Fall

Anwaltsgebühren im Mahnverfahren: Nr. 3305 bis 3308 VV RVG und die Anrechnung im Streitverfahren

Für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine Verfahrensgebühr mit dem Satz 1,0 nach Nr. 3305 VV RVG, für den Vollstreckungsbescheid zusätzlich 0,5 nach Nr. 3308. Der Anwalt des Antragsgegners erhält 0,5 nach Nr. 3307. Folgt das streitige Verfahren, werden die Gebühren nach Nr. 3305 und 3307 auf dessen Verfahrensgebühr angerechnet.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Eine dunkle Sturmfront zieht über das Meer, rechts reißt der Himmel hell auf

Der Fall: vom Mahnbescheid zur Klage

Ein Großhändler für Gastronomiebedarf hat einen Hotelbetrieb über Monate beliefert. Drei Rechnungen sind offen, der Kunde reagiert auf Zahlungserinnerungen nicht. Der Großhändler beauftragt Ihre Kanzlei, die Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Einwendungen hat der Kunde bisher nicht erhoben; das Mahnverfahren führt ohne Klage zu einem Titel, solange er nicht widerspricht.

Der Fall läuft in vier Schritten, die dieser Artikel einzeln abrechnet: Antrag auf den Mahnbescheid, Widerspruch des Kunden, streitiges Verfahren mit Termin und als Variante der Vollstreckungsbescheid, wenn der Kunde schweigt. Alle Rechenbeispiele verwenden denselben Wert, damit die Anrechnung nachvollziehbar bleibt. Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens sind nicht Gegenstand dieses Artikels und werden nicht beziffert.

Welche Gebühr entsteht für den Mahnbescheid?

Mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids verdienen Sie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ↗. Der Satz beträgt 1,0, der Wert ist die Hauptforderung. Wie im Klageverfahren entsteht die Gebühr schon mit der ersten Tätigkeit nach dem Auftrag; der Antrag selbst hält sie in voller Höhe fest. Endet Ihr Auftrag, bevor Sie den Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder der Rücknahme des Antrags eingereicht haben, ermäßigt sie sich auf 0,5 (Nr. 3306 VV RVG ↗). Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde zahlt, während der Antrag noch vorbereitet wird.

Hinzu kommen die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG ↗ und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Im Fall des Großhändlers sieht die Rechnung für das Mahnverfahren so aus:

Beispielrechnung: Antrag auf Erlass des Mahnbescheids über 6.800 €: Verfahrensgebühr 1,0 nach Nr. 3305
Gegenstandswert
6.800,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragstellervertreter) · VV 3305473,50 €
    Rechenweg
    1,0-fache Gebühr Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragstellervertreter) aus Gegenstandswert 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 473,50 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (473,50 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
493,50 €
Umsatzsteuer 19 %
93,77 €
Gesamt (brutto)
587,27 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Eine Terminsgebühr ist im Mahnverfahren selten, aber möglich. Für sie gilt nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG der erste Abschnitt, also Nr. 3104. Führen Sie mit dem Antragsgegner ein Gespräch, das auf die Erledigung gerichtet ist, entsteht sie mit 1,2. Sie wird nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG auf die Terminsgebühr des folgenden Rechtsstreits angerechnet.

Was erhält der Anwalt des Antragsgegners für den Widerspruch?

Der Hotelbetrieb erhält den Mahnbescheid und beauftragt eine eigene Anwältin. Sie legt Widerspruch ein (§ 694 ZPO ↗), weil ein Teil der Ware mangelhaft gewesen sei. Für die Vertretung des Antragsgegners entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG ↗ mit dem Satz 0,5. Sie deckt den Widerspruch und die übrige Tätigkeit im Mahnverfahren ab.

Beispielrechnung: Gegenseite: Widerspruch gegen den Mahnbescheid über 6.800 €, Verfahrensgebühr 0,5 nach Nr. 3307
Gegenstandswert
6.800,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragsgegnervertreter) · VV 3307236,75 €
    Rechenweg
    0,5-fache Gebühr Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragsgegnervertreter) aus Gegenstandswert 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 236,75 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (236,75 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
256,75 €
Umsatzsteuer 19 %
48,78 €
Gesamt (brutto)
305,53 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Auch diese Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG). Vertritt die Anwältin den Hotelbetrieb im streitigen Verfahren weiter, mindert sich ihre Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 also um diese 0,5.

Wie wird im streitigen Verfahren angerechnet?

Nach dem Widerspruch beantragt der Großhändler die Durchführung des streitigen Verfahrens, die Sache geht an das Streitgericht. Sie begründen den Anspruch, es kommt zur mündlichen Verhandlung, danach ergeht ein Urteil. Im streitigen Verfahren entstehen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 mit 1,3 und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 mit 1,2, wie in jeder Klage (siehe Verfahrensgebühr und Terminsgebühr).

Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wird darauf voll angerechnet: „Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet“ (Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG). Anders als bei der Geschäftsgebühr gibt es keine Halbierung und keine Grenze von 0,75. Die Terminsgebühr bleibt ungekürzt, es sei denn, schon im Mahnverfahren ist eine Terminsgebühr entstanden.

Beispielrechnung: Streitiges Verfahren nach Widerspruch über 6.800 € mit Termin: Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens voll angerechnet
Gegenstandswert
6.800,00 €
Vorher abgerechnet
1,0 · VV 3305
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100615,55 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 615,55 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104568,20 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 568,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Anrechnung Verfahrensgebühr Mahnverfahren (Nr. 3305, 1,0): 1,0 aus 6.800,00 € (Anm. zu Nr. 3305 VV)−473,50 €
    Rechenweg
    Anrechnung von 1,0 der Gebühr aus 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 €) = −473,50 € (Anm. zu Nr. 3305 VV).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.183,75 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
730,25 €
Umsatzsteuer 19 %
138,75 €
Gesamt (brutto)
869,00 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Anrechnung steht im Rechner als eigene Position mit negativem Betrag. So bleibt sichtbar, dass die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits in voller Höhe entstanden ist (§ 15a Abs. 1 RVG ↗) und um welchen Betrag sie gemindert wird.

