Fall

Gebühren in Strafsachen: Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger nach Teil 4 VV RVG

In Strafsachen entstehen nach Teil 4 VV RVG eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr je Verfahrensabschnitt und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. Der Wahlverteidiger bestimmt ihre Höhe im Betragsrahmen nach § 14 RVG, der Pflichtverteidiger erhält Festbeträge aus der Staatskasse. Ist der Mandant nicht auf freiem Fuß, gelten höhere Beträge.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Ein Leuchtturm wirft nachts seinen Lichtkegel in einen Sternenhimmel mit der Milchstraße

Welche Gebühren entstehen in welchem Verfahrensabschnitt?

Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses ordnet die Gebühren des Verteidigers nach Abschnitten. Durch sie wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger abgegolten (Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG).

  • Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG ↗): für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, neben der Verfahrensgebühr und nur einmal, gleich in welchem Abschnitt sie stattfindet.
  • Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104): für die Tätigkeit bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht.
  • Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren: im ersten Rechtszug je nach Gericht, beim Amtsgericht nach Nr. 4106, bei der Strafkammer und beim Oberlandesgericht mit höheren Rahmen.
  • Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag: beim Amtsgericht nach Nr. 4108.
  • Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102): etwa für richterliche oder polizeiliche Vernehmungen und für Haftprüfungstermine; mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin.

Das Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG ↗, Nr. 10). Für Sie heißt das: Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG entsteht in jedem der beiden Abschnitte, und Sie können beide getrennt abrechnen.

Wie rechnen Sie den Fall als Wahlverteidiger ab?

Ein Mandant erhält eine Vorladung als Beschuldigter wegen eines Vermögensdelikts am Arbeitsplatz. Sie übernehmen die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, sehen die Akte ein und geben für ihn eine schriftliche Einlassung ab. Die Staatsanwaltschaft erhebt trotzdem Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht. Nach einem Hauptverhandlungstag von drei Stunden ergeht das Urteil. Der Mandant ist die ganze Zeit auf freiem Fuß, die Sache ist durchschnittlich.

Im Ermittlungsverfahren entstehen die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr des vorbereitenden Verfahrens:

Beispielrechnung: Wahlverteidigung im Ermittlungsverfahren: Grundgebühr und Verfahrensgebühr, je Mittelgebühr
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Grundgebühr · VV 4100240,00 €
    Rechenweg
    Grundgebühr: Betragsrahmengebühr 240,00 € im Rahmen 48,00 €–432,00 € (Mittelgebühr 240,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Verfahrensgebühr vorbereitend · VV 4104198,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr vorbereitend: Betragsrahmengebühr 198,00 € im Rahmen 48,00 €–348,00 € (Mittelgebühr 198,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (438,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
458,00 €
Umsatzsteuer 19 %
87,02 €
Gesamt (brutto)
545,02 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Mit dem Eingang der Anklage beginnt die zweite Angelegenheit. Die Grundgebühr entsteht nicht noch einmal, dafür die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs und die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstag:

Beispielrechnung: Wahlverteidigung vor dem Amtsgericht nach der Anklage: Verfahrensgebühr und ein Hauptverhandlungstag, je Mittelgebühr
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr AG · VV 4106198,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr AG: Betragsrahmengebühr 198,00 € im Rahmen 48,00 €–348,00 € (Mittelgebühr 198,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr AG · VV 4108330,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr AG: Betragsrahmengebühr 330,00 € im Rahmen 84,00 €–576,00 € (Mittelgebühr 330,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (528,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
548,00 €
Umsatzsteuer 19 %
104,12 €
Gesamt (brutto)
652,12 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Beispiele setzen jeweils die Mittelgebühr an. Ob sie passt, entscheiden die Umstände des § 14 RVG: ein umfangreiches Aktenstudium, eine schwierige Beweislage oder eine große Bedeutung für den Mandanten, etwa wegen beruflicher Folgen, sprechen für einen höheren Betrag. Wie Sie die Bestimmung begründen und gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten verteidigen, beschreibt der Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG. Liegt das Gericht außerhalb der Gemeinde, in der Ihre Kanzlei oder Wohnung liegt, kommen für die Fahrt zur Hauptverhandlung die Reisekosten des Anwalts hinzu.

Was erhält der Pflichtverteidiger für denselben Fall?

Ist der Anwalt gerichtlich bestellt, erhält er statt des Rahmens die Festbeträge, die das Vergütungsverzeichnis in der Spalte für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nennt. Gezahlt wird aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes ihn bestellt hat (§ 45 Abs. 3 RVG ↗). Ein Ermessen nach § 14 RVG gibt es nicht.

Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger beim Amtsgericht im Vergleich
Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger beim Amtsgericht im Vergleich
Nr. VV RVGGebührWahlanwalt (Rahmen)Pflichtverteidiger
4100Grundgebühr48,00 bis 432,00 €192,00 €
4101Grundgebühr mit Zuschlag48,00 bis 540,00 €235,00 €
4104Verfahrensgebühr, vorbereitendes Verfahren48,00 bis 348,00 €158,00 €
4105dieselbe mit Zuschlag48,00 bis 435,00 €193,00 €
4106Verfahrensgebühr, erster Rechtszug Amtsgericht48,00 bis 348,00 €158,00 €
4107dieselbe mit Zuschlag48,00 bis 435,00 €193,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag Amtsgericht84,00 bis 576,00 €264,00 €
4109dieselbe mit Zuschlag84,00 bis 719,00 €321,00 €
4110Längenzuschlag, mehr als 5 bis 8 Stunden (nur bestellter Anwalt)132,00 €
4111Längenzuschlag, mehr als 8 Stunden (nur bestellter Anwalt)264,00 €

Rechtsstand KostBRÄG 2025. Der Zuschlag gilt, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG); die Mittelgebühr mit Zuschlag ist die Mitte des höheren Rahmens. Längenzuschläge gibt es nur für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt.

Für denselben Verlauf ergeben sich zwei Festsetzungen gegen die Staatskasse:

Beispielrechnung: Dasselbe Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidigung: Festbeträge
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Grundgebühr · VV 4100192,00 €
    Rechenweg
    Grundgebühr: Pflichtverteidiger-Festbetrag 192,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Verfahrensgebühr vorbereitend · VV 4104158,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr vorbereitend: Pflichtverteidiger-Festbetrag 158,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (350,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
370,00 €
Umsatzsteuer 19 %
70,30 €
Gesamt (brutto)
440,30 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Beispielrechnung: Dasselbe gerichtliche Verfahren als Pflichtverteidigung: Festbeträge
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr AG · VV 4106158,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr AG: Pflichtverteidiger-Festbetrag 158,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr AG · VV 4108264,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr AG: Pflichtverteidiger-Festbetrag 264,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (422,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
442,00 €
Umsatzsteuer 19 %
83,98 €
Gesamt (brutto)
525,98 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Festbeträge liegen unter der Mittelgebühr des Wahlanwalts. Dafür muss der Pflichtverteidiger die Höhe nicht begründen, und das Risiko, dass ein Dritter kürzt, entfällt.

Wann kommen Haft- und Längenzuschläge hinzu?

Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, entstehen die Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Das Vergütungsverzeichnis hat dafür eigene Nummern, etwa Nr. 4101 statt 4100 oder Nr. 4109 statt 4108, mit höheren Rahmen für den Wahlanwalt und höheren Festbeträgen für den bestellten Anwalt.

Dauert die Hauptverhandlung lange, erhält nur der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt einen Längenzuschlag: beim Amtsgericht nach Nr. 4110 für mehr als fünf und bis acht Stunden, nach Nr. 4111 für mehr als acht Stunden. Wartezeiten und Unterbrechungen zählen mit, außer solchen, die der Anwalt zu vertreten hat, und angeordneten Unterbrechungen von mindestens einer Stunde (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG). Beim Wahlverteidiger fließt die Dauer in den Umfang nach § 14 RVG ein.

Ein Beispiel: Sie werden nach der Anklage zum Pflichtverteidiger bestellt, der Mandant sitzt in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung beim Amtsgericht dauert sechs Stunden.

Beispielrechnung: Pflichtverteidigung nach der Anklage, Mandant in Untersuchungshaft, Hauptverhandlung von mehr als fünf Stunden
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Grundgebühr (Haftzuschlag) · VV 4101235,00 €
    Rechenweg
    Grundgebühr (Haftzuschlag): Pflichtverteidiger-Festbetrag 235,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Verfahrensgebühr AG (Haftzuschlag) · VV 4107193,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr AG (Haftzuschlag): Pflichtverteidiger-Festbetrag 193,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr AG (Haftzuschlag) · VV 4109321,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr AG (Haftzuschlag): Pflichtverteidiger-Festbetrag 321,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Längenzuschlag (> 5–8 h) AG · VV 4110132,00 €
    Rechenweg
    Längenzuschlag (> 5–8 h) AG: Pflichtverteidiger-Festbetrag 132,00 € (amtlich).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (881,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
901,00 €
Umsatzsteuer 19 %
171,19 €
Gesamt (brutto)
1.072,19 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wann entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141?

Wird durch Ihre Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG ↗). Die Anmerkung nennt die Fälle:

  1. Das Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt.
  2. Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.
  3. Einspruch gegen einen Strafbefehl, Berufung oder Revision werden zurückgenommen; ist schon ein Termin bestimmt, nur bei Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Tag.
  4. Das Verfahren endet durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO.

Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Ihre Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde; der Wahlanwalt erhält die Rahmenmitte, ohne Zuschlag und ohne Erhöhung nach Nr. 1008 (Anm. Abs. 3).

Variante des Falls: Nach Ihrer Einlassung stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Zuständig wäre das Amtsgericht gewesen; die zusätzliche Gebühr bemisst sich deshalb nach der Rahmenmitte der Nr. 4106.

Beispielrechnung: Ermittlungsverfahren nach Einlassung eingestellt: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und zusätzliche Gebühr in Höhe der Rahmenmitte
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Grundgebühr · VV 4100240,00 €
    Rechenweg
    Grundgebühr: Betragsrahmengebühr 240,00 € im Rahmen 48,00 €–432,00 € (Mittelgebühr 240,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Verfahrensgebühr vorbereitend · VV 4104198,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr vorbereitend: Betragsrahmengebühr 198,00 € im Rahmen 48,00 €–348,00 € (Mittelgebühr 198,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Befriedungsgebühr (i.H. der Verfahrensgebühr) · VV 4141198,00 €
    Rechenweg
    Befriedungsgebühr (i.H. der Verfahrensgebühr) (Nr. 4141) in Höhe der Verfahrensgebühr 198,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (636,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-straf@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
656,00 €
Umsatzsteuer 19 %
124,64 €
Gesamt (brutto)
780,64 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Kann der Pflichtverteidiger Wahlverteidigergebühren verlangen?

Ja, unter Voraussetzungen. Der gerichtlich bestellte Anwalt kann vom Beschuldigten die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, aber keinen Vorschuss (§ 52 Abs. 1 RVG ↗). Was die Staatskasse gezahlt hat, wird abgezogen. Geltend machen kann er den Anspruch nur, soweit der Beschuldigte einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, etwa nach einem Freispruch, oder wenn das Gericht auf Antrag feststellt, dass der Beschuldigte ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts zahlen kann (§ 52 Abs. 2 RVG).

In besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren, in denen die Festbeträge nicht zumutbar sind, bewilligt das Gericht dem bestellten Anwalt auf Antrag eine Pauschgebühr (§ 51 RVG). Für den Wahlanwalt sieht § 42 RVG eine Feststellung durch das Oberlandesgericht vor. Beides ist eine Entscheidung des Gerichts; der Rechner rechnet sie nicht.

Welche Fassung gilt bei einer Bestellung vor dem 1. Juni 2025?

Es kommt darauf an, ob vor der Bestellung ein Auftrag bestand (§ 60 Abs. 1 RVG ↗). Hatte der Mandant Sie schon als Wahlverteidiger beauftragt, zählt dieser Auftrag. Werden Sie ohne vorherigen Auftrag bestellt, zählt der Tag, an dem die Bestellung wirksam wurde. Erfasst die Bestellung eine Angelegenheit, in der Sie erst nach dem Stichtag tätig werden, etwa eine Berufung, gilt dafür das neue Recht.

Im Rechner tragen Sie diesen Tag als Auftragsdatum ein; er wählt die Fassung danach. Die Gebühren im Bußgeldverfahren folgen denselben Grundsätzen, aber mit Stufen nach der Geldbuße: siehe Gebühren im Bußgeldverfahren. Weitere Themen des Clusters finden Sie unter Spezialgebiete, E-Rechnung und Nachwuchs.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Honorar eines Pflichtverteidigers nach RVG?

Der Pflichtverteidiger erhält Festbeträge aus der Staatskasse, die das Vergütungsverzeichnis in Teil 4 neben jedem Rahmen des Wahlanwalts nennt. Für einen Fall vor dem Amtsgericht sind das Grundgebühr, Verfahrensgebühren und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag, zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die Grundgebühr Nr. 4100?

Der Wahlverteidiger bestimmt sie im Rahmen nach § 14 RVG, der Pflichtverteidiger erhält den Festbetrag. Beide Werte stehen in der Tabelle des Artikels; ist der Mandant nicht auf freiem Fuß, gilt Nr. 4101 mit Zuschlag.

Wann fällt die zusätzliche Gebühr bei Einstellung an?

Wenn das Verfahren durch Ihre Mitwirkung nicht nur vorläufig eingestellt wird und dadurch eine Hauptverhandlung entfällt (Nr. 4141 VV RVG). Eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit muss erkennbar sein.

Gibt es die Pauschale im Strafverfahren zweimal?

Ja, wenn auf das Ermittlungsverfahren ein gerichtliches Verfahren folgt. Beide sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 RVG), und die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG entsteht in jeder Angelegenheit.

Rechnet der Rechner auch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG?

Nein. Ob und in welcher Höhe eine Pauschgebühr bewilligt wird, entscheidet das Gericht nach dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sache; dafür gibt es keinen Betrag, den man vorab rechnen könnte.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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