Der Fall: vom Mahnbescheid zur Klage
Ein Großhändler für Gastronomiebedarf hat einen Hotelbetrieb über Monate beliefert. Drei Rechnungen sind offen, der Kunde reagiert auf Zahlungserinnerungen nicht. Der Großhändler beauftragt Ihre Kanzlei, die Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Einwendungen hat der Kunde bisher nicht erhoben; das Mahnverfahren führt ohne Klage zu einem Titel, solange er nicht widerspricht.
Der Fall läuft in vier Schritten, die dieser Artikel einzeln abrechnet: Antrag auf den Mahnbescheid, Widerspruch des Kunden, streitiges Verfahren mit Termin und als Variante der Vollstreckungsbescheid, wenn der Kunde schweigt. Alle Rechenbeispiele verwenden denselben Wert, damit die Anrechnung nachvollziehbar bleibt. Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens sind nicht Gegenstand dieses Artikels und werden nicht beziffert.
Welche Gebühr entsteht für den Mahnbescheid?
Mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids verdienen Sie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ↗. Der Satz beträgt 1,0, der Wert ist die Hauptforderung. Wie im Klageverfahren entsteht die Gebühr schon mit der ersten Tätigkeit nach dem Auftrag; der Antrag selbst hält sie in voller Höhe fest. Endet Ihr Auftrag, bevor Sie den Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder der Rücknahme des Antrags eingereicht haben, ermäßigt sie sich auf 0,5 (Nr. 3306 VV RVG ↗). Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde zahlt, während der Antrag noch vorbereitet wird.
Hinzu kommen die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG ↗ und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Im Fall des Großhändlers sieht die Rechnung für das Mahnverfahren so aus:
Eine Terminsgebühr ist im Mahnverfahren selten, aber möglich. Für sie gilt nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG der erste Abschnitt, also Nr. 3104. Führen Sie mit dem Antragsgegner ein Gespräch, das auf die Erledigung gerichtet ist, entsteht sie mit 1,2. Sie wird nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG auf die Terminsgebühr des folgenden Rechtsstreits angerechnet.
Was erhält der Anwalt des Antragsgegners für den Widerspruch?
Der Hotelbetrieb erhält den Mahnbescheid und beauftragt eine eigene Anwältin. Sie legt Widerspruch ein (§ 694 ZPO ↗), weil ein Teil der Ware mangelhaft gewesen sei. Für die Vertretung des Antragsgegners entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG ↗ mit dem Satz 0,5. Sie deckt den Widerspruch und die übrige Tätigkeit im Mahnverfahren ab.
Auch diese Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG). Vertritt die Anwältin den Hotelbetrieb im streitigen Verfahren weiter, mindert sich ihre Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 also um diese 0,5.
Wie wird im streitigen Verfahren angerechnet?
Nach dem Widerspruch beantragt der Großhändler die Durchführung des streitigen Verfahrens, die Sache geht an das Streitgericht. Sie begründen den Anspruch, es kommt zur mündlichen Verhandlung, danach ergeht ein Urteil. Im streitigen Verfahren entstehen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 mit 1,3 und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 mit 1,2, wie in jeder Klage (siehe Verfahrensgebühr und Terminsgebühr).
Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wird darauf voll angerechnet: „Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet“ (Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG). Anders als bei der Geschäftsgebühr gibt es keine Halbierung und keine Grenze von 0,75. Die Terminsgebühr bleibt ungekürzt, es sei denn, schon im Mahnverfahren ist eine Terminsgebühr entstanden.
Die Anrechnung steht im Rechner als eigene Position mit negativem Betrag. So bleibt sichtbar, dass die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits in voller Höhe entstanden ist (§ 15a Abs. 1 RVG ↗) und um welchen Betrag sie gemindert wird.
Bei einem Teilwiderspruch teilt sich der Fall: Für den unbestrittenen Teil kann der Vollstreckungsbescheid ergehen, nur der bestrittene Teil geht in das streitige Verfahren. Angerechnet wird dann nur, soweit derselbe Gegenstand in den Rechtsstreit übergeht.
Warum entsteht die Pauschale zweimal?
Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG ↗). Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002). Sie entsteht deshalb im Mahnverfahren und im Rechtsstreit je einmal, jeweils mit 20 % der Gebühren dieser Angelegenheit und höchstens 20,00 €.
Dass die Gebühr nach Nr. 3305 angerechnet wird, ändert daran nichts. Die Anrechnung lässt die beiden Angelegenheiten bestehen, sie begrenzt nur, was Sie insgesamt verlangen können. Wie sich die Pauschale bei einer Anrechnung bemisst, zeigt der Artikel Post- und Telekommunikationspauschale.
Variante: Der Kunde widerspricht nicht
Schweigt der Hotelbetrieb, beantragen Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO ↗). Dafür entsteht neben Nr. 3305 die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG ↗ mit 0,5. Die Anmerkung knüpft sie an eine Bedingung: Sie entsteht nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch nach § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist.
Die Gebühr nach Nr. 3308 wird nicht angerechnet. Die Anmerkung regelt nur ihre Entstehung und die Erhöhung bei mehreren Auftraggebern. Legt der Kunde gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein und kommt es zum Rechtsstreit, wird nur die Gebühr nach Nr. 3305 auf dessen Verfahrensgebühr angerechnet. Vertreten Sie mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3308 nicht noch einmal, wenn sich schon die Gebühr nach Nr. 3305 erhöht hat.
Was gilt, wenn Sie vorher außergerichtlich tätig waren?
Haben Sie den Kunden vor dem Mahnverfahren mit einem eigenen Auftrag außergerichtlich angeschrieben, ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 entstanden. Sie wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗ zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren nach Teil 3 VV RVG; seine Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 ist die erste, auf die angerechnet werden kann.
Damit stehen zwei Anrechnungen hintereinander: die Geschäftsgebühr auf die Gebühr nach Nr. 3305 und diese auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits. Jede folgt ihrer eigenen Norm, und für jede gilt § 15a Abs. 1 RVG: Sie können alle Gebühren fordern, insgesamt aber nicht mehr als den um die Anrechnungsbeträge verminderten Gesamtbetrag. Wie die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Einzelnen funktioniert, erklärt der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr. Eine Rechnung mit allen drei Angelegenheiten zeigt dieser Artikel bewusst nicht; prüfen Sie die Reihenfolge im Einzelfall.
Nr. 3305 und 3307 werden voll auf den Rechtsstreit angerechnet, Nr. 3308 gar nicht. Die Pauschale entsteht in Mahnverfahren und Rechtsstreit je einmal.
Mehr zu den Gebühren des gerichtlichen Verfahrens finden Sie im Themenbereich Gerichtliches Verfahren, Auslagen und Rechnung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Anwaltsgebühr für einen Mahnbescheid?
Wie berechne ich die Gebühren für einen Mahnbescheid?
Wann fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr im Mahnverfahren an?
Wird die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid angerechnet?
Quellen
- Nr. 3305 bis 3308 VV RVG mit Anmerkungen ↗
- Vorbem. 3 Abs. 4 und Vorbem. 3.3.2 VV RVG ↗
- § 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten) ↗
- § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) ↗
- § 694 ZPO (Widerspruch gegen den Mahnbescheid) ↗
- § 699 ZPO (Vollstreckungsbescheid) ↗
- § 703a ZPO (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren) ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

