↗.
Erstreckt sich der Vergleich auch auf Ansprüche, die im Verfahren nicht anhängig sind, entsteht die Terminsgebühr für diesen Mehrwert nicht ohne Weiteres: Wird über ihn nur die Protokollierung beantragt, entsteht sie dafür nicht (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG). Diese Fälle rechnet der Artikel nicht.
Erledigung der Rechtssache
Die Anmerkung nennt außerdem die Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV RVG. Das betrifft Verfahren über einen angefochtenen Verwaltungsakt, die sich durch dessen Aufhebung oder Änderung oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigen, also vor allem Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten.
Was gilt vor Verwaltungs- und Sozialgerichten?
Zwei Fälle ohne Termin gibt es nur außerhalb des Zivilprozesses. Entscheidet das Verwaltungs- oder Sozialgericht durch Gerichtsbescheid und kann gegen ihn mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG. Endet ein sozialgerichtliches Verfahren mit vorgeschriebener Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis ohne Verhandlung, greift Nr. 3.
Wo vor dem Sozialgericht Betragsrahmengebühren gelten, ersetzt Nr. 3106 VV RVG ↗ die Nr. 3104. Die fiktive Terminsgebühr beträgt dort 90 % der Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008. Für die Wertgebühren vor den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten gelten die übrigen Regeln dieses Artikels.
Was gilt bei Säumnis des Gegners?
Erscheint die Gegenseite im Termin nicht und beantragen Sie nur ein Versäumnisurteil, entsteht die Terminsgebühr mit 0,5 (Nr. 3105 VV RVG ↗). Dasselbe gilt, wenn Sie in einem solchen Termin nur einen Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung stellen oder das Gericht bei Säumnis nur solche Entscheidungen von Amts wegen trifft.
Die ermäßigte Gebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 auch für das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO ↗). Zeigt der Beklagte nicht rechtzeitig an, dass er sich verteidigen will, entscheidet das Gericht auf Antrag ohne Termin. Dafür erhalten Sie die Terminsgebühr mit 0,5.
Es bleibt in drei Fällen bei der vollen Gebühr von 1,2:
- Mehr als ein Termin: Legt der Beklagte Einspruch ein und wird danach verhandelt, entsteht die volle Gebühr. Nr. 3105 setzt die Wahrnehmung nur eines Termins voraus.
- Mehr als der Antrag: Nr. 3105 verlangt, dass lediglich der Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Wird im Termin darüber hinaus zur Sache verhandelt, bleibt es bei 1,2.
- Erschienen, aber ohne Verhandlung: Erscheint die Gegenseite, verhandelt aber nicht, gilt sie zivilprozessual als nicht erschienen (§ 333 ZPO). Für die Gebühr ist das nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 nicht entsprechend anzuwenden: Sie erhalten die volle Terminsgebühr.
Wie oft entsteht die Terminsgebühr, und aus welchem Wert?
In derselben Angelegenheit entsteht jede Gebühr nur einmal, in gerichtlichen Verfahren einmal je Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG ↗). Wie viele Termine Sie in erster Instanz wahrnehmen, spielt deshalb keine Rolle: Güteverhandlung, Haupttermin und Beweisaufnahme lösen zusammen eine Terminsgebühr aus. Auch eine Besprechung vor dem Termin und der Termin selbst ergeben nur eine Gebühr.
Bemessen wird sie nach dem Wert der Gegenstände, auf die sich Termin oder Besprechung beziehen (§ 2 Abs. 1 RVG ↗). Meist ist das der volle Streitwert. Wird die Klage vor dem ersten Termin teilweise zurückgenommen oder für erledigt erklärt, entsteht die Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Wert, die Terminsgebühr nur noch aus dem Rest.
Ein neuer Rechtszug ist eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). In der Berufung entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr neu, mit eigenen Sätzen; das erklärt der Artikel Gebühren in der Berufung. Eine im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr wird dagegen auf die des folgenden Rechtsstreits angerechnet (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG), siehe Anwaltsgebühren im Mahnverfahren.
Wie sieht die Abrechnung einer Klage mit Termin aus?
Eine Handwerkerin klagt eine offene Werklohnforderung beim Amtsgericht ein. Sie beauftragt Sie unbedingt mit der Klage, Sie reichen sie ein, es folgt eine mündliche Verhandlung mit streitiger Erörterung, danach ein Urteil. Entstanden sind die Verfahrensgebühr mit 1,3 und die Terminsgebühr mit 1,2, dazu die Pauschale nach Nr. 7002 und die Umsatzsteuer.
