Checkliste

Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO: Checkliste mit Zinsen und Umsatzsteuer

Den Kostenfestsetzungsantrag stellen Sie beim Gericht des ersten Rechtszugs, sobald ein vollstreckbarer Titel mit Kostengrundentscheidung vorliegt (§ 103 ZPO). Beizufügen sind die Kostenberechnung, eine Abschrift für den Gegner und die Belege. Auf Antrag werden die Kosten ab Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Drei Segler in roten Westen lehnen sich aus einer Jolle unter blauem Spinnaker, die Gischt spritzt hoch

Was gehört in den Kostenfestsetzungsantrag?

Die Checkliste folgt dem Aufbau, in dem das Gericht den Antrag prüft. Jeder Punkt nennt die Norm, die ihn trägt.

  1. Titel. Eine Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel: Urteil, Beschluss oder Prozessvergleich (§ 103 Abs. 1 ZPO). Rechtskraft ist nicht nötig, vorläufige Vollstreckbarkeit genügt.
  2. Gericht. Das Gericht des ersten Rechtszugs, auch wenn der Titel aus der Berufung stammt (§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  3. Kostenberechnung. Jede Position mit Nummer, Satz, Wert und Betrag; dazu eine Abschrift für den Gegner und die Belege für die einzelnen Ansätze (§ 103 Abs. 2 S. 2 ZPO).
  4. Glaubhaftmachung. Jeder Ansatz muss glaubhaft gemacht sein. Für die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG genügt die Versicherung des Anwalts, dass die Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 ZPO ↗ S. 1 und 2).
  5. Umsatzsteuer. Die Erklärung, dass der Antragsteller die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann; ohne diese Erklärung wird netto festgesetzt (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
  6. Zinsantrag. Ausdrücklich beantragen, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Antrags zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO); ohne Antrag keine Zinsen.
  7. Anrechnung. Prüfen, ob einer der drei Fälle des § 15a Abs. 3 RVG vorliegt. Nur dann ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
  8. Quote. Sind die Kosten nach Quoten verteilt, wird ausgeglichen statt einseitig festgesetzt (§ 106 ZPO).
  9. Gerichtskosten und Auslagen. Verauslagte Gerichtskosten, Kosten für Zeugen oder Sachverständige und notwendige Reisekosten mit Beleg ansetzen (§ 91 ZPO).
  10. Zahlungen. Was der Gegner schon gezahlt hat, abziehen und angeben.

Der Antrag richtet sich gegen den Gegner. Die Festsetzung der eigenen Vergütung gegen die Mandantschaft ist ein anderes Verfahren nach § 11 RVG.

Welche Beträge setzen Sie für die Anwaltskosten an?

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 ZPO ↗). Angesetzt wird die Vergütung, die im Rechtsstreit entstanden ist, im Verhältnis zum Gegner und ohne Anrechnung, wenn kein Fall des § 15a Abs. 3 RVG vorliegt.

Eine Privatperson hat eine Zahlungsklage gegen ihren Bauunternehmer gewonnen, der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits voll. Es gab einen Termin mit Beweisaufnahme. Die Klägerin kann keine Vorsteuer abziehen, die Umsatzsteuer gehört deshalb zu ihren Kosten:

Beispielrechnung: Gewonnene Zahlungsklage über 6.200 €: erstattungsfähige Anwaltskosten des Klägers
Gegenstandswert
6.200,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100615,55 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 6.200,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 615,55 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104568,20 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 6.200,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 568,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.183,75 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.203,75 €
Umsatzsteuer 19 %
228,71 €
Gesamt (brutto)
1.432,46 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Das Werkzeug Kostenfestsetzung im Rechner übernimmt die Anwaltskosten, fügt Gerichtskosten und sonstige Auslagen hinzu, rechnet die Zinsen und erzeugt daraus den Entwurf des Antrags.

Was gilt, wenn die Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?

Kann der Antragsteller die Umsatzsteuer auf die Anwaltsrechnung als Vorsteuer abziehen, ist sie für ihn kein Schaden und nicht zu erstatten. Festgesetzt wird dann nur der Nettobetrag. Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer genügt die Erklärung, dass der Antragsteller sie nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO). Fehlt die Erklärung, wird die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.

Derselbe Fall für eine Klägerin, die als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

Beispielrechnung: Derselbe Fall für eine Klägerin, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: festgesetzt wird netto
Gegenstandswert
6.200,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100615,55 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 6.200,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 615,55 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104568,20 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 6.200,00 € (1,0-Gebühr 473,50 € laut Anlage 2) = 568,20 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.183,75 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt
1.203,75 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Erklärung gehört in jeden Antrag, in dem Umsatzsteuer angesetzt ist. Sie ist eine Erklärung der Partei; geben Sie sie für die Partei ab, sollte sie auf deren Angaben beruhen.

Ab wann und in welcher Höhe werden die Kosten verzinst?

