Erklärung

Beratungshilfe abrechnen: Gebühren nach Nr. 2500 ff. VV RVG und Antrag an die Staatskasse

In der Beratungshilfe erhalten Sie Festgebühren aus der Landeskasse (§ 44 RVG): Beratungs-, Geschäfts- und Einigungsgebühr nach Nr. 2501 bis 2508 VV RVG, dazu Pauschale und Umsatzsteuer. Vom Rechtsuchenden selbst können Sie nur die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 verlangen. Die Vergütung setzt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts auf Ihren Antrag fest.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Weißer Leuchtturm mit grüner Laterne auf einer Mole aus Felsblöcken, dahinter Abendhimmel in Orange und Blau

Welche Gebühren entstehen in der Beratungshilfe?

Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses (Vorbem. 2.5 VV RVG). Es sind Festgebühren: Es gibt keinen Rahmen, keinen Gegenstandswert und kein Ermessen nach § 14 RVG. Die Tabelle zeigt sie für beide Fassungen. Festbeträge statt eines Rahmens kennt auch die Pflichtverteidigung (Gebühren in Strafsachen).

Festgebühren der Beratungshilfe nach Fassung
Festgebühren der Beratungshilfe nach Fassung
Nr. VV RVGGebührAuftrag ab 01.06.2025Auftrag 01.01.2021 bis 31.05.2025
2500Beratungshilfegebühr (schuldet nur der Rechtsuchende)15,00 €15,00 €
2501Beratungsgebühr42,00 €38,50 €
2502Beratung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung84,00 €77,00 €
2503Geschäftsgebühr102,00 €93,50 €
2504Geschäftsgebühr Schuldenbereinigung, bis 5 Gläubiger324,00 €297,00 €
2505Geschäftsgebühr Schuldenbereinigung, 6 bis 10 Gläubiger486,00 €446,00 €
2506Geschäftsgebühr Schuldenbereinigung, 11 bis 15 Gläubiger647,00 €594,00 €
2507Geschäftsgebühr Schuldenbereinigung, mehr als 15 Gläubiger810,00 €743,00 €
2508Einigungs- und Erledigungsgebühr180,00 €165,00 €

Beträge netto. Hinzu kommen die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, berechnet aus den Festgebühren, und die Umsatzsteuer. Neben der Beratungshilfegebühr Nr. 2500 werden keine Auslagen erhoben; sie kann erlassen werden.

Für eine reine Beratung entsteht die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG ↗. Werden Sie nach außen tätig, etwa mit einem Schreiben an den Gegner, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG ↗ für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Einigen sich die Beteiligten unter Ihrer Mitwirkung oder erledigt sich die Sache, kommt die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG ↗ hinzu.

Ein Mieter kommt mit einem Berechtigungsschein in die Kanzlei. Der Vermieter verlangt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung, die der Mieter für falsch hält. Sie schreiben dem Vermieter, nach einem Telefonat einigen sich beide auf einen Teilbetrag.

Beispielrechnung: Mieter mit Berechtigungsschein: Vertretung gegenüber dem Vermieter, die Parteien einigen sich
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) · VV 2503102,00 €
    Rechenweg
    Geschäftsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 102,00 € im Rahmen 102,00 €–102,00 € (Mittelgebühr 102,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Einigungs-/Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) · VV 2508180,00 €
    Rechenweg
    Einigungs-/Erledigungsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 180,00 € im Rahmen 180,00 €–180,00 € (Mittelgebühr 180,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (282,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
302,00 €
Umsatzsteuer 19 %
57,38 €
Gesamt (brutto)
359,38 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG berechnen Sie aus den Festgebühren, die die Staatskasse zahlt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV RVG). Hier ist ihr Höchstbetrag erreicht; bei einer reinen Beratung bleibt sie darunter.

Was zahlt der Rechtsuchende selbst?