Dieselbe Sache kann auf drei anderen Wegen enden, mit jeweils anderer Abrechnung. Die Beispiele in diesem Artikel zeigen alle vier Ausgänge mit demselben Wert und demselben Auftragsdatum:
| Ausgang | Verfahrensgebühr | Terminsgebühr | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Urteil nach mündlicher Verhandlung | 1,3 | 1,2 | Klage mit Termin |
| schriftlicher Vergleich ohne Termin | 1,3 | 1,2 (ohne Termin) | Vergleich ohne Termin, dazu Einigungsgebühr 1,0 |
| Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren | 1,3 | 0,5 | Versäumnisurteil |
| Zahlung vor Einreichung der Klage | 0,8 | keine | Erledigung vor der Klage |
Fährt die Anwältin oder der Anwalt zu einem auswärtigen Termin, kommen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld hinzu; das zeigt der Artikel Reisekosten des Anwalts. Wie sich die Pauschale berechnet, erklärt der Artikel Post- und Telekommunikationspauschale.
Was hat sich zum 01.01.2026 geändert?
Die Gebührensätze der Nr. 3100 bis 3106 VV RVG sind unverändert. Geändert haben sich zum 01.06.2025 die Beträge der Gebührentabelle (KostBRÄG 2025) und zum 01.01.2026 zwei Wertgrenzen der Gerichtsverfassung und des Verfahrens (BGBl. 2025 I Nr. 318):
- Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten bis 10.000 € zuständig, vorher bis 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG ↗). Für vorher anhängige Verfahren gilt eine Übergangsregel.
- Das Verfahren nach billigem Ermessen ist bis zu einem Streitwert von 1.000 € möglich, vorher bis 600 € (§ 495a ZPO).
Für die Abrechnung heißt das: Mehr Klagen laufen beim Amtsgericht, ohne Anwaltszwang, und mehr Kleinverfahren enden ohne Verhandlung, aber mit Terminsgebühr. Welche Tabelle gilt, richtet sich nach dem Tag des Auftrags (§ 60 RVG); der Rechner wählt die Fassung nach dem Auftragsdatum selbst.
Wo geht es weiter: Mahnverfahren, Berufung, Auslagen und Rechnung?
Dieser Artikel ist der Einstieg in den Themenbereich Gerichtliches Verfahren, Auslagen und Rechnung. Die anderen Artikel vertiefen einzelne Schritte:
- Anwaltsgebühren im Mahnverfahren: Nr. 3305 bis 3308 VV RVG und die Anrechnung im streitigen Verfahren.
- Gebühren in der Berufung: Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr im zweiten Rechtszug, auch für die Gegenseite.
- Post- und Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale: Nr. 7000 und 7002 VV RVG.
- Reisekosten des Anwalts: Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtung nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG.
- Anwaltsrechnung nach § 10 RVG: Pflichtangaben, Umsatzsteuer und Textform.
Ihr Wissen zu den Gebühren im gerichtlichen Verfahren können Sie im RVG-Quiz prüfen.
Häufige Fragen
Wann fällt die Terminsgebühr ohne Termin an?
Entsteht eine Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil ohne Termin?
Wann fällt eine Terminsgebühr von 0,5 an?
Was ist der Unterschied zwischen Verfahrensgebühr und Terminsgebühr?
Entsteht die Terminsgebühr bei mehreren Terminen mehrfach?
Quellen
- Vorbem. 3 Abs. 1 bis 3 VV RVG ↗
- Nr. 3100, 3101, 3104, 3105 und 3106 VV RVG mit Anmerkungen ↗
- § 15 RVG (Abgeltungsbereich der Gebühren) ↗
- § 128 ZPO (schriftliches Verfahren) ↗
- § 278 ZPO (schriftlicher Vergleich) ↗
- § 307 ZPO (Anerkenntnis) ↗
- § 331 ZPO (Versäumnisurteil gegen den Beklagten) ↗
- § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) ↗
- § 23 GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte) ↗
- BGBl. 2025 I Nr. 318, Art. 1 und Art. 3 (Wertgrenzen ab 01.01.2026) ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