Die festgesetzten Kosten sind auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hat die Partei ihre Kostenberechnung schon vor Verkündung des Urteils eingereicht (§ 105 Abs. 3 ZPO), laufen die Zinsen ab Verkündung. Der Zinsbeginn ist ein Grund, den Antrag früh zu stellen.

Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres (§ 247 Abs. 1 BGB ↗); die Deutsche Bundesbank gibt ihn bekannt. Reicht der Zinslauf über einen solchen Stichtag, wird jeder Abschnitt mit seinem eigenen Satz gerechnet und die Teilbeträge addiert. Das Werkzeug Kostenfestsetzung im Rechner teilt den Zeitraum selbst nach den Stichtagen auf.

Im Fall von oben geht der Festsetzungsantrag am 4. Mai 2026 bei Gericht ein, die Zinsen sind bis zum 3. August 2026 zu berechnen. Zum 1. Juli 2026 hat sich der Basiszinssatz geändert, der Zinslauf zerfällt deshalb in zwei Abschnitte mit verschiedenen Sätzen:

Beispielrechnung: Derselbe Fall mit Zinsantrag: Antrag eingegangen am 04.05.2026, Zinsen bis 03.08.2026, dazwischen ändert sich der Basiszinssatz
Gegenstandswert
6.200,00 €
Kosten
1.432,46 € erstattungsfähig
Kostenlast
voll beim Gegner
Zinsen
ab Antragseingang 04.05.2026 bis 03.08.2026, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Festgesetzter Betrag · §§ 103, 104 ZPO1.432,46 €
  • Zinsen 04.05.2026 bis 01.07.2026, 58 Tage · Basiszinssatz 1,27 %14,27 €
  • Zinsen 01.07.2026 bis 03.08.2026, 33 Tage · Basiszinssatz 1,52 %8,44 €
Zinsen
22,71 €
Gesamtbetrag
1.455,17 €

Gerechnet mit dem Werkzeug Kostenfestsetzung des Gebühren Rechners, Anwaltskosten nach Fassung KostBRÄG 2025.

Das Beispiel zeigt nur die Anwaltskosten. Gerichtskosten, die die Klägerin vorgeschossen hat, kommen nach der Kostenrechnung des Gerichts hinzu.

Wann kann der Gegner einwenden, die Geschäftsgebühr sei anzurechnen?

Nur in den drei Fällen des § 15a Abs. 3 RVG ↗: wenn er eine der beiden Gebühren bezahlt hat, wenn gegen ihn wegen einer davon ein Vollstreckungstitel besteht oder wenn beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Wie die Anrechnung dann gerechnet wird, zeigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Was gilt bei einer Kostenquote?

Sind die Kosten nach Quoten verteilt, etwa ein Drittel zu zwei Dritteln, werden die Kosten beider Seiten ausgeglichen (§ 106 ZPO ↗). Das Gericht fordert den Gegner auf, binnen einer Woche seine Kostenberechnung einzureichen, und setzt dann nur den Saldo gegen die Partei fest, die nach der Verrechnung mehr zu tragen hat. Wie das Schritt für Schritt aussieht, zeigt der Fall zur Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

Gibt es eine Frist, und wann verjährt der festgesetzte Anspruch?

Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Der prozessuale Erstattungsanspruch aus einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung verjährt nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH, Beschl. v. 23.03.2006 – V ZB 189/05 ↗). Weil die Zinsen erst ab Eingang laufen, kostet jedes Warten aber Geld.

Gegen den Festsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 104 Abs. 3 ZPO), wenn der Wert des Beschwerdegegenstands die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO übersteigt. Darunter bleibt die Erinnerung, die binnen zwei Wochen einzulegen ist (§ 11 Abs. 2 RPflG). Wurde die Partei im Wege der Prozesskostenhilfe vertreten, kann der beigeordnete Anwalt seine Vergütung auch im eigenen Namen festsetzen lassen; Einzelheiten im Leitfaden zur PKH- und VKH-Vergütung.

Häufige Fragen

Wann stellt man einen Kostenfestsetzungsantrag?

Sobald ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel mit einer Kostengrundentscheidung vorliegt, etwa ein vorläufig vollstreckbares Urteil oder ein Prozessvergleich (§ 103 Abs. 1 ZPO). Rechtskraft ist nicht nötig.

Was passiert nach dem Antrag?

Das Gericht hört den Gegner an und setzt die erstattungsfähigen Kosten durch Beschluss fest. Der Beschluss wird dem Gegner mit einer Abschrift der Kostenberechnung zugestellt (§ 104 Abs. 1 S. 3 ZPO) und ist selbst ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Wie lange kann man den Antrag noch stellen?

Eine Frist sieht § 103 ZPO nicht vor. Der Erstattungsanspruch aus einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung verjährt nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 23.03.2006 – V ZB 189/05). Zinsen gibt es aber erst ab Eingang des Antrags.

Gibt es hier ein Muster zum Herunterladen?

Nein. Den Antragsentwurf mit Ihren Zahlen erzeugt das Werkzeug Kostenfestsetzung im Rechner; die Checkliste zeigt, was er enthalten muss.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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