Erklärung

Gebühren im Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG): Stufen nach der Geldbuße

Im Bußgeldverfahren richten sich Verfahrens- und Terminsgebühren nach der Geldbuße: Stufe 1 unter 80 €, Stufe 2 von 80 bis 5.000 €, Stufe 3 darüber (Teil 5 VV RVG, Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG). Hinzu kommt eine Grundgebühr. Verfahren vor der Behörde und vor Gericht sind getrennte Angelegenheiten; die Höhe im Rahmen bestimmen Sie nach § 14 RVG.

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Senkrechte goldgelbe Lichtstreifen fallen wie ein Vorhang vor schwarzem Hintergrund

Nach welcher Geldbuße richtet sich die Stufe?

Maßgeblich ist die Geldbuße, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzt war (Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG). Für die Verfahrensgebühr vor der Behörde ist das meist die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid, im gerichtlichen Verfahren die Geldbuße, gegen die sich der Einspruch richtet. Ein Fahrverbot oder Punkte im Fahreignungsregister zählen für die Stufe nicht, wohl aber für die Bemessung im Rahmen.

Ist noch keine Geldbuße festgesetzt, etwa bei einem Auftrag nach dem Anhörungsbogen, richtet sich die Stufe vor der Behörde nach dem mittleren Betrag der angedrohten Geldbuße. Bestimmt eine Rechtsvorschrift Regelsätze, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen werden zusammengerechnet (Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 bis 4 VV RVG).

Die Stufengrenzen hat das KostBRÄG 2025 verschoben; für Aufträge vor dem 1. Juni 2025 gelten die Grenzen und Rahmen der früheren Fassung (§ 60 Abs. 1 RVG). Prüfen Sie bei einem Altfall deshalb zuerst das Auftragsdatum, dann die Stufe.

Gebühren im Bußgeldverfahren nach Stufe der Geldbuße
Gebühren im Bußgeldverfahren nach Stufe der Geldbuße
Nr. VV RVGGebührWahlanwalt (Rahmen)Pflichtverteidiger
5100Grundgebühr, alle Stufen36,00 bis 204,00 €96,00 €
5101 / 5102Verwaltungsbehörde, Stufe 1 (Geldbuße unter 80 €): Verfahrens- und Terminsgebühr24,00 bis 132,00 €62,00 €
5103 / 5104Verwaltungsbehörde, Stufe 2 (80 bis 5.000 €): Verfahrens- und Terminsgebühr36,00 bis 348,00 €154,00 €
5105 / 5106Verwaltungsbehörde, Stufe 3 (über 5.000 €): Verfahrens- und Terminsgebühr48,00 bis 360,00 €163,00 €
5107Gericht, Stufe 1: Verfahrensgebühr24,00 bis 132,00 €62,00 €
5108Gericht, Stufe 1: Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag24,00 bis 288,00 €125,00 €
5109Gericht, Stufe 2: Verfahrensgebühr36,00 bis 348,00 €154,00 €
5110Gericht, Stufe 2: Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag48,00 bis 564,00 €245,00 €
5111Gericht, Stufe 3: Verfahrensgebühr60,00 bis 420,00 €192,00 €
5112Gericht, Stufe 3: Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag96,00 bis 671,00 €307,00 €
5113 / 5114Rechtsbeschwerde: Verfahrensgebühr und Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag96,00 bis 671,00 €307,00 €

Rechtsstand KostBRÄG 2025. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße (Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG); mehrere Geldbußen werden zusammengerechnet.

Welche Gebühren entstehen vor der Behörde und welche vor Gericht?

Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG ↗, Nr. 11). In jeder entstehen eigene Verfahrens- und Terminsgebühren und eine eigene Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

  • Vor der Behörde: die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG ↗, die Verfahrensgebühr der Stufe (Nr. 5101, 5103 oder 5105) und eine Terminsgebühr für jeden Tag mit einem Termin. Auch eine Vernehmung vor der Polizei oder der Behörde ist ein solcher Termin (Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG). Zum Verfahren vor der Behörde gehört das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
  • Vor Gericht: die Verfahrensgebühr der Stufe (Nr. 5107, 5109 oder 5111) und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. Die Grundgebühr entsteht nur einmal und nicht neu.
  • Rechtsbeschwerde: eigene Verfahrens- und Terminsgebühr ohne Stufen (Nr. 5113, 5114).

