Erklärung

Gegenstandswert nach RVG ermitteln: Wertvorschriften nach Fallgruppen

Der Gegenstandswert ist der Wert, nach dem sich die Wertgebühren der Anwältin oder des Anwalts richten (§ 2 Abs. 1 RVG). Im gerichtlichen Verfahren folgt er den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG), außergerichtlich ebenso, wenn die Sache vor Gericht gehen könnte. Mehrere Gegenstände werden zusammengerechnet, Zinsen und Kosten bleiben außer Betracht.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Ein flacher Eisberg treibt im dunkelblauen Meer, unter der Wasseroberfläche schimmert sein viel größerer Teil türkis, dahinter weitere Eisberge

Was unterscheidet den Gegenstandswert vom Streitwert?

Der Streitwert gehört zum gerichtlichen Verfahren: Nach ihm richten sich die Gerichtsgebühren und mitunter die Zuständigkeit. Der Gegenstandswert gehört zur anwaltlichen Tätigkeit: Nach ihm richten sich die Wertgebühren nach dem RVG. Im Prozess fallen beide meist zusammen, weil § 23 Abs. 1 S. 1 RVG den Gegenstandswert an die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren bindet und ein festgesetzter Streitwert auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG).

Auseinanderfallen können sie, wenn die anwaltliche Tätigkeit einen anderen Gegenstand hat als das Verfahren. Sind Sie nur wegen eines Teils der Klageforderung beauftragt, ist dieser Teil Ihr Gegenstandswert. Außergerichtlich gibt es keinen Streitwert. Dort nehmen Sie die Wertvorschriften des Gerichtskostenrechts entsprechend, wenn der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

Für alle anderen Fälle verweist § 23 Abs. 3 RVG auf Bewertungsvorschriften des GNotKG. Lässt sich der Wert auch daraus nicht ableiten, bestimmen Sie ihn nach billigem Ermessen. Fehlen Anhaltspunkte für eine Schätzung oder ist der Gegenstand nichtvermögensrechtlich, gilt der Auffangwert von 5.000,00 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, höchstens eine halbe Million Euro (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).

Wann werden mehrere Gegenstände zusammengerechnet?

In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG ↗). Für das gerichtliche Verfahren sagt § 39 Abs. 1 GKG dasselbe. Es zählen also nicht die Anträge, sondern ihre Werte, und aus der Summe entsteht eine Gebühr, nicht je Gegenstand eine eigene. Das ist für die Mandantschaft günstiger als getrennte Verfahren, weil die Tabelle mit steigendem Wert flacher wird.

Für Klage und Widerklage addiert § 45 Abs. 1 S. 1 GKG die Werte, solange sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden. Betreffen beide denselben Gegenstand, zählt nur der höhere Wert (S. 3). Ein Hilfsantrag wird hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden wird (S. 2). Rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung auf, erhöht sich der Wert um die Gegenforderung, soweit das Gericht über sie rechtskraftfähig entscheidet (§ 45 Abs. 3 GKG ↗). Ob es dazu kommt, wissen Sie oft erst am Ende des Verfahrens.

Nach oben ist der Wert gedeckelt: In derselben Angelegenheit beträgt er höchstens 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern mit verschiedenen Gegenständen höchstens 30 Millionen Euro je Person und insgesamt 100 Millionen Euro (§ 22 Abs. 2 RVG).

Ein Handwerksbetrieb klagt zwei Werklohnforderungen aus zwei Bauvorhaben desselben Auftraggebers in einer Klage ein, jeweils nebst Verzugszinsen. Beide Forderungen sind Gegenstand derselben Angelegenheit, ihre Werte werden addiert, die Zinsen bleiben außer Betracht:

Beispielrechnung: Zwei Werklohnforderungen über 8.000 € und 12.000 € in einer Klage: Gegenstandswert 20.000 €, Zinsen bleiben außer Betracht
Gegenstandswert
20.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 31001.133,60 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 20.000,00 € (1,0-Gebühr 872,00 € laut Anlage 2) = 1.133,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 31041.046,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 20.000,00 € (1,0-Gebühr 872,00 € laut Anlage 2) = 1.046,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (2.180,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
2.200,00 €
Umsatzsteuer 19 %
418,00 €
Gesamt (brutto)
2.618,00 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Warum bleiben Zinsen und Kosten außer Betracht?

Zinsen, Früchte, Nutzungen und Kosten, die neben dem Hauptanspruch verlangt werden, bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG ↗). Sie hängen am Hauptanspruch und sollen den Wert nicht ein zweites Mal erhöhen. Das gilt auch für vorgerichtliche Anwaltskosten, die Sie zusammen mit der Hauptforderung einklagen.

Anders ist es, wenn die Nebenforderung allein verlangt wird, etwa weil die Hauptforderung schon bezahlt ist. Dann ist ihr Wert maßgebend, höchstens aber der Wert des Hauptanspruchs (§ 43 Abs. 2 GKG). Werden nur noch die Kosten des Rechtsstreits gefordert, gilt dasselbe für deren Betrag (§ 43 Abs. 3 GKG).

Nebenforderungen erhöhen den Wert nur, wenn sie ohne den Hauptanspruch im Streit sind. Wer Zinsen in den Gegenstandswert rechnet, setzt jede Wertgebühr zu hoch an.

Welche Wertvorschriften gelten für typische Fälle?

Die Wertvorschriften stehen verstreut in GKG, ZPO, FamGKG und RVG. Die Übersicht ordnet häufige Fallgruppen ihrer Norm zu; sie ersetzt nicht den Blick in die Vorschrift, weil viele Normen Ausnahmen und Höchstgrenzen enthalten.

Wertvorschriften nach Fallgruppe
FallgruppeWas zähltFundstelle
Geldforderungder geforderte Betrag ohne Zinsen und Kosten§ 48 Abs. 1 GKG mit §§ 3 ff. ZPO, § 43 Abs. 1 GKG
Mehrere Forderungen in einer Klagedie Summe der Werte§ 39 Abs. 1 GKG, § 22 Abs. 1 RVG
Klage und Widerklagedie Summe, bei demselben Gegenstand nur der höhere Wert§ 45 Abs. 1 GKG
Hilfsaufrechnung mit bestrittener GegenforderungErhöhung um die Gegenforderung, soweit rechtskraftfähig über sie entschieden wird§ 45 Abs. 3 GKG
Räumung nach Beendigung eines Mietverhältnissesdas Entgelt für ein Jahr, wenn sich nach Abs. 1 nicht weniger ergibt§ 41 Abs. 2 GKG
Streit über Bestehen oder Dauer eines Mietverhältnissesdas Entgelt für die streitige Zeit, höchstens für ein Jahr§ 41 Abs. 1 GKG
Mieterhöhung bei Wohnraumder Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete§ 41 Abs. 5 GKG
Wiederkehrende Leistungen im Zivilprozessdas Dreieinhalbfache des Jahresbezugs, bei kürzerer Dauer der Gesamtbetrag§ 9 ZPO
Kündigungsschutzklagehöchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres, ohne Abfindung§ 42 Abs. 2 GKG
Ehesachenach Ermessen, ausgehend vom Nettoeinkommen beider Ehegatten in drei Monaten, mit Unter- und Obergrenze§ 43 FamGKG
Verwaltungsgerichtliches Verfahren ohne genügende Anhaltspunkteder Auffangstreitwert§ 52 Abs. 2 GKG
Außergerichtliche Sache ohne Wertvorschriftbilliges Ermessen, sonst der Auffangwert§ 23 Abs. 3 RVG

Arbeits- und Familiensachen haben eigene Wertregeln mit vielen Besonderheiten. Die Tabelle nennt nur den Einstieg; für die Abrechnung lohnt der Blick in die vollständige Norm.

Wie wirkt sich der Wert bei der Räumungsklage aus?