Vom Rechtsuchenden können Sie nur die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG ↗ verlangen. Sie schuldet allein der Rechtsuchende, nicht die Landeskasse (§ 44 S. 2 RVG). Neben ihr werden keine Auslagen erhoben, und Sie können sie erlassen.

Mit der Bewilligung der Beratungshilfe verlieren Sie jeden weiteren Vergütungsanspruch gegen den Rechtsuchenden (§ 8 Abs. 2 BerHG ↗). Das gilt auch, wenn der Antrag erst nachträglich gestellt wird, bis das Gericht entschieden hat.

Anders liegt es, wenn der Gegner die Kosten ersetzen muss, etwa aus Verzug. Dann schuldet er die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften, also nicht nur die Festgebühren, und der Anspruch geht auf Sie über (§ 9 BerHG ↗). Was Sie so vom Gegner erhalten, wird auf die Vergütung aus der Landeskasse angerechnet (§ 58 Abs. 1 RVG ↗).

Wann entsteht die Geschäftsgebühr statt der Beratungsgebühr?

Die Beratungsgebühr entsteht nur, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2501 VV RVG). Sobald Sie für den Rechtsuchenden nach außen auftreten, ist die Geschäftsgebühr der richtige Tatbestand.

Beginnt das Mandat mit einer Beratung und schreiben Sie danach doch dem Gegner, entstehen beide Gebühren. Die Beratungsgebühr wird aber auf die Gebühr für die zusammenhängende Tätigkeit angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV RVG), und zwar voll, nicht zur Hälfte wie im Regelfall der Anrechnung.

Beispielrechnung: Erst Beratung, dann Vertretung in derselben Sache: die Beratungsgebühr wird voll angerechnet
Vorher abgerechnet
VV 2501 mit 42,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) · VV 2503102,00 €
    Rechenweg
    Geschäftsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 102,00 € im Rahmen 102,00 €–102,00 € (Mittelgebühr 102,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Beratungsgebühr (Beratungshilfe) · VV 250142,00 €
    Rechenweg
    Beratungsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 42,00 € im Rahmen 42,00 €–42,00 € (Mittelgebühr 42,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Anrechnung Beratungsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV)−42,00 €
    Rechenweg
    Anrechnung der Beratungsgebühr Nr. 2501 in voller Höhe (42,00 €) auf die zusammenhängende Tätigkeit (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (144,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
122,00 €
Umsatzsteuer 19 %
23,18 €
Gesamt (brutto)
145,18 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Pauschale bemisst sich hier nach beiden entstandenen Gebühren; die Anrechnung mindert sie nicht.

Was gilt, wenn Sie mehrere Rechtsuchende vertreten?

Vertreten Sie in derselben Angelegenheit mehrere Rechtsuchende, erhöht sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ↗ um 30 % je weiterer Person. Mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte der Festgebühr nicht übersteigen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG). Die Beratungsgebühr erhöht sich nicht, denn Nr. 1008 erfasst nur Verfahrens- und Geschäftsgebühren.

Ein Beispiel: Drei Geschwister wehren sich gemeinsam gegen eine Forderung aus derselben Rechtsbeziehung, jedes mit eigenem Berechtigungsschein.

Beispielrechnung: Drei Rechtsuchende in derselben Angelegenheit vertreten: die Geschäftsgebühr erhöht sich
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) · VV 2503163,20 €
    Rechenweg
    Geschäftsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 163,20 € im Rahmen 163,20 €–163,20 € (Mittelgebühr 163,20 €; Rahmen um 60,0 % erhöht (3 Auftraggeber, Nr. 1008); Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (163,20 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
183,20 €
Umsatzsteuer 19 %
34,81 €
Gesamt (brutto)
218,01 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Ob die Tätigkeit dieselbe Angelegenheit ist, prüfen Sie vorher. Sind es verschiedene Angelegenheiten, entsteht die Geschäftsgebühr mehrfach und die Erhöhung entfällt.

Wie rechnen Sie eine Schuldenbereinigung ab?

Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) hat die Beratungshilfe eigene Beträge. Die Beratung mit diesem Ziel ist eine erhöhte Beratungsgebühr (Nr. 2502 VV RVG ↗). Die Tätigkeit gegenüber den Gläubigern löst eine Geschäftsgebühr aus, die nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt ist (Nr. 2504 bis 2507 VV RVG). Kommt eine Einigung über den Plan zustande, entsteht auch die Einigungsgebühr; die Anmerkung zu Nr. 2508 erfasst die Mitwirkung an einer solchen Einigung ausdrücklich.

Eine Mandantin mit acht Gläubigern legt mit Ihrer Hilfe einen Plan vor, die Gläubiger stimmen zu:

Beispielrechnung: Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans mit acht Gläubigern, Einigung erreicht
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr Schuldenbereinigung, 6–10 Gläubiger · VV 2505486,00 €
    Rechenweg
    Geschäftsgebühr Schuldenbereinigung, 6–10 Gläubiger: Betragsrahmengebühr 486,00 € im Rahmen 486,00 €–486,00 € (Mittelgebühr 486,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Einigungs-/Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) · VV 2508180,00 €
    Rechenweg
    Einigungs-/Erledigungsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 180,00 € im Rahmen 180,00 €–180,00 € (Mittelgebühr 180,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (666,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
686,00 €
Umsatzsteuer 19 %
130,34 €
Gesamt (brutto)
816,34 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Zählen Sie die Gläubiger zu Beginn sorgfältig: Die Stufe richtet sich nach der Zahl der vorhandenen Gläubiger.

Wird die Beratungshilfevergütung auf ein späteres Verfahren angerechnet?

Ja. Die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe wird zur Hälfte auf die Gebühren eines anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG). Einen Höchstbetrag wie bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 gibt es dabei nicht. Für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs wird nur ein Viertel angerechnet.

Ein häufiger Fall ist das Sozialrecht: Sie legen in der Beratungshilfe Widerspruch ein, nach dem Widerspruchsbescheid klagen Sie vor dem Sozialgericht. Die halbe Geschäftsgebühr der Beratungshilfe mindert dann die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens.

Beispielrechnung: Widerspruch in der Beratungshilfe, danach Klage vor dem Sozialgericht: die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte angerechnet
Vorher abgerechnet
VV 2503 mit 102,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3102392,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 392,00 € im Rahmen 65,00 €–719,00 € (Mittelgebühr 392,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen) · VV 3106365,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr (Sozialgericht, Betragsrahmen): Betragsrahmengebühr 365,00 € im Rahmen 65,00 €–665,00 € (Mittelgebühr 365,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV)−51,00 €
    Rechenweg
    Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2503 der Beratungshilfe zur Hälfte: 51,00 € (= 102,00 € / 2; Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV, ohne Höchstbetrag).
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (757,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
726,00 €
Umsatzsteuer 19 %
137,94 €
Gesamt (brutto)
863,94 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wie die Gebühren vor dem Sozialgericht entstehen und bemessen werden, erklärt der Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG. Die Anrechnung bei Wertgebühren nach einer Vertretung ohne Beratungshilfe beschreibt Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Welche Fassung gilt bei einem Auftrag vor dem 1. Juni 2025?

Für die Vergütung gilt das bisherige Recht, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). In der Beratungshilfe erteilt der Rechtsuchende den Auftrag; eine Beiordnung durch das Gericht gibt es nicht. Nach dem Wortlaut kommt es daher auf den Auftrag an, nicht auf den Tag, an dem das Amtsgericht den Berechtigungsschein ausstellt oder die Beratungshilfe nachträglich bewilligt.

