Fall

Reisekosten des Anwalts: Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtung (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG)

Reisekosten erhalten Sie bei einer Geschäftsreise, also einer Reise an ein Ziel außerhalb der Gemeinde Ihrer Kanzlei oder Wohnung (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG). Mit dem eigenen Auto sind es 0,42 € je gefahrenem Kilometer (Nr. 7003), dazu das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 von 30,00 € bis 80,00 € und angemessene Kosten für Übernachtung und Parken (Nr. 7006).

Von Lukas Pagel · Veröffentlicht am

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (Teil 7 unverändert seit KostRÄG 2021) · Stand:

Tragfläche eines Verkehrsflugzeugs über Wolken im warmen Gegenlicht der tief stehenden Sonne

Der Fall: ein Termin an einem anderen Landgericht

Eine Anwältin vertritt einen Zulieferer in einer Klage, die beim Landgericht am Sitz des Beklagten verhandelt wird, eine gute Stunde Autofahrt von ihrer Kanzlei entfernt. Sie fährt mit dem eigenen Auto zur mündlichen Verhandlung, stellt es im Parkhaus beim Gericht ab und ist insgesamt gut sechs Stunden unterwegs. Das Fahrtenbuch weist für Hin- und Rückweg zusammen 186 Kilometer aus.

Dieser Artikel rechnet den Termin vollständig ab und zeigt dann eine Variante mit zwei Verhandlungstagen und Übernachtung. Grundregel vorab: Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld kommen fast immer gemeinsam. Wer Kilometer abrechnet, war unterwegs und hat Anspruch auf das Abwesenheitsgeld; wer es vergisst, verschenkt einen Festbetrag.

Wann liegt eine Geschäftsreise vor?

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Anwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG ↗). Maßgeblich ist die politische Gemeinde, nicht der Gerichtsbezirk und nicht die Entfernung. Ein Termin am anderen Ende einer Großstadt ist keine Geschäftsreise, eine Fahrt in die Nachbargemeinde schon.

Liegt keine Geschäftsreise vor, sind die Fahrtkosten mit den Gebühren abgegolten: Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG ↗). Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Reiseauslagen nach Nr. 7003 bis 7006 setzen die Geschäftsreise voraus.

Wie werden Kilometer und andere Verkehrsmittel abgerechnet?

Mit dem eigenen Kraftfahrzeug erhalten Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 € (Nr. 7003 VV RVG ↗). Gezählt werden Hin- und Rückweg. Abzurechnen ist die tatsächlich gefahrene Strecke; ein Fahrtenbuch oder eine Routenberechnung mit Start und Ziel belegt sie. Mit dem Kilometergeld sind Anschaffung, Unterhalt, Betrieb und Abnutzung des Fahrzeugs abgegolten, Benzin ist also nicht gesondert abrechenbar.

Nutzen Sie ein anderes Verkehrsmittel, etwa Bahn, Flugzeug oder Taxi, erhalten Sie die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV RVG ↗). Den Kilometersatz können Sie gegenüber der eigenen Mandantschaft nur mit einer Vergütungsvereinbarung abweichend festlegen (§ 3a RVG ↗). Der Gegner erstattet in der Kostenfestsetzung nur den gesetzlichen Satz.

Seit dem KostRÄG 2021 gilt der Satz von 0,42 €, vorher waren es 0,30 € je Kilometer nach Nr. 7003. Das KostBRÄG 2025 hat ihn nicht geändert. Welcher Satz gilt, richtet sich nach dem Tag des Auftrags (§ 60 RVG), nicht nach dem Tag der Reise.

Wie hoch ist das Tage- und Abwesenheitsgeld?

Das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG ↗ richtet sich nach der Dauer der Geschäftsreise:

Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG
Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG
Dauer der GeschäftsreiseNr. 7005Betrag
nicht mehr als 4 StundenNr. 130,00 €
mehr als 4 bis 8 StundenNr. 250,00 €
mehr als 8 StundenNr. 380,00 €

Gesetzliche Festbeträge nach Nr. 7005 VV RVG, unverändert seit dem KostRÄG 2021.

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. Gemessen wird die gesamte Abwesenheit von der Kanzlei oder Wohnung, nicht nur die Fahrzeit: Anreise, Wartezeit vor dem Saal, Termin und Rückreise zählen zusammen.

Im Fall der Anwältin waren es gut sechs Stunden, also Nr. 2. Mit Fahrtkosten, Parkgebühr, Gebühren, Pauschale und Umsatzsteuer sieht die Rechnung so aus:

Beispielrechnung: Termin an einem auswärtigen Landgericht, Klage über 15.000 €: 186 km laut Fahrtenbuch, gut sechs Stunden unterwegs, Parkhaus
Gegenstandswert
15.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Verfahrensgebühr, erste Instanz · VV 3100990,60 €
    Rechenweg
    1,3-fache Gebühr Verfahrensgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 15.000,00 € (1,0-Gebühr 762,00 € laut Anlage 2) = 990,60 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Terminsgebühr, erste Instanz · VV 3104914,40 €
    Rechenweg
    1,2-fache Gebühr Terminsgebühr, erste Instanz aus Gegenstandswert 15.000,00 € (1,0-Gebühr 762,00 € laut Anlage 2) = 914,40 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01
  • Auslagenpauschale (20 % / max. 20,00 €) · VV 700220,00 €
    Rechenweg
    20 % der entstandenen Gebