Welche Fehler passieren beim Rechnen am häufigsten?
Die folgenden Fehler stehen in der Reihenfolge, in der Sie eine Rechnung aufbauen. Jeder Punkt nennt die Regel und die Norm; wo es hilft, zeigt ein Beispiel aus dem Rechenkern den richtigen Betrag.
Die Fassung nicht nach dem Auftragsdatum gewählt
Regel: Es gilt die Fassung des RVG, die bei Erteilung des unbedingten Auftrags in derselben Angelegenheit galt (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Das Datum der Rechnung oder des Urteils spielt keine Rolle. Seit dem 1. Juni 2025 gilt das KostBRÄG 2025 mit neuer Tabelle und neuen Festbeträgen; ältere Unterlagen rechnen oft noch mit einer früheren Fassung. Wie groß der Unterschied bei gleichem Wert ist, zeigt der Artikel RVG mit ChatGPT oder Claude berechnen an zwei Aufträgen kurz vor und kurz nach dem Stichtag.
Den Gegenstandswert nicht auf die Wertstufe aufgerundet
Regel: Die Gebühr erhöht sich für jeden angefangenen Betrag der jeweiligen Wertstufe (§ 13 Abs. 1 RVG ↗). Ein Wert knapp über einer Stufengrenze springt deshalb auf die nächste Stufe. Wer abrundet oder zwischen zwei Stufen schätzt, rechnet einen Betrag, den es in der Tabelle nicht gibt.
Die ermäßigte Terminsgebühr falsch angesetzt
Regel: Die Terminsgebühr beträgt 0,5 statt 1,2, wenn Sie nur einen Termin wahrnehmen, in dem die Gegenseite nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird (Nr. 3105 VV RVG ↗). Wird im Termin mehr getan, etwa streitig verhandelt, oder gibt es weitere Termine, bleibt es bei der vollen Gebühr nach Nr. 3104. Der Fehler passiert in beide Richtungen.
Den Satz der Einigungsgebühr nicht an die Anhängigkeit angepasst
Regel: Die Einigungsgebühr beträgt 1,5 (Nr. 1000 VV RVG), solange über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Ist er anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG ↗), in Berufung und Revision 1,3. Ein Vergleich im laufenden Klageverfahren bringt also nicht die volle Gebühr der außergerichtlichen Einigung.
Die Geschäftsgebühr falsch angerechnet
Regel: Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren höchstens mit einem Satz von 0,75 und nach dem Wert, der auch vor Gericht im Streit ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗). Angerechnet wird ein Satz, nicht die halbe Geschäftsgebühr in Euro aus einem anderen Wert. Bei einer Geschäftsgebühr über 1,5 greift die Grenze von 0,75:
Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr, nicht die Terminsgebühr. Einzelheiten und die Wirkung gegenüber Dritten erklärt Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Die Pauschale aus dem falschen Betrag oder zu oft berechnet
Regel: Die Pauschale für Post und Telekommunikation beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Sie bemisst sich nach den entstandenen Gebühren; eine Anrechnung mindert sie nicht (§ 15a Abs. 1 RVG ↗). Zwei häufige Fehler: die Pauschale in einer zweiten Angelegenheit vergessen, etwa im gerichtlichen Verfahren nach dem Ermittlungsverfahren, oder sie innerhalb derselben Angelegenheit doppelt ansetzen.
Rahmengebühren wie Wertgebühren behandelt
Regel: Im Sozialrecht, in Straf- und Bußgeldsachen gibt es Betragsrahmen ohne Gegenstandswert. Die Mittelgebühr ist ein Ausgangspunkt, kein fester Betrag; im Widerspruchsverfahren ist die Schwellengebühr die Grenze für den Durchschnittsfall, und der Pflichtverteidiger erhält Festbeträge statt eines Rahmens. Wie Sie die Gebühr nach § 14 RVG bestimmen, steht im Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG.
In welcher Reihenfolge prüfen Sie eine Gebührenrechnung?
Diese Reihenfolge fängt die Fehler oben ab, weil jeder Schritt auf dem vorigen aufbaut:
- Angelegenheiten bestimmen: Was ist dieselbe, was sind verschiedene Angelegenheiten (§§ 16 bis 18 RVG)? Jede wird für sich abgerechnet.
- Fassung wählen: Auftragsdatum je Angelegenheit, § 60 RVG.
- Wert oder Rahmen: Gegenstandswert nach §§ 22 ff. RVG und Wertstufe nach § 13 RVG, bei Rahmengebühren die Bestimmung nach § 14 RVG.
- Tatbestände und Sätze: jede Gebühr mit Nummer des Vergütungsverzeichnisses und Satz, Erhöhung nach Nr. 1008 bei mehreren Auftraggebern.
- Anrechnungen: Quelle, Anteil, Grenze und Wert.
- Auslagen: Pauschale je Angelegenheit, Reisekosten, Dokumentenpauschale.
- Umsatzsteuer: auf Gebühren und Auslagen (Nr. 7008 VV RVG), nicht auf durchlaufende Posten.
- Form: Angaben der Berechnung nach § 10 RVG.
Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent aufgerundet (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG). Runden Sie jede Gebühr für sich, nicht erst die Summe.
Welche Normen müssen Sie sicher finden?
| Norm | Wofür |
|---|---|
| § 2 RVG | Gegenstandswert als Grundlage, Rundung auf den Cent |
| § 13 RVG mit Anlage 2 | Wertgebühren und Gebührentabelle |
| § 14 RVG | Bestimmung von Rahmengebühren |
| §§ 15, 15a RVG | Abgeltung, Gebühren nur einmal je Angelegenheit, Wirkung der Anrechnung |
| §§ 16 bis 18 RVG | dieselbe, verschiedene und besondere Angelegenheiten |
| § 60 RVG | anwendbare Fassung nach dem Auftrag |
| Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG | Anrechnung der Geschäftsgebühr |
| Nr. 1000, 1003, 1008 VV RVG | Einigung und mehrere Auftraggeber |
| Nr. 2300, 3100, 3104, 3105 VV RVG | Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr |
| Nr. 7002, 7008 VV RVG | Pauschale und Umsatzsteuer |
Wie üben Sie mit echten Zahlen?
Rechnen Sie einen Fall zuerst von Hand: Angelegenheiten, Fassung, Wertstufe, Gebühren mit Satz, Anrechnung, Auslagen, Umsatzsteuer. Geben Sie denselben Fall danach in den Rechner ein und vergleichen Sie Position für Position. Eine Abweichung zeigt genau den Schritt, an dem Sie anders gerechnet haben; jede Position im Rechner trägt ihre Nummer des Vergütungsverzeichnisses.
Üben Sie bewusst an den Stellen, an denen die Fehler oben entstehen: Werte knapp über einer Stufengrenze, Aufträge kurz vor und nach einem Stichtag, eine Geschäftsgebühr über 1,5, ein Termin mit Säumnis. Lesen Sie die Tabelle immer in der Fassung des Auftrags ab und schreiben Sie die Norm neben jede Position.
Wer sein Wissen ohne Taschenrechner prüfen will, findet im RVG-Quiz Fragen aus der Abrechnungspraxis mit Auflösung und Norm. Die Werkzeuge des Rechners im Überblick stehen unter Anwaltsvergütung im Rechner.
Häufige Fragen
Wie lernt man RVG am besten?
Welche Fehler passieren in der Klausur bei der Kostennote am häufigsten?
Welche Gebührentabelle muss ich verwenden?
Gibt es eine Möglichkeit, RVG-Wissen zu testen?
Quellen
- § 2 RVG ↗
- § 13 RVG ↗
- § 15 RVG ↗
- § 60 RVG ↗
- Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1000, 1003, 3104, 3105, 7002 und 7008 VV RVG ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

