Checkliste

RVG lernen: typische Fehler in Ausbildung und Referendariat

Die meisten Fehler beim Rechnen nach dem RVG entstehen an wenigen Stellen: falsche Fassung, nicht aufgerundete Wertstufe, falscher Satz bei Termin oder Einigung, falsch angerechnete Geschäftsgebühr und eine Pauschale, die nicht je Angelegenheit angesetzt wird. Wer eine Rechnung in fester Reihenfolge prüft, findet sie; diese Prüfliste nennt je Fehler Regel, Norm und ein gerechnetes Beispiel.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Kinder segeln im Gegenlicht in kleinen Optimisten-Jollen durch ein Hafenbecken, im Vordergrund mehrere Bojen

Welche Fehler passieren beim Rechnen am häufigsten?

Die folgenden Fehler stehen in der Reihenfolge, in der Sie eine Rechnung aufbauen. Jeder Punkt nennt die Regel und die Norm; wo es hilft, zeigt ein Beispiel aus dem Rechenkern den richtigen Betrag.

Die Fassung nicht nach dem Auftragsdatum gewählt

Regel: Es gilt die Fassung des RVG, die bei Erteilung des unbedingten Auftrags in derselben Angelegenheit galt (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Das Datum der Rechnung oder des Urteils spielt keine Rolle. Seit dem 1. Juni 2025 gilt das KostBRÄG 2025 mit neuer Tabelle und neuen Festbeträgen; ältere Unterlagen rechnen oft noch mit einer früheren Fassung. Wie groß der Unterschied bei gleichem Wert ist, zeigt der Artikel RVG mit ChatGPT oder Claude berechnen an zwei Aufträgen kurz vor und kurz nach dem Stichtag.

Den Gegenstandswert nicht auf die Wertstufe aufgerundet

Regel: Die Gebühr erhöht sich für jeden angefangenen Betrag der jeweiligen Wertstufe (§ 13 Abs. 1 RVG ↗). Ein Wert knapp über einer Stufengrenze springt deshalb auf die nächste Stufe. Wer abrundet oder zwischen zwei Stufen schätzt, rechnet einen Betrag, den es in der Tabelle nicht gibt.

Beispielrechnung: Verfahrensgebühr 1,3 bei einem Gegenstandswert von genau 5.000 €
Gegenstandswert
5.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100460,85 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 5.000,00 € (1,0-Gebühr 354,50 € laut Anlage 2) = 460,85 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
Gesamt
460,85 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Beispielrechnung: Dieselbe Gebühr bei 5.001 €: ein Euro mehr, eine Wertstufe höher
Gegenstandswert
5.001,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100538,20 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 5.001,00 € (1,0-Gebühr 414,00 € laut Anlage 2) = 538,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
Gesamt
538,20 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die ermäßigte Terminsgebühr falsch angesetzt

Regel: Die Terminsgebühr beträgt 0,5 statt 1,2, wenn Sie nur einen Termin wahrnehmen, in dem die Gegenseite nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird (Nr. 3105 VV RVG ↗). Wird im Termin mehr getan, etwa streitig verhandelt, oder gibt es weitere Termine, bleibt es bei der vollen Gebühr nach Nr. 3104. Der Fehler passiert in beide Richtungen.

Beispielrechnung: Einziger Termin, die Gegenseite erscheint nicht, gestellt wird nur der Antrag auf Versäumnisurteil
Gegenstandswert
8.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100692,90 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 692,90 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Ermäßigte Terminsgebühr (nur Säumnistermin), erste Instanz · VV 3105266,50 €
    Rechenweg
    0,5-fache Gebühr Ermäßigte Terminsgebühr (nur Säumnistermin), erste Instanz aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 266,50 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (959,40 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
979,40 €
Umsatzsteuer 19 %
186,09 €
Gesamt (brutto)
1.165,49 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Den Satz der Einigungsgebühr nicht an die Anhängigkeit angepasst

Regel: Die Einigungsgebühr beträgt 1,5 (Nr. 1000 VV RVG), solange über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Ist er anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG ↗), in Berufung und Revision 1,3. Ein Vergleich im laufenden Klageverfahren bringt also nicht die volle Gebühr der außergerichtlichen Einigung.

Beispielrechnung: Vergleich im Termin des laufenden Klageverfahrens: Einigungsgebühr 1,0
Gegenstandswert
8.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100692,90 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 692,90 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104639,60 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 639,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Einigungsgebühr (anhängig, erste Instanz) · VV 1003533,00 €
    Rechenweg
    1,0-fache Gebühr Einigungsgebühr (anhängig, erste Instanz) aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 533,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.865,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.885,50 €
Umsatzsteuer 19 %
358,25 €
Gesamt (brutto)
2.243,75 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Geschäftsgebühr falsch angerechnet

Regel: Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren höchstens mit einem Satz von 0,75 und nach dem Wert, der auch vor Gericht im Streit ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗). Angerechnet wird ein Satz, nicht die halbe Geschäftsgebühr in Euro aus einem anderen Wert. Bei einer Geschäftsgebühr über 1,5 greift die Grenze von 0,75:

Beispielrechnung: Geschäftsgebühr 2,0, dann Klage mit Termin: angerechnet werden höchstens 0,75
Gegenstandswert
8.000,00 €
Vorher abgerechnet
2,0 · VV 2300
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100692,90 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 692,90 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104639,60 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 € laut Anlage 2) = 639,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Geschäftsgebühr außergerichtlich (Nr. 2300): 0,75 aus 8.000,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)−399,75 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 0,75 der Gebühr aus 8.000,00 € (1,0-Gebühr 533,00 €) = −399,75 € (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), auf Satz 0,75 gedeckelt.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.332,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
952,75 €
Umsatzsteuer 19 %
181,02 €
Gesamt (brutto)
1.133,77 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr, nicht die Terminsgebühr. Einzelheiten und die Wirkung gegenüber Dritten erklärt Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Die Pauschale aus dem falschen Betrag oder zu oft berechnet

Regel: Die Pauschale für Post und Telekommunikation beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Sie bemisst sich nach den entstandenen Gebühren; eine Anrechnung mindert sie nicht (§ 15a Abs. 1 RVG ↗). Zwei häufige Fehler: die Pauschale in einer zweiten Angelegenheit vergessen, etwa im gerichtlichen Verfahren nach dem Ermittlungsverfahren, oder sie innerhalb derselben Angelegenheit doppelt ansetzen.

Rahmengebühren wie Wertgebühren behandelt

Regel: Im Sozialrecht, in Straf- und Bußgeldsachen gibt es Betragsrahmen ohne Gegenstandswert. Die Mittelgebühr ist ein Ausgangspunkt, kein fester Betrag; im Widerspruchsverfahren ist die Schwellengebühr die Grenze für den Durchschnittsfall, und der Pflichtverteidiger erhält Festbeträge statt eines Rahmens. Wie Sie die Gebühr nach § 14 RVG bestimmen, steht im Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG.

In welcher Reihenfolge prüfen Sie eine Gebührenrechnung?

Diese Reihenfolge fängt die Fehler oben ab, weil jeder Schritt auf dem vorigen aufbaut:

  1. Angelegenheiten bestimmen: Was ist dieselbe, was sind verschiedene Angelegenheiten (§§ 16 bis 18 RVG)? Jede wird für sich abgerechnet.
  2. Fassung wählen: Auftragsdatum je Angelegenheit, § 60 RVG.
  3. Wert oder Rahmen: Gegenstandswert nach §§ 22 ff. RVG und Wertstufe nach § 13 RVG, bei Rahmengebühren die Bestimmung nach § 14 RVG.
  4. Tatbestände und Sätze: jede Gebühr mit Nummer des Vergütungsverzeichnisses und Satz, Erhöhung nach Nr. 1008 bei mehreren Auftraggebern.
  5. Anrechnungen: Quelle, Anteil, Grenze und Wert.
  6. Auslagen: Pauschale je Angelegenheit, Reisekosten, Dokumentenpauschale.
  7. Umsatzsteuer: auf Gebühren und Auslagen (Nr. 7008 VV RVG), nicht auf durchlaufende Posten.
  8. Form: Angaben der Berechnung nach § 10 RVG.

Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent aufgerundet (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG). Runden Sie jede Gebühr für sich, nicht erst die Summe.

Welche Normen müssen Sie sicher finden?

Normen, die in fast jeder Gebührenrechnung vorkommen
NormWofür
§ 2 RVGGegenstandswert als Grundlage, Rundung auf den Cent
§ 13 RVG mit Anlage 2Wertgebühren und Gebührentabelle
§ 14 RVGBestimmung von Rahmengebühren
§§ 15, 15a RVGAbgeltung, Gebühren nur einmal je Angelegenheit, Wirkung der Anrechnung
§§ 16 bis 18 RVGdieselbe, verschiedene und besondere Angelegenheiten
§ 60 RVGanwendbare Fassung nach dem Auftrag
Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVGAnrechnung der Geschäftsgebühr
Nr. 1000, 1003, 1008 VV RVGEinigung und mehrere Auftraggeber
Nr. 2300, 3100, 3104, 3105 VV RVGGeschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr
Nr. 7002, 7008 VV RVGPauschale und Umsatzsteuer

Wie üben Sie mit echten Zahlen?

Rechnen Sie einen Fall zuerst von Hand: Angelegenheiten, Fassung, Wertstufe, Gebühren mit Satz, Anrechnung, Auslagen, Umsatzsteuer. Geben Sie denselben Fall danach in den Rechner ein und vergleichen Sie Position für Position. Eine Abweichung zeigt genau den Schritt, an dem Sie anders gerechnet haben; jede Position im Rechner trägt ihre Nummer des Vergütungsverzeichnisses.

Üben Sie bewusst an den Stellen, an denen die Fehler oben entstehen: Werte knapp über einer Stufengrenze, Aufträge kurz vor und nach einem Stichtag, eine Geschäftsgebühr über 1,5, ein Termin mit Säumnis. Lesen Sie die Tabelle immer in der Fassung des Auftrags ab und schreiben Sie die Norm neben jede Position.

Wer sein Wissen ohne Taschenrechner prüfen will, findet im RVG-Quiz Fragen aus der Abrechnungspraxis mit Auflösung und Norm. Die Werkzeuge des Rechners im Überblick stehen unter Anwaltsvergütung im Rechner.

Häufige Fragen

Wie lernt man RVG am besten?

Mit Fällen statt mit Tabellen allein: einen Sachverhalt nehmen, die Angelegenheiten bestimmen, die Gebühren mit Norm aufschreiben und das Ergebnis Position für Position mit einem Rechner vergleichen. Abweichungen zeigen, welche Regel noch nicht sitzt.

Welche Fehler passieren in der Klausur bei der Kostennote am häufigsten?

Typisch sind eine nicht aufgerundete Wertstufe, eine falsch angerechnete Geschäftsgebühr, der falsche Satz der Einigungsgebühr, die volle Terminsgebühr statt der ermäßigten nach Säumnis oder umgekehrt und eine Pauschale, die nicht je Angelegenheit angesetzt wird.

Welche Gebührentabelle muss ich verwenden?

Die Tabelle der Fassung, die nach dem Auftragsdatum gilt (§ 60 Abs. 1 RVG). Für Aufträge ab dem 1. Juni 2025 ist das die Tabelle nach dem KostBRÄG 2025.

Gibt es eine Möglichkeit, RVG-Wissen zu testen?

Ja, das RVG-Quiz auf onyst.legal stellt Fragen aus der Abrechnungspraxis und erklärt jede Antwort mit der Norm.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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