Welche Gebühren entstehen in welchem Verfahrensabschnitt?
Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses ordnet die Gebühren des Verteidigers nach Abschnitten. Durch sie wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger abgegolten (Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG).
- Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG ↗): für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, neben der Verfahrensgebühr und nur einmal, gleich in welchem Abschnitt sie stattfindet.
- Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104): für die Tätigkeit bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht.
- Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren: im ersten Rechtszug je nach Gericht, beim Amtsgericht nach Nr. 4106, bei der Strafkammer und beim Oberlandesgericht mit höheren Rahmen.
- Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag: beim Amtsgericht nach Nr. 4108.
- Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102): etwa für richterliche oder polizeiliche Vernehmungen und für Haftprüfungstermine; mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin.
Das Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG ↗, Nr. 10). Für Sie heißt das: Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG entsteht in jedem der beiden Abschnitte, und Sie können beide getrennt abrechnen.
Wie rechnen Sie den Fall als Wahlverteidiger ab?
Ein Mandant erhält eine Vorladung als Beschuldigter wegen eines Vermögensdelikts am Arbeitsplatz. Sie übernehmen die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, sehen die Akte ein und geben für ihn eine schriftliche Einlassung ab. Die Staatsanwaltschaft erhebt trotzdem Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht. Nach einem Hauptverhandlungstag von drei Stunden ergeht das Urteil. Der Mandant ist die ganze Zeit auf freiem Fuß, die Sache ist durchschnittlich.
Im Ermittlungsverfahren entstehen die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr des vorbereitenden Verfahrens:
Mit dem Eingang der Anklage beginnt die zweite Angelegenheit. Die Grundgebühr entsteht nicht noch einmal, dafür die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs und die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstag:
Die Beispiele setzen jeweils die Mittelgebühr an. Ob sie passt, entscheiden die Umstände des § 14 RVG: ein umfangreiches Aktenstudium, eine schwierige Beweislage oder eine große Bedeutung für den Mandanten, etwa wegen beruflicher Folgen, sprechen für einen höheren Betrag. Wie Sie die Bestimmung begründen und gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten verteidigen, beschreibt der Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG. Liegt das Gericht außerhalb der Gemeinde, in der Ihre Kanzlei oder Wohnung liegt, kommen für die Fahrt zur Hauptverhandlung die Reisekosten des Anwalts hinzu.
Was erhält der Pflichtverteidiger für denselben Fall?
Ist der Anwalt gerichtlich bestellt, erhält er statt des Rahmens die Festbeträge, die das Vergütungsverzeichnis in der Spalte für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nennt. Gezahlt wird aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes ihn bestellt hat (§ 45 Abs. 3 RVG ↗). Ein Ermessen nach § 14 RVG gibt es nicht.
| Nr. VV RVG | Gebühr | Wahlanwalt (Rahmen) | Pflichtverteidiger |
|---|---|---|---|
| 4100 | Grundgebühr | 48,00 bis 432,00 € | 192,00 € |
| 4101 | Grundgebühr mit Zuschlag | 48,00 bis 540,00 € | 235,00 € |
| 4104 | Verfahrensgebühr, vorbereitendes Verfahren | 48,00 bis 348,00 € | 158,00 € |
| 4105 | dieselbe mit Zuschlag | 48,00 bis 435,00 € | 193,00 € |
| 4106 | Verfahrensgebühr, erster Rechtszug Amtsgericht | 48,00 bis 348,00 € | 158,00 € |
| 4107 | dieselbe mit Zuschlag | 48,00 bis 435,00 € | 193,00 € |
| 4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag Amtsgericht | 84,00 bis 576,00 € | 264,00 € |
| 4109 | dieselbe mit Zuschlag | 84,00 bis 719,00 € | 321,00 € |
| 4110 | Längenzuschlag, mehr als 5 bis 8 Stunden (nur bestellter Anwalt) | 132,00 € | |
| 4111 | Längenzuschlag, mehr als 8 Stunden (nur bestellter Anwalt) | 264,00 € |
Rechtsstand KostBRÄG 2025. Der Zuschlag gilt, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG); die Mittelgebühr mit Zuschlag ist die Mitte des höheren Rahmens. Längenzuschläge gibt es nur für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt.