Hat der Mieter aus dem ersten Beispiel den Auftrag schon im Mai 2025 erteilt, gelten die Beträge der Fassung 2021:

Beispielrechnung: Dieselbe Vertretung mit Einigung, Auftrag vor dem 1. Juni 2025
Fassung
KostRÄG 2021 (ab 01.01.2021)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) · VV 250393,50 €
    Rechenweg
    Geschäftsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 93,50 € im Rahmen 93,50 €–93,50 € (Mittelgebühr 93,50 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
  • Einigungs-/Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) · VV 2508165,00 €
    Rechenweg
    Einigungs-/Erledigungsgebühr (Beratungshilfe): Betragsrahmengebühr 165,00 € im Rahmen 165,00 €–165,00 € (Mittelgebühr 165,00 €; Höhe nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (258,50 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv@2021-10-01, regeln@2021-10-01
Gesamt (netto)
278,50 €
Umsatzsteuer 19 %
52,92 €
Gesamt (brutto)
331,42 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostRÄG 2021.

Wie läuft der Vergütungsantrag an die Landeskasse ab?

Festgesetzt wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das nach § 4 Abs. 1 BerHG über die Beratungshilfe entscheidet, in der Regel das Gericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden (§ 55 Abs. 4 RVG ↗). So gehen Sie vor:

  1. Bewilligung sichern: Liegt kein Berechtigungsschein vor, muss der Rechtsuchende den Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn Ihrer Tätigkeit stellen (§ 6 Abs. 2 BerHG ↗).
  2. Tätigkeit festhalten: Beratung, Schreiben an den Gegner, Einigung oder Erledigung, bei der Schuldenbereinigung die Zahl der Gläubiger.
  3. Fassung bestimmen: Datum des Auftrags prüfen und die Festgebühren der passenden Fassung nehmen.
  4. Berechnen: Festgebühren, Erhöhung nach Nr. 1008, Anrechnungen, Pauschale aus den Festgebühren, Umsatzsteuer.
  5. Zahlungen angeben: Was der Gegner nach § 9 BerHG gezahlt hat, wird angerechnet.
  6. Antrag stellen: mit dem amtlichen Formular für den Antrag der Beratungsperson auf Zahlung einer Vergütung, das die Beratungshilfeformularverordnung vorschreibt.

Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 gehört nicht in diesen Antrag; sie steht Ihnen gegenüber dem Rechtsuchenden zu. Weitere Themen mit Festgebühren und Rahmen finden Sie im Themenbereich Spezialgebiete, E-Rechnung und Nachwuchs. Die Vergütung bei einer Beiordnung im gerichtlichen Verfahren erklärt der Artikel PKH- und VKH-Vergütung nach § 49 RVG.

Häufige Fragen

Wie viel bekommt ein Anwalt in der Beratungshilfe?

Festgebühren aus der Landeskasse nach Nr. 2501 bis 2508 VV RVG: eine Beratungsgebühr, eine Geschäftsgebühr für die Vertretung, gestaffelte Gebühren für die Schuldenbereinigung und eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Die Beträge stehen in der Tabelle des Artikels.

Was darf ich vom Rechtsuchenden selbst verlangen?

Nur die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG, die Sie auch erlassen können (§ 44 S. 2 RVG). Ist Beratungshilfe bewilligt, haben Sie darüber hinaus keinen Vergütungsanspruch gegen den Rechtsuchenden (§ 8 Abs. 2 BerHG).

Wird die Beratungshilfe auf das Gerichtsverfahren angerechnet?

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG wird zur Hälfte auf die Gebühren eines anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angerechnet, ohne Höchstbetrag. Die Beratungsgebühr Nr. 2501 wird voll auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende Tätigkeit angerechnet.

Welche Beträge gelten für einen Auftrag aus dem Mai 2025?

Die der früheren Fassung. Nach § 60 Abs. 1 RVG kommt es auf den unbedingten Auftrag an; die Beträge seit dem KostBRÄG 2025 gelten für Aufträge ab dem 1. Juni 2025.

Bis wann muss der Antrag auf Beratungshilfe gestellt sein?

Wendet sich der Rechtsuchende direkt an Sie, kann er die Bewilligung nachträglich beantragen, spätestens vier Wochen nach Beginn Ihrer Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 BerHG).

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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