Welche Gebühren erhöht Nr. 1008 VV RVG?
Nr. 1008 VV RVG erhöht die Betriebsgebühr der Angelegenheit, also die Gebühr, die das Betreiben des Geschäfts abgilt: außergerichtlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, im gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr, etwa nach Nr. 3100 VV RVG. Der Grund liegt im Mehraufwand: Wer mehrere Personen vertritt, muss mehr Informationen sammeln, abstimmen und weitergeben.
Termins- und Einigungsgebühr nennt die Vorschrift nicht. Sie entstehen deshalb unverändert, gleich wie viele Personen Sie vertreten. Dasselbe gilt für die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG; sie wächst nur mittelbar, weil sie sich nach den Gebühren bemisst, und bleibt bei ihrem Höchstbetrag. Auch die Vergütung für eine Beratung nach § 34 RVG erhöht sich nicht, weil sie keine dieser Gebühren ist.
Bei der Geschäftsgebühr verschiebt die Erhöhung auch die Schwelle. Mehr als 1,3 kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG); bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Schwelle um dieselben Schritte (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG). Zwei Auftraggeber in einer durchschnittlichen Sache ergeben also 1,6, ohne dass Sie den Umfang besonders begründen müssen.
Wann liegt derselbe Gegenstand vor?
Bei Wertgebühren erhöht sich die Gebühr nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG). Das ist der Fall, wenn die Auftraggeber gemeinsam an einem Recht oder einer Pflicht beteiligt sind: zwei Mieter aus einem gemeinsamen Mietvertrag, Gesamtschuldner, Miterben wegen einer Nachlassforderung. Die Erhöhung wird dann nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind (Anm. Abs. 2).
Hat dagegen jeder Auftraggeber einen eigenen Anspruch, etwa mehrere Arbeitnehmer mit je eigenem Lohnanspruch gegen denselben Arbeitgeber, ist der Gegenstand nicht derselbe. Dann gibt es keine Erhöhung; stattdessen werden die Werte der einzelnen Ansprüche in derselben Angelegenheit zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG ↗). Beides zugleich gibt es nicht: Für denselben Gegenstand wird erhöht, für verschiedene Gegenstände addiert.
Wie wächst die Gebühr mit der Zahl der Auftraggeber?
Der folgende Fall wächst Schritt für Schritt. Er spielt in einer Familie, die nach dem Tod der Eltern mehrere Auseinandersetzungen führt.
Zwei Auftraggeber. Zwei Geschwister hatten gemeinsam eine Wohnung gemietet. Nach dem Auszug verlangt der Vermieter Schadensersatz von beiden als Gesamtschuldnern. Sie wehren die Forderung außergerichtlich ab, der Vermieter gibt auf. Die Geschäftsgebühr erhöht sich für die zweite Person um 0,3, aus 1,3 werden 1,6.
Drei Auftraggeber. Ein Handwerker verklagt die drei Miterben wegen einer Rechnung, die noch der Vater schuldete. Die Miterben beauftragen Sie erst nach Zustellung der Klage, eine außergerichtliche Tätigkeit gab es nicht. Die Verfahrensgebühr erhöht sich zweimal um 0,3, aus 1,3 werden 1,9. Die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. In der Zeile der Verfahrensgebühr ist die Erhöhung im Betrag enthalten.
Acht Auftraggeber. Später verhandelt die Erbengemeinschaft, inzwischen mit acht Miterben, außergerichtlich über die Rückzahlung eines Darlehens. Sieben Erhöhungen zu je 0,3 ergäben 2,1. Mehrere Erhöhungen dürfen aber einen Satz von 2,0 nicht übersteigen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG). Die Geschäftsgebühr beträgt deshalb 1,3 plus 2,0, also 3,3.
Die Grenze von 2,0 ist bei Wertgebühren mit dem siebten weiteren Auftraggeber erreicht. Ab dem achten Auftraggeber bleibt die Gebühr gleich, wie viele Personen auch hinzukommen.
Was gilt bei Betragsrahmen und Festgebühren?
Bei Betragsrahmengebühren, etwa im Sozialrecht, erhöhen sich für jede weitere Person der Mindest- und der Höchstbetrag des Rahmens um 30 %. Die Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. Innerhalb des erhöhten Rahmens bestimmen Sie die Gebühr nach § 14 RVG; das ist Ermessen und muss sich im Einzelfall begründen lassen.
Bei Festgebühren, etwa in der Beratungshilfe, erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiterer Person, höchstens auf das Doppelte der Festgebühr. Mehr zu beiden Gebührenarten steht in den Artikeln zu den Spezialgebieten.
Sind Eheleute, Erbengemeinschaft, WEG oder GbR einer oder mehrere?
Entscheidend ist, wer Träger des Rechts oder der Pflicht ist und wer Sie beauftragt. Rechtsfähige Verbände sind ein Auftraggeber, natürliche Personen jede für sich.
- Eheleute sind zwei Personen. Betrifft der Auftrag einen gemeinsamen Gegenstand, etwa einen gemeinsamen Mietvertrag oder eine gemeinsame Schuld, erhöht sich die Gebühr. Hat jeder Ehegatte eine eigene Sache, werden die Werte addiert.
- Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig (BGH, Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05 ↗). Auftraggeber sind die einzelnen Miterben; vertreten Sie alle wegen derselben Nachlasssache, erhöht sich die Gebühr je weiterem Miterben.
- Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben, klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 WEG ↗). Ist sie selbst Partei, ist sie ein Auftraggeber. Vertreten Sie dagegen einzelne Eigentümer in eigener Sache, zählt jede Person.
- Die rechtsfähige GbR ist nach § 705 Abs. 2 BGB ↗ selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und damit ein Auftraggeber. Werden die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen und von Ihnen vertreten, sind sie mehrere Auftraggeber.
Erstens: Wer ist Auftraggeber, natürliche Personen oder ein rechtsfähiger Verband? Zweitens: Derselbe Gegenstand oder verschiedene? Drittens: Welche Gebühr ist die Betriebsgebühr? Viertens: Erhöhung je weiterer Person, bei Wertgebühren höchstens 2,0.
Wofür haftet jeder einzelne Auftraggeber?
Sie erhalten die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal, aus der erhöhten Gebühr (§ 7 Abs. 1 RVG ↗). Jeder einzelne Auftraggeber schuldet aber nur, was er schulden würde, wenn Sie allein für ihn tätig geworden wären (§ 7 Abs. 2 RVG ↗). Die Erhöhung können Sie also nicht von einer einzelnen Person verlangen. Insgesamt dürfen Sie nicht mehr fordern als die Vergütung aus Absatz 1.
Im Prozess der drei Miterben schuldet jeder von ihnen höchstens die Vergütung ohne Erhöhung:
Die Differenz zur Rechnung mit der Erhöhung können Sie nur von den Auftraggebern gemeinsam verlangen. Zahlt ein Miterbe seinen Höchstbetrag, bleibt für die anderen der Rest bis zur Gesamtvergütung. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG schuldet jeder auch insoweit, als sie nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG).
Was gilt bei der Anrechnung der erhöhten Geschäftsgebühr?
Wurden mehrere Auftraggeber zuerst außergerichtlich vertreten und klagen danach, wird die erhöhte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Wie zu rechnen ist, wenn nicht alle Auftraggeber auch klagen, ist eine eigene Frage, die wir gesondert behandeln; sie ist deshalb in diesem Fall bewusst ausgespart. Die allgemeinen Regeln zur Anrechnung erklärt die Anrechnung der Geschäftsgebühr, die volle Gebühr je Wertstufe steht in der RVG-Tabelle. Weitere durchgerechnete Abfolgen finden Sie in der Übersicht Anrechnung, Einigung und Erstattung; Ihr Wissen prüfen können Sie im RVG-Quiz.
Häufige Fragen
Erhöht sich die Einigungsgebühr bei mehreren Auftraggebern?
Wie hoch ist die Erhöhung höchstens?
Wird die Beratungsgebühr nach § 34 RVG erhöht?
Gilt eine GbR als ein Auftraggeber oder als mehrere?
Quellen
- Nr. 1008 VV RVG mit Anmerkung ↗
- § 7 RVG ↗
- § 22 Abs. 1 RVG ↗
- § 9a WEG ↗
- § 705 BGB ↗
- BGH, Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05 (Erbengemeinschaft) ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

