Erklärung

PKH- und VKH-Vergütung nach § 49 RVG: Tabelle, Festsetzung und weitere Vergütung

Ist ein Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, zahlt die Staatskasse bei Werten über 4.000 € nicht die volle Gebühr nach § 13 RVG, sondern die niedrigeren Beträge der Tabelle in § 49 RVG. Über der letzten Stufe bleibt die Gebühr gleich. Die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung kann später als weitere Vergütung festgesetzt werden (§ 50 RVG).

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Ein Gleitschirmflieger schwebt als Silhouette vor der tief stehenden Sonne über einer dunstigen Hügellandschaft

Ab welchem Wert weicht die Tabelle des § 49 RVG ab?

Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 € erhält der beigeordnete Anwalt aus der Staatskasse dieselbe Gebühr wie ein Wahlanwalt. Erst darüber treten die Beträge des § 49 RVG an die Stelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG. Sie steigen langsamer als die Regeltabelle und enden in der geltenden Fassung bei einem Wert von 80.000 €; darüber bleibt die volle Gebühr nach § 49 RVG gleich, wie hoch der Wert auch ist.

Die Sätze ändern sich nicht. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr entstehen wie beim Wahlanwalt, nur aus einer niedrigeren vollen Gebühr. Die Tabelle zeigt deshalb neben der vollen Gebühr den Satz 1,3 der Verfahrensgebühr und zum Vergleich die volle Gebühr nach § 13 RVG; die Datei zum Herunterladen enthält zusätzlich den Satz 1,2.

Gebühren des beigeordneten Anwalts nach § 49 RVG, ab 01.06.2025 (KostBRÄG 2025)
Gebühren des beigeordneten Anwalts nach § 49 RVG, ab 01.06.2025 (KostBRÄG 2025)
Gegenstandswert bis1,0 nach § 491,3 nach § 49zum Vergleich 1,0 nach § 13
5.000 €319,00 €414,70 €354,50 €
6.000 €330,00 €429,00 €414,00 €
7.000 €341,00 €443,30 €473,50 €
8.000 €352,00 €457,60 €533,00 €
9.000 €363,00 €471,90 €592,50 €
10.000 €374,00 €486,20 €652,00 €
13.000 €389,00 €505,70 €707,00 €
16.000 €404,00 €525,20 €762,00 €
19.000 €419,00 €544,70 €817,00 €
22.000 €434,00 €564,20 €872,00 €
25.000 €449,00 €583,70 €927,00 €
30.000 €488,00 €634,40 €1.013,00 €
35.000 €527,00 €685,10 €1.099,00 €
40.000 €566,00 €735,80 €1.185,00 €
45.000 €605,00 €786,50 €1.271,00 €
50.000 €644,00 €837,20 €1.357,00 €
65.000 €692,00 €899,60 €1.456,50 €
80.000 €739,00 €960,70 €1.556,00 €
über 80.000 €786,00 €1.021,80 €steigt weiter

Bis 4.000 € gilt die Regeltabelle (§ 13 RVG) unverändert. Gebühren in Euro, ohne Umsatzsteuer.

Als Datei: § 49 RVG ab 01.06.2025 als CSV. Die volle Regeltabelle steht in der RVG-Tabelle.

Wie groß ist der Unterschied zur Wahlanwaltsvergütung?

Der Unterschied wächst mit dem Wert. Eine beigeordnete Anwältin führt eine Zahlungsklage für eine Mandantin mit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Es gibt einen Termin, das Gericht entscheidet durch Urteil. Zuerst die Rechnung, wie sie ein Wahlanwalt stellen würde:

Beispielrechnung: Zahlungsklage über 9.500 € mit Termin, als Wahlanwältin abgerechnet
Gegenstandswert
9.500,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100847,60 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 9.500,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 847,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104782,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 9.500,00 € (1,0-Gebühr 652,00 € laut Anlage 2) = 782,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.630,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.650,00 €
Umsatzsteuer 19 %
313,50 €
Gesamt (brutto)
1.963,50 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Derselbe Fall mit Beiordnung. Die Sätze sind gleich, die volle Gebühr kommt aus der Tabelle des § 49 RVG. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG bemisst sich nach den Gebühren aus der Staatskasse (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV RVG) und erreicht hier trotzdem ihren Höchstbetrag.