Ein typischer Fall aus dem Verkehrsrecht: Eine Außendienstmitarbeiterin soll außerorts zu schnell gefahren sein. Der Bußgeldbescheid setzt eine Geldbuße in Stufe 2 und ein Fahrverbot fest. Sie verteidigen sie vor der Behörde, sehen die Akte mit den Messunterlagen ein und nehmen Stellung.

Beispielrechnung: Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot, Geldbuße in Stufe 2: Verteidigung vor der Verwaltungsbehörde
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Grundgebühr · VV 5100120,00 €
    Rechenweg
    Grundgebühr: Betragsrahmengebühr 120,00 € im Rahmen 36,00 €–204,00 € (Mittelgebühr 120,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde Stufe 2 (80–5.000 €) · VV 5103192,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde Stufe 2 (80–5.000 €): Betragsrahmengebühr 192,00 € im Rahmen 36,00 €–348,00 € (Mittelgebühr 192,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (312,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
332,00 €
Umsatzsteuer 19 %
63,08 €
Gesamt (brutto)
395,08 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Die Behörde hält am Bescheid fest, die Mandantin legt Einspruch ein, und das Amtsgericht verhandelt an einem Tag. Im gerichtlichen Verfahren entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr der Stufe 2, die Grundgebühr nicht noch einmal:

Beispielrechnung: Nach dem Einspruch: gerichtliches Verfahren mit einem Hauptverhandlungstag, ohne neue Grundgebühr
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr Gericht Stufe 2 (80–5.000 €) · VV 5109192,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr Gericht Stufe 2 (80–5.000 €): Betragsrahmengebühr 192,00 € im Rahmen 36,00 €–348,00 € (Mittelgebühr 192,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Terminsgebühr Gericht Stufe 2 (80–5.000 €) · VV 5110306,00 €
    Rechenweg
    Terminsgebühr Gericht Stufe 2 (80–5.000 €): Betragsrahmengebühr 306,00 € im Rahmen 48,00 €–564,00 € (Mittelgebühr 306,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (498,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
518,00 €
Umsatzsteuer 19 %
98,42 €
Gesamt (brutto)
616,42 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wann entfällt die Grundgebühr?

Die Grundgebühr vergütet die erstmalige Einarbeitung und entsteht nur einmal, gleich in welchem Abschnitt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV RVG). Wechselt das Verfahren von der Behörde zum Gericht, bleibt es bei der einen Grundgebühr aus dem Verfahren vor der Behörde.

Sie entsteht außerdem nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat schon die Grundgebühr nach Nr. 4100 entstanden ist (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG). Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellt und die Sache als Ordnungswidrigkeit an die Behörde abgibt. Das Bußgeldverfahren ist dann zwar eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 Buchst. b RVG), die Einarbeitung ist aber schon vergütet. Im umgekehrten Fall, wenn aus dem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren wird, wird die Grundgebühr nach Nr. 5100 auf die nach Nr. 4100 angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV RVG).

Was gilt bei Einstellung oder Rücknahme des Einspruchs?

Erledigt sich das Verfahren durch Ihre Mitwirkung, ohne dass es zur Hauptverhandlung kommt, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr. 5115 VV RVG ↗). Die Anmerkung nennt fünf Fälle:

  1. Das Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt.
  2. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird zurückgenommen.
  3. Die Behörde nimmt den Bußgeldbescheid nach Einspruch zurück, und gegen einen neuen Bescheid wird kein Einspruch eingelegt.
  4. Einspruch oder Rechtsbeschwerde werden im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen; ist schon ein Termin bestimmt, nur bei Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Tag.
  5. Das Gericht entscheidet nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss.

Eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit muss ersichtlich sein. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde; für den Wahlanwalt gilt die Rahmenmitte. Variante des Falls: Nach Einsicht in die Messunterlagen rät die Verteidigung zur Rücknahme des Einspruchs, drei Wochen vor dem Termin.