Bei einem Teilwiderspruch teilt sich der Fall: Für den unbestrittenen Teil kann der Vollstreckungsbescheid ergehen, nur der bestrittene Teil geht in das streitige Verfahren. Angerechnet wird dann nur, soweit derselbe Gegenstand in den Rechtsstreit übergeht.

Warum entsteht die Pauschale zweimal?

Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG ↗). Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002). Sie entsteht deshalb im Mahnverfahren und im Rechtsstreit je einmal, jeweils mit 20 % der Gebühren dieser Angelegenheit und höchstens 20,00 €.

Dass die Gebühr nach Nr. 3305 angerechnet wird, ändert daran nichts. Die Anrechnung lässt die beiden Angelegenheiten bestehen, sie begrenzt nur, was Sie insgesamt verlangen können. Wie sich die Pauschale bei einer Anrechnung bemisst, zeigt der Artikel Post- und Telekommunikations­pauschale.

Variante: Der Kunde widerspricht nicht

Schweigt der Hotelbetrieb, beantragen Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO ↗). Dafür entsteht neben Nr. 3305 die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG ↗ mit 0,5. Die Anmerkung knüpft sie an eine Bedingung: Sie entsteht nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch nach § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist.

Beispielrechnung: Variante ohne Widerspruch: Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid über 6.800 € (Nr. 3305 und 3308)
Gegenstandswert
6.800,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragstellervertreter) · VV 3305473,50 €
    Rechenweg
    1,0-fache Gebühr Verfahrensgebühr, Mahnverfahren (Antragstellervertreter) aus Gegenstandswert 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 473,50 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Verfahrensgebühr, Vollstreckungsbescheid (Antragstellervertreter) · VV 3308236,75 €
    Rechenweg
    0,5-fache Gebühr Verfahrensgebühr, Vollstreckungsbescheid (Antragstellervertreter) aus Gegenstandswert 6.800,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 236,75 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (710,25 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
730,25 €
Umsatzsteuer 19 %
138,75 €
Gesamt (brutto)
869,00 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Gebühr nach Nr. 3308 wird nicht angerechnet. Die Anmerkung regelt nur ihre Entstehung und die Erhöhung bei mehreren Auftraggebern. Legt der Kunde gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein und kommt es zum Rechtsstreit, wird nur die Gebühr nach Nr. 3305 auf dessen Verfahrensgebühr angerechnet. Vertreten Sie mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3308 nicht noch einmal, wenn sich schon die Gebühr nach Nr. 3305 erhöht hat.

Was gilt, wenn Sie vorher außergerichtlich tätig waren?

Haben Sie den Kunden vor dem Mahnverfahren mit einem eigenen Auftrag außergerichtlich angeschrieben, ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 entstanden. Sie wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ↗ zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren nach Teil 3 VV RVG; seine Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 ist die erste, auf die angerechnet werden kann.

Damit stehen zwei Anrechnungen hintereinander: die Geschäftsgebühr auf die Gebühr nach Nr. 3305 und diese auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits. Jede folgt ihrer eigenen Norm, und für jede gilt § 15a Abs. 1 RVG: Sie können alle Gebühren fordern, insgesamt aber nicht mehr als den um die Anrechnungsbeträge verminderten Gesamtbetrag. Wie die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Einzelnen funktioniert, erklärt der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr. Eine Rechnung mit allen drei Angelegenheiten zeigt dieser Artikel bewusst nicht; prüfen Sie die Reihenfolge im Einzelfall.

Nr. 3305 und 3307 werden voll auf den Rechtsstreit angerechnet, Nr. 3308 gar nicht. Die Pauschale entsteht in Mahnverfahren und Rechtsstreit je einmal.

Mehr zu den Gebühren des gerichtlichen Verfahrens finden Sie im Themenbereich Gerichtliches Verfahren, Auslagen und Rechnung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Anwaltsgebühr für einen Mahnbescheid?

Für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids entsteht eine Verfahrensgebühr mit dem Satz 1,0 nach Nr. 3305 VV RVG aus dem Wert der Forderung. Endet der Auftrag vor dem Antrag, sind es 0,5 nach Nr. 3306.

Wie berechne ich die Gebühren für einen Mahnbescheid?

Sie nehmen die Gebühr aus der Tabelle zu § 13 RVG für den Wert der Hauptforderung und setzen den Satz 1,0 an. Hinzu kommen die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer; Zinsen und Kosten, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, erhöhen den Wert nicht (§ 23 Abs. 1 RVG mit § 43 Abs. 1 GKG).

Wann fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr im Mahnverfahren an?

In drei Fällen: für den Antrag auf den Vollstreckungsbescheid neben Nr. 3305 (Nr. 3308), für die Vertretung des Antragsgegners (Nr. 3307) und wenn der Auftrag des Antragstellers vor dem Antrag endet (Nr. 3306).

Wird die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid angerechnet?

Nein. Die Anmerkung zu Nr. 3308 VV RVG regelt nur, wann die Gebühr entsteht, und sieht keine Anrechnung vor. Angerechnet wird nur die Gebühr nach Nr. 3305 und die des Antragsgegners nach Nr. 3307.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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