Nach welcher Geldbuße richtet sich die Stufe?
Maßgeblich ist die Geldbuße, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzt war (Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG). Für die Verfahrensgebühr vor der Behörde ist das meist die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid, im gerichtlichen Verfahren die Geldbuße, gegen die sich der Einspruch richtet. Ein Fahrverbot oder Punkte im Fahreignungsregister zählen für die Stufe nicht, wohl aber für die Bemessung im Rahmen.
Ist noch keine Geldbuße festgesetzt, etwa bei einem Auftrag nach dem Anhörungsbogen, richtet sich die Stufe vor der Behörde nach dem mittleren Betrag der angedrohten Geldbuße. Bestimmt eine Rechtsvorschrift Regelsätze, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen werden zusammengerechnet (Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 bis 4 VV RVG).
Die Stufengrenzen hat das KostBRÄG 2025 verschoben; für Aufträge vor dem 1. Juni 2025 gelten die Grenzen und Rahmen der früheren Fassung (§ 60 Abs. 1 RVG). Prüfen Sie bei einem Altfall deshalb zuerst das Auftragsdatum, dann die Stufe.
| Nr. VV RVG | Gebühr | Wahlanwalt (Rahmen) | Pflichtverteidiger |
|---|---|---|---|
| 5100 | Grundgebühr, alle Stufen | 36,00 bis 204,00 € | 96,00 € |
| 5101 / 5102 | Verwaltungsbehörde, Stufe 1 (Geldbuße unter 80 €): Verfahrens- und Terminsgebühr | 24,00 bis 132,00 € | 62,00 € |
| 5103 / 5104 | Verwaltungsbehörde, Stufe 2 (80 bis 5.000 €): Verfahrens- und Terminsgebühr | 36,00 bis 348,00 € | 154,00 € |
| 5105 / 5106 | Verwaltungsbehörde, Stufe 3 (über 5.000 €): Verfahrens- und Terminsgebühr | 48,00 bis 360,00 € | 163,00 € |
| 5107 | Gericht, Stufe 1: Verfahrensgebühr | 24,00 bis 132,00 € | 62,00 € |
| 5108 | Gericht, Stufe 1: Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 24,00 bis 288,00 € | 125,00 € |
| 5109 | Gericht, Stufe 2: Verfahrensgebühr | 36,00 bis 348,00 € | 154,00 € |
| 5110 | Gericht, Stufe 2: Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 48,00 bis 564,00 € | 245,00 € |
| 5111 | Gericht, Stufe 3: Verfahrensgebühr | 60,00 bis 420,00 € | 192,00 € |
| 5112 | Gericht, Stufe 3: Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 96,00 bis 671,00 € | 307,00 € |
| 5113 / 5114 | Rechtsbeschwerde: Verfahrensgebühr und Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 96,00 bis 671,00 € | 307,00 € |
Rechtsstand KostBRÄG 2025. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße (Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG); mehrere Geldbußen werden zusammengerechnet.
Welche Gebühren entstehen vor der Behörde und welche vor Gericht?
Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG ↗, Nr. 11). In jeder entstehen eigene Verfahrens- und Terminsgebühren und eine eigene Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG.
- Vor der Behörde: die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG ↗, die Verfahrensgebühr der Stufe (Nr. 5101, 5103 oder 5105) und eine Terminsgebühr für jeden Tag mit einem Termin. Auch eine Vernehmung vor der Polizei oder der Behörde ist ein solcher Termin (Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG). Zum Verfahren vor der Behörde gehört das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
- Vor Gericht: die Verfahrensgebühr der Stufe (Nr. 5107, 5109 oder 5111) und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. Die Grundgebühr entsteht nur einmal und nicht neu.
- Rechtsbeschwerde: eigene Verfahrens- und Terminsgebühr ohne Stufen (Nr. 5113, 5114).
Ein typischer Fall aus dem Verkehrsrecht: Eine Außendienstmitarbeiterin soll außerorts zu schnell gefahren sein. Der Bußgeldbescheid setzt eine Geldbuße in Stufe 2 und ein Fahrverbot fest. Sie verteidigen sie vor der Behörde, sehen die Akte mit den Messunterlagen ein und nehmen Stellung.
Die Behörde hält am Bescheid fest, die Mandantin legt Einspruch ein, und das Amtsgericht verhandelt an einem Tag. Im gerichtlichen Verfahren entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr der Stufe 2, die Grundgebühr nicht noch einmal:
Wann entfällt die Grundgebühr?
Die Grundgebühr vergütet die erstmalige Einarbeitung und entsteht nur einmal, gleich in welchem Abschnitt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV RVG). Wechselt das Verfahren von der Behörde zum Gericht, bleibt es bei der einen Grundgebühr aus dem Verfahren vor der Behörde.
Sie entsteht außerdem nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat schon die Grundgebühr nach Nr. 4100 entstanden ist (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG). Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellt und die Sache als Ordnungswidrigkeit an die Behörde abgibt. Das Bußgeldverfahren ist dann zwar eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 Buchst. b RVG), die Einarbeitung ist aber schon vergütet. Im umgekehrten Fall, wenn aus dem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren wird, wird die Grundgebühr nach Nr. 5100 auf die nach Nr. 4100 angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV RVG).
Was gilt bei Einstellung oder Rücknahme des Einspruchs?
Erledigt sich das Verfahren durch Ihre Mitwirkung, ohne dass es zur Hauptverhandlung kommt, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr. 5115 VV RVG ↗). Die Anmerkung nennt fünf Fälle:
- Das Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt.
- Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird zurückgenommen.
- Die Behörde nimmt den Bußgeldbescheid nach Einspruch zurück, und gegen einen neuen Bescheid wird kein Einspruch eingelegt.
- Einspruch oder Rechtsbeschwerde werden im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen; ist schon ein Termin bestimmt, nur bei Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Tag.
- Das Gericht entscheidet nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss.
Eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit muss ersichtlich sein. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde; für den Wahlanwalt gilt die Rahmenmitte. Variante des Falls: Nach Einsicht in die Messunterlagen rät die Verteidigung zur Rücknahme des Einspruchs, drei Wochen vor dem Termin.
Wie bemessen Sie die Gebühr, wenn der Rechtsschutzversicherer nur die Mittelgebühr zahlen will?
Die Gebühr im Rahmen bestimmen Sie nach § 14 RVG ↗, nicht der Versicherer. Er prüft, ob er die bestimmte Gebühr seinem Versicherungsnehmer nach dem Vertrag erstatten muss. Wer über der Mittelgebühr abrechnet, sollte die Umstände deshalb konkret darlegen. In Bußgeldsachen tragen vor allem diese Argumente:
- Bedeutung: ein Fahrverbot, besonders wenn die Mandantschaft beruflich auf den Führerschein angewiesen ist; Voreintragungen, die bei einer weiteren Entscheidung schwerer wiegen.
- Umfang: Einsicht in umfangreiche Messunterlagen, Auswertung von Messdaten, mehrere Schriftsätze, Besprechungen mit einem Sachverständigen.
- Schwierigkeit: technische Fragen der Messung, Fragen der Verjährung oder der Zustellung.
- Haftungsrisiko: bei Betragsrahmengebühren immer zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse: sie wirken in beide Richtungen.
Ein pauschaler Hinweis auf die Bedeutung von Verkehrssachen genügt nicht. Wie die Kriterien zusammenwirken und wie Sie eine Kürzung angreifen, erklärt der Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG. Für den Vergleich mit dem Strafverfahren, in dem dieselben Grundsätze gelten, siehe Gebühren in Strafsachen.
Was erhält der Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren?
Auch im Bußgeldverfahren kann ein Verteidiger gerichtlich bestellt werden. Er erhält dann statt des Rahmens die Festbeträge der Tabelle, abhängig von der Stufe. Einen Längenzuschlag wie in Strafsachen kennt Teil 5 nicht; in besonders umfangreichen oder schwierigen gerichtlichen Bußgeldsachen kann das Gericht eine Pauschgebühr bewilligen (§ 51 RVG). Weitere Themen des Clusters finden Sie unter Spezialgebiete, E-Rechnung und Nachwuchs.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren?
Was ist die Verfahrensgebühr im Bußgeldverfahren?
Was gilt, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Zählt das Fahrverbot für die Stufe?
Quellen
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