Beispielrechnung: Derselbe Fall mit Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe: Gebühren aus der Tabelle des § 49 RVG
Gegenstandswert
9.500,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100486,20 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 9.500,00 € (1,0-Gebühr 374,00 € laut Anlage 2) = 486,20 €.
    Datensatz
    paragraf49@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104448,80 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 9.500,00 € (1,0-Gebühr 374,00 € laut Anlage 2) = 448,80 €.
    Datensatz
    paragraf49@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (935,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    paragraf49@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
955,00 €
Umsatzsteuer 19 %
181,45 €
Gesamt (brutto)
1.136,45 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Bei hohen Werten ist der Abstand am größten, weil die Gebühr nach § 49 RVG über der letzten Stufe nicht mehr steigt:

Beispielrechnung: Beiordnung bei einem Wert von 120.000 €: Über 80.000 € bleibt die Gebühr nach § 49 RVG gleich
Gegenstandswert
120.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 31001.021,80 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 120.000,00 € (1,0-Gebühr 786,00 € laut Anlage 2) = 1.021,80 €.
    Datensatz
    paragraf49@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104943,20 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 120.000,00 € (1,0-Gebühr 786,00 € laut Anlage 2) = 943,20 €.
    Datensatz
    paragraf49@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.965,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    paragraf49@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
1.985,00 €
Umsatzsteuer 19 %
377,15 €
Gesamt (brutto)
2.362,15 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Welche Fassung gilt bei einer Beiordnung vor dem 01.06.2025?

Für die Vergütung aus der Staatskasse gilt dieselbe Übergangsregel wie für den Wahlanwalt: Maßgeblich ist der Tag des unbedingten Auftrags (§ 60 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG). Hatte die Partei Ihnen beim Wirksamwerden der Beiordnung noch keinen unbedingten Auftrag erteilt, kommt es auf den Tag an, an dem die Beiordnung wirksam wurde (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG ↗). Erfasst die Beiordnung auch eine Angelegenheit, in der Sie erst nach der Änderung beauftragt oder tätig werden, gilt dafür neues Recht (S. 4).

Die Beträge aller Fassungen seit 2004 im Vergleich:

Volle Gebühr (1,0) nach § 49 RVG in den Fassungen seit 2004
Volle Gebühr (1,0) nach § 49 RVG in den Fassungen seit 2004
Gegenstandswert bisab 01.06.2025 (KostBRÄG 2025)01.01.2021 bis 31.05.2025 (KostRÄG 2021)01.08.2013 bis 31.12.2020 (2. KostRMoG)01.07.2004 bis 31.07.2013 (KostRMoG)
3.500 €295,00 €278,00 €252,00 €195,00 €
4.000 €295,00 €278,00 €252,00 €204,00 €
4.500 €319,00 €284,00 €257,00 €212,00 €
5.000 €319,00 €284,00 €257,00 €219,00 €
6.000 €330,00 €295,00 €267,00 €225,00 €
7.000 €341,00 €306,00 €277,00 €230,00 €
8.000 €352,00 €317,00 €287,00 €234,00 €
9.000 €363,00 €328,00 €297,00 €238,00 €
10.000 €374,00 €339,00 €307,00 €242,00 €
13.000 €389,00 €354,00 €321,00 €246,00 €
16.000 €404,00 €369,00 €335,00 €257,00 €
19.000 €419,00 €384,00 €349,00 €272,00 €
22.000 €434,00 €399,00 €363,00 €293,00 €
25.000 €449,00 €414,00 €377,00 €318,00 €
30.000 €488,00 €453,00 €412,00 €354,00 €
35.000 €527,00 €492,00 €447,00 €391,00 €
40.000 €566,00 €531,00 €447,00 €391,00 €
45.000 €605,00 €570,00 €447,00 €391,00 €
50.000 €644,00 €609,00 €447,00 €391,00 €
65.000 €692,00 €659,00 €447,00 €391,00 €
80.000 €739,00 €659,00 €447,00 €391,00 €
über 80.000 €786,00 €659,00 €447,00 €391,00 €

Bis zur Grenze der Fassung gilt die Regeltabelle (2025: 4.000 €, 2021: 4.000 €, 2013: 4.000 €, 2004: 3.000 €); deshalb stehen in den unteren Zeilen teils Beträge nach § 13. Maßgeblich ist der Tag der Beiordnung bzw. des Auftrags (§ 60 Abs. 1 RVG).

Jede Fassung mit den Sätzen 1,0, 1,2 und 1,3 als Datei: 2025, 2021, 2013, 2004.

Wie wird die Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt?

Die Vergütung des beigeordneten Anwalts setzt auf Antrag der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle fest, grundsätzlich beim Gericht des ersten Rechtszugs, in Verfahren nach Teil 3 VV RVG beim Gericht des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht beendet ist (§ 55 Abs. 1 RVG ↗, Abs. 2). Für den Antrag gelten drei Regeln aus § 55 Abs. 5 RVG:

  • Die Ansätze müssen glaubhaft gemacht werden; für die Pauschale genügt die anwaltliche Versicherung (§ 104 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO entsprechend).
  • Der Antrag muss erklären, ob und welche Zahlungen Sie bis zur Antragstellung erhalten haben, auch von der Partei oder Dritten.
  • Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr, etwa auf eine vorher entstandene Geschäftsgebühr, sind Zahlung, Satz und bei Wertgebühren der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Wie sich solche Zahlungen auf den Anspruch gegen die Staatskasse auswirken, regelt § 58 Abs. 2 RVG.