Für denselben Verlauf ergeben sich zwei Festsetzungen gegen die Staatskasse:
Die Festbeträge liegen unter der Mittelgebühr des Wahlanwalts. Dafür muss der Pflichtverteidiger die Höhe nicht begründen, und das Risiko, dass ein Dritter kürzt, entfällt.
Wann kommen Haft- und Längenzuschläge hinzu?
Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, entstehen die Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Das Vergütungsverzeichnis hat dafür eigene Nummern, etwa Nr. 4101 statt 4100 oder Nr. 4109 statt 4108, mit höheren Rahmen für den Wahlanwalt und höheren Festbeträgen für den bestellten Anwalt.
Dauert die Hauptverhandlung lange, erhält nur der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt einen Längenzuschlag: beim Amtsgericht nach Nr. 4110 für mehr als fünf und bis acht Stunden, nach Nr. 4111 für mehr als acht Stunden. Wartezeiten und Unterbrechungen zählen mit, außer solchen, die der Anwalt zu vertreten hat, und angeordneten Unterbrechungen von mindestens einer Stunde (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG). Beim Wahlverteidiger fließt die Dauer in den Umfang nach § 14 RVG ein.
Ein Beispiel: Sie werden nach der Anklage zum Pflichtverteidiger bestellt, der Mandant sitzt in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung beim Amtsgericht dauert sechs Stunden.
Wann entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141?
Wird durch Ihre Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG ↗). Die Anmerkung nennt die Fälle:
- Das Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt.
- Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.
- Einspruch gegen einen Strafbefehl, Berufung oder Revision werden zurückgenommen; ist schon ein Termin bestimmt, nur bei Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Tag.
- Das Verfahren endet durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO.
Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Ihre Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde; der Wahlanwalt erhält die Rahmenmitte, ohne Zuschlag und ohne Erhöhung nach Nr. 1008 (Anm. Abs. 3).
Variante des Falls: Nach Ihrer Einlassung stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Zuständig wäre das Amtsgericht gewesen; die zusätzliche Gebühr bemisst sich deshalb nach der Rahmenmitte der Nr. 4106.
Kann der Pflichtverteidiger Wahlverteidigergebühren verlangen?
Ja, unter Voraussetzungen. Der gerichtlich bestellte Anwalt kann vom Beschuldigten die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, aber keinen Vorschuss (§ 52 Abs. 1 RVG ↗). Was die Staatskasse gezahlt hat, wird abgezogen. Geltend machen kann er den Anspruch nur, soweit der Beschuldigte einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, etwa nach einem Freispruch, oder wenn das Gericht auf Antrag feststellt, dass der Beschuldigte ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts zahlen kann (§ 52 Abs. 2 RVG).
In besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren, in denen die Festbeträge nicht zumutbar sind, bewilligt das Gericht dem bestellten Anwalt auf Antrag eine Pauschgebühr (§ 51 RVG). Für den Wahlanwalt sieht § 42 RVG eine Feststellung durch das Oberlandesgericht vor. Beides ist eine Entscheidung des Gerichts; der Rechner rechnet sie nicht.
Welche Fassung gilt bei einer Bestellung vor dem 1. Juni 2025?
Es kommt darauf an, ob vor der Bestellung ein Auftrag bestand (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Hatte der Mandant Sie schon als Wahlverteidiger beauftragt, zählt dieser Auftrag. Werden Sie ohne vorherigen Auftrag bestellt, zählt der Tag, an dem die Bestellung wirksam wurde. Erfasst die Bestellung eine Angelegenheit, in der Sie erst nach dem Stichtag tätig werden, etwa eine Berufung, gilt dafür das neue Recht.
Im Rechner tragen Sie diesen Tag als Auftragsdatum ein; er wählt die Fassung danach. Die Gebühren im Bußgeldverfahren folgen denselben Grundsätzen, aber mit Stufen nach der Geldbuße: siehe Gebühren im Bußgeldverfahren. Weitere Themen des Clusters finden Sie unter Spezialgebiete, E-Rechnung und Nachwuchs.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Honorar eines Pflichtverteidigers nach RVG?
Wie hoch ist die Grundgebühr Nr. 4100?
Wann fällt die zusätzliche Gebühr bei Einstellung an?
Gibt es die Pauschale im Strafverfahren zweimal?
Rechnet der Rechner auch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG?
Quellen
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