Eine Vermieterin hat das Mietverhältnis über eine Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt, der Mieter zieht nicht aus. Sie klagen auf Räumung. Maßgebend ist das Entgelt für ein Jahr (§ 41 Abs. 2 GKG ↗), ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Mietverhältnisses gestritten wird. Nebenkosten zählen nur mit, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG). Nach mündlicher Verhandlung ergibt sich:

Beispielrechnung: Räumungsklage nach Kündigung, Monatsmiete 1.200 €: Gegenstandswert 14.400 € (Jahresbetrag)
Gegenstandswert
14.400,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100990,60 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 14.400,00 € (1,0-Gebühr 762,00 € laut Anlage 2) = 990,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104914,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 14.400,00 € (1,0-Gebühr 762,00 € laut Anlage 2) = 914,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.905,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.925,00 €
Umsatzsteuer 19 %
365,75 €
Gesamt (brutto)
2.290,75 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Verlangen Sie in derselben Klage auch die rückständige Miete, ist das ein weiterer Gegenstand, dessen Wert hinzugerechnet wird (§ 39 Abs. 1 GKG). Wie der Wert in die übrigen Schritte der Abrechnung eingeht, zeigt der Leitfaden RVG-Gebühren berechnen.

Wie lassen Sie den Wert festsetzen?

Setzt das Gericht den Wert für die Gerichtsgebühren fest, ist das auch für Ihre Gebühren maßgebend (§ 32 RVG ↗). Sie können die Festsetzung aus eigenem Recht beantragen und Rechtsmittel dagegen einlegen. Das lohnt, wenn der festgesetzte Wert zu niedrig ist, denn Ihre Gebühren hängen daran.

Richten sich Ihre Gebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem Wert für die Gerichtsgebühren oder fehlt ein solcher Wert, setzt das Gericht den Gegenstandswert Ihrer Tätigkeit auf Antrag gesondert fest (§ 33 Abs. 1 RVG ↗). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,00 € übersteigt (§ 33 Abs. 3 RVG). Diese Grenze gilt seit dem 01.01.2026; vorher lag sie bei 200,00 €, und nach § 61 RVG gilt die alte Grenze weiter, wenn der Auftrag vor diesem Tag erteilt wurde.

Auch die Wertvorschriften selbst können sich ändern. Für sie gilt dasselbe Übergangsrecht wie für das RVG: Maßgeblich ist das Recht am Tag des unbedingten Auftrags, siehe § 60 RVG.

Welcher Wert gilt für die außergerichtliche Vertretung?

Außergerichtlich gilt derselbe Wert wie im späteren Prozess, wenn der Gegenstand derselbe ist (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zählt deshalb bei einer Zahlungsforderung ebenfalls der Hauptbetrag ohne Zinsen. Verhandeln Sie außergerichtlich über mehr, als später eingeklagt wird, ist der außergerichtliche Wert höher; die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr richtet sich dann nach dem Wert, der auch vor Gericht im Streit ist. Ob mehrere Forderungen eine Angelegenheit bilden oder mehrere, klärt der Artikel Dieselbe Angelegenheit.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Streitwert und Gegenstandswert?

Der Streitwert ist der Wert des gerichtlichen Verfahrens, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten. Der Gegenstandswert ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Im gerichtlichen Verfahren folgt er meist dem Streitwert (§ 23 Abs. 1 RVG), kann aber abweichen, wenn der Auftrag einen anderen Gegenstand hat.

Zählen Zinsen zum Gegenstandswert?

Nein, solange sie neben der Hauptforderung verlangt werden. Zinsen, Früchte, Nutzungen und Kosten als Nebenforderungen bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG). Werden sie allein verlangt, ist ihr Wert maßgebend, höchstens der Wert der Hauptforderung.

Wie berechne ich den Gegenstandswert bei mehreren Forderungen?

Betreffen die Forderungen dieselbe Angelegenheit, addieren Sie ihre Werte (§ 22 Abs. 1 RVG), im Prozess nach § 39 Abs. 1 GKG. Liegen verschiedene Angelegenheiten vor, hat jede ihren eigenen Wert.

Gibt es eine Obergrenze für den Gegenstandswert?

Ja. In derselben Angelegenheit beträgt der Wert höchstens 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern mit verschiedenen Gegenständen höchstens 30 Millionen Euro je Person und insgesamt 100 Millionen Euro (§ 22 Abs. 2 RVG).

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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