Beispielrechnung: Einspruch mehr als zwei Wochen vor dem Termin zurückgenommen: zusätzliche Gebühr in Höhe der Rahmenmitte
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr Gericht Stufe 2 (80–5.000 €) · VV 5109192,00 €
    Rechenweg
    Verfahrensgebühr Gericht Stufe 2 (80–5.000 €): Betragsrahmengebühr 192,00 € im Rahmen 36,00 €–348,00 € (Mittelgebühr 192,00 €; § 14 Abs. 1 RVG).
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Befriedungsgebühr (i.H. der Verfahrensgebühr) · VV 5115192,00 €
    Rechenweg
    Befriedungsgebühr (i.H. der Verfahrensgebühr) (Nr. 5115) in Höhe der Verfahrensgebühr 192,00 €.
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der Gebühren (384,00 €), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    vv-bussgeld@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
404,00 €
Umsatzsteuer 19 %
76,76 €
Gesamt (brutto)
480,76 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wie bemessen Sie die Gebühr, wenn der Rechtsschutzversicherer nur die Mittelgebühr zahlen will?

Die Gebühr im Rahmen bestimmen Sie nach § 14 RVG ↗, nicht der Versicherer. Er prüft, ob er die bestimmte Gebühr seinem Versicherungsnehmer nach dem Vertrag erstatten muss. Wer über der Mittelgebühr abrechnet, sollte die Umstände deshalb konkret darlegen. In Bußgeldsachen tragen vor allem diese Argumente:

  • Bedeutung: ein Fahrverbot, besonders wenn die Mandantschaft beruflich auf den Führerschein angewiesen ist; Voreintragungen, die bei einer weiteren Entscheidung schwerer wiegen.
  • Umfang: Einsicht in umfangreiche Messunterlagen, Auswertung von Messdaten, mehrere Schriftsätze, Besprechungen mit einem Sachverständigen.
  • Schwierigkeit: technische Fragen der Messung, Fragen der Verjährung oder der Zustellung.
  • Haftungsrisiko: bei Betragsrahmengebühren immer zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse: sie wirken in beide Richtungen.

Ein pauschaler Hinweis auf die Bedeutung von Verkehrssachen genügt nicht. Wie die Kriterien zusammenwirken und wie Sie eine Kürzung angreifen, erklärt der Leitfaden Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG. Für den Vergleich mit dem Strafverfahren, in dem dieselben Grundsätze gelten, siehe Gebühren in Strafsachen.

Was erhält der Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren?

Auch im Bußgeldverfahren kann ein Verteidiger gerichtlich bestellt werden. Er erhält dann statt des Rahmens die Festbeträge der Tabelle, abhängig von der Stufe. Einen Längenzuschlag wie in Strafsachen kennt Teil 5 nicht; in besonders umfangreichen oder schwierigen gerichtlichen Bußgeldsachen kann das Gericht eine Pauschgebühr bewilligen (§ 51 RVG). Weitere Themen des Clusters finden Sie unter Spezialgebiete, E-Rechnung und Nachwuchs.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren?

Sie bestehen aus einer Grundgebühr und je Verfahrensabschnitt einer Verfahrens- und gegebenenfalls einer Terminsgebühr. Der Rahmen hängt von der Stufe der Geldbuße ab; im Rahmen bestimmt der Wahlverteidiger die Gebühr nach § 14 RVG, der Pflichtverteidiger erhält Festbeträge.

Was ist die Verfahrensgebühr im Bußgeldverfahren?

Sie vergütet das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG). Sie entsteht vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren je einmal, mit einem Rahmen nach der Stufe der Geldbuße.

Was gilt, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Wird das Verfahren durch Ihre Mitwirkung nicht nur vorläufig eingestellt, entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, beim Wahlanwalt nach der Rahmenmitte. Eine fördernde Tätigkeit muss erkennbar sein.

Zählt das Fahrverbot für die Stufe?

Nein. Die Stufe richtet sich allein nach der Geldbuße (Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG). Ein Fahrverbot ist aber ein gewichtiger Umstand für die Bemessung im Rahmen nach § 14 RVG.

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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