Einen angemessenen Vorschuss auf entstandene Gebühren und Auslagen können Sie nach § 47 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse fordern. Wie die Anrechnung selbst gerechnet wird, steht in der Anrechnung der Geschäftsgebühr. Die Vergütung in der Beratungshilfe folgt eigenen Gebühren nach Nr. 2500 ff. VV RVG; wie Sie sie beantragen, zeigt der Artikel Beratungshilfe abrechnen.

Was ist die weitere Vergütung nach § 50 RVG?

Muss die Partei Raten oder Beträge aus ihrem Vermögen an die Staatskasse zahlen, zieht die Staatskasse nach Deckung der Gerichtskosten und der übergegangenen Ansprüche weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung ein (§ 50 Abs. 1 RVG ↗). Die Regelvergütung ist die Vergütung eines Wahlanwalts; die Differenz zwischen ihr und der Vergütung nach § 49 RVG heißt weitere Vergütung.

Festgesetzt wird sie, wenn das Verfahren beendet ist und die Partei ihre Beträge gezahlt hat oder die Vollstreckung gegen sie erfolglos war oder aussichtslos erscheint. Teilen Sie Ihre Berechnung der Regelvergütung deshalb unverzüglich zu den Akten mit (§ 50 Abs. 2 RVG). Fordert Sie der Urkundsbeamte auf, Ihre Anträge binnen eines Monats einzureichen, und reagieren Sie nicht, erlöschen Ihre Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 6 RVG). Ist die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen der Partei bewilligt und bleibt es dabei, fließt nichts an die Staatskasse, aus dem eine weitere Vergütung gezahlt werden könnte.

Kann der beigeordnete Anwalt die Wahlanwaltsvergütung vom Gegner verlangen?

Ja, wenn der Gegner in die Kosten verurteilt ist. Nach § 126 Abs. 1 ZPO ↗ kann der beigeordnete Anwalt seine Gebühren und Auslagen im eigenen Namen vom Gegner beitreiben, und zwar die gesetzliche Vergütung eines Wahlanwalts, nicht nur die Beträge des § 49 RVG. Einreden aus der Person der eigenen Partei kann der Gegner dem Anwalt nicht entgegenhalten (Abs. 2).

Soweit die Staatskasse Sie bereits befriedigt hat, geht Ihr Anspruch gegen den Gegner auf die Staatskasse über (§ 59 Abs. 1 RVG ↗). Der Übergang darf nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden: Den Unterschied zur Wahlanwaltsvergütung können Sie weiter selbst vom Gegner verlangen. Den Antrag gegen den Gegner stellen Sie im Kostenfestsetzungsverfahren; was hineingehört, zeigt die Checkliste zum Kostenfestsetzungsantrag.

Ist das Verfahren über die Bewilligung eine eigene Angelegenheit?

Nein, wenn die Hauptsache folgt. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt wurde, sind dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG ↗); mehrere Bewilligungsverfahren im selben Rechtszug ebenfalls (Nr. 3). Die Gebühren entstehen dann nur einmal, in der Hauptsache.

Bleibt es beim Bewilligungsverfahren, etwa weil die Prozesskostenhilfe abgelehnt und nicht geklagt wird, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG ↗ in Höhe der Verfahrensgebühr des beabsichtigten Verfahrens, höchstens 1,0. Sie schuldet die Partei; einen Anspruch gegen die Staatskasse gibt es ohne Beiordnung nicht.

Häufige Fragen

Welche Gebühren fallen nach § 49 RVG an?

Dieselben Gebühren wie beim Wahlanwalt, also etwa Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr mit denselben Sätzen. § 49 RVG ändert nur die volle Gebühr, aus der sie berechnet werden, und das erst bei Werten über der Grenze der Vorschrift.

Welche Gebühren entstehen im PKH-Prüfungsverfahren?

Folgt das Hauptsacheverfahren, ist das Verfahren über die Prozesskostenhilfe mit ihm dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG), es entsteht nichts zusätzlich. Bleibt es beim Bewilligungsverfahren, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr der Hauptsache, höchstens 1,0.

Welche Tabelle gilt 2026 für PKH und VKH?

Die Fassung des KostBRÄG 2025, die seit dem 01.06.2025 gilt. Für ältere Mandate kommt es auf den Tag des unbedingten Auftrags oder der Beiordnung an (§ 60 Abs. 1 RVG).

Gilt § 49 RVG auch für die Verfahrenskostenhilfe?

Ja. Die Vorschriften für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt gelten bei Verfahrenskostenhilfe entsprechend (§ 12 RVG), also auch § 49 RVG, soweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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