Wann wird ausgeglichen statt festgesetzt?
Ausgeglichen wird, wenn die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt sind (§ 106 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das ist die Folge eines Teilobsiegens: Gewinnt und verliert jede Partei teilweise, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO ↗). Nur die verhältnismäßige Teilung, etwa „der Kläger trägt 40 %, der Beklagte 60 %“, führt zur Ausgleichung.
Den Anstoß gibt der Festsetzungsantrag einer Partei. Das Gericht fordert dann den Gegner auf, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche einzureichen (§ 106 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die vereinfachte Festsetzung auf dem Urteil nach § 105 ZPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (§ 106 Abs. 1 S. 2 ZPO). Trägt eine Partei die Kosten voll, gibt es nichts auszugleichen; dann gilt die einseitige Festsetzung aus der Checkliste zum Kostenfestsetzungsantrag.
In welcher Reihenfolge wird gerechnet?
Die Ausgleichung folgt immer denselben fünf Schritten. Wer sie einhält, kann auch einen gegnerischen Antrag in wenigen Minuten prüfen.
- Kosten jeder Partei ermitteln. Für jede Seite die erstattungsfähigen Kosten: Anwaltsvergütung, eigene notwendige Auslagen und die Gerichtskosten, soweit diese Partei sie gezahlt hat.
- Gesamtkosten bilden. Die Kosten beider Seiten zusammenzählen.
- Anteil nach der Quote. Für jede Partei ihren Anteil an den Gesamtkosten nach der Quote der Kostengrundentscheidung.
- Getragen und geschuldet vergleichen. Was jede Partei tatsächlich aufgewendet hat, mit ihrem Anteil vergleichen.
- Saldo festsetzen. Wer mehr aufgewendet hat, als sein Anteil beträgt, erhält die Differenz von der anderen Partei.
Dasselbe Ergebnis liefert eine Kurzform: Partei A erhält ihre eigenen Kosten mal der Quote der Partei B, abzüglich der Kosten von B mal der Quote von A. Ist das Ergebnis negativ, zahlt A an B. Die Kurzform ist eine gute Gegenprobe zur Langform.
Festgesetzt wird nur der Saldo. Zwei Beschlüsse, die sich gegenseitig aufheben, gibt es in der Ausgleichung nicht.
Wie sieht das im Bauprozess aus?
Eine Bauunternehmerin klagt restlichen Werklohn ein. Der Bauherr wendet Mängel ein, das Gericht spricht nach einer Beweisaufnahme drei Fünftel der Forderung zu. Die Kostenquote folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen: Die Klägerin trägt 40 %, der Beklagte 60 % der Kosten.
Beide Seiten waren anwaltlich vertreten, es gab einen Termin, beide Anwälte rechnen aus demselben Streitwert. Keine Seite zieht Vorsteuer ab. Die Kosten jeder Seite sind deshalb gleich:
Mit den fünf Schritten: Die Gesamtkosten sind das Doppelte dieses Betrags. Die Klägerin trägt davon 40 %, also weniger, als sie aufgewendet hat. Der Beklagte trägt 60 %, also mehr. Bei gleichen Kosten beider Seiten erhält die Klägerin deshalb ein Fünftel ihrer eigenen Kosten vom Beklagten: 60 % minus 40 % ihrer Kosten. Das Werkzeug Kostenausgleichung rechnet die Schritte mit den Anwaltskosten beider Seiten nach:
Die letzte Zeile ist der Saldo, der zugunsten der Klägerin festgesetzt wird. Die Gerichtskosten verteilt das Werkzeug nicht; wie sie hinzukommen, steht im Abschnitt zu den Gerichtskosten.
Was ändert sich, wenn nur eine Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
Eine Partei, die Vorsteuer abziehen kann, bringt ihre Anwaltskosten nur netto in die Ausgleichung ein; die Umsatzsteuer ist für sie kein Schaden (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die andere Partei rechnet weiter brutto. Die Kosten beider Seiten sind dann verschieden hoch, obwohl dieselben Gebühren entstanden sind.
Im Bauprozess ist die Klägerin als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ihre Kosten in der Ausgleichung:
Der Beklagte bringt den Bruttobetrag aus dem ersten Beispiel ein. Nach der Kurzform erhält die Klägerin nun ihre Nettokosten mal 60 % abzüglich der Bruttokosten des Beklagten mal 40 %. Weil ihre eigenen Kosten kleiner geworden sind, sinkt ihr Saldo:
Wer hier mit beiden Bruttobeträgen rechnet, setzt der Klägerin den Saldo aus dem ersten Beispiel fest und damit zu viel.
Was gilt, wenn der Gegner seine Kosten nicht rechtzeitig anmeldet?
Läuft die Wochenfrist ab, ohne dass der Gegner seine Kosten eingereicht hat, entscheidet das Gericht ohne Rücksicht auf sie (§ 106 Abs. 2 S. 1 ZPO). Festgesetzt wird dann nur der Anteil des Gegners an den Kosten des Antragstellers. Der Gegner verliert seinen Anspruch dadurch nicht: Er kann seine Kosten nachträglich geltend machen. Für die Mehrkosten, die das nachträgliche Verfahren verursacht, haftet er aber selbst (§ 106 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Für die Praxis heißt das: Kommt die Aufforderung des Gerichts, reichen Sie die Kostenberechnung Ihrer Partei innerhalb der Woche ein, mit Belegen und der Erklärung zur Vorsteuer.
Wie werden die Gerichtskosten einbezogen?
Die Gerichtskosten werden wie die übrigen Kosten nach der Quote verteilt. In die Ausgleichung gehen sie bei der Partei ein, die sie gezahlt hat, meist bei der Klägerin, die den Vorschuss eingezahlt hat. Hat sie mehr gezahlt, als ihrem Anteil entspricht, erhöht das ihren Saldo. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenrechnung des Gerichts. Das Werkzeug Kostenausgleichung im Rechner verteilt nur die Anwaltskosten; die Gerichtskosten setzen Sie nach der Kostenrechnung des Gerichts hinzu.
Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte und ihre Anwaltskosten selbst (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Eine Ausgleichung der Anwaltskosten findet dann nicht statt; es bleibt höchstens ein Ausgleich bei den Gerichtskosten, wenn eine Partei mehr als die Hälfte gezahlt hat.
Wie entsteht die Kostenquote?
Die Quote bildet das Gericht in der Regel aus dem Verhältnis, in dem jede Partei gewinnt und verliert, gemessen am Streitwert. Wer drei Fünftel seiner Forderung zugesprochen bekommt, verliert zwei Fünftel und trägt diesen Anteil der Kosten. War die Zuvielforderung nur geringfügig und hat sie keine oder kaum höhere Kosten verursacht, kann das Gericht einer Partei die Kosten auch ganz auferlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Hat eine Partei Prozesskostenhilfe, ändert das an ihrer Pflicht, dem Gegner Kosten zu erstatten, nichts (§ 123 ZPO). Ihr beigeordneter Anwalt kann einen Erstattungsanspruch der Partei nach § 126 ZPO im eigenen Namen geltend machen; was die Staatskasse dann übernimmt, steht im Leitfaden zur PKH- und VKH-Vergütung. Ob in einer Partei-Rechnung die Geschäftsgebühr anzurechnen ist, folgt den Regeln aus der Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Häufige Fragen
Wann wird ein Kostenausgleichungsantrag gestellt?
Was bedeutet § 106 ZPO?
Wer trägt die Gerichtskosten, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden?
Ändert die Prozesskostenhilfe etwas an der Ausgleichung?
Quellen
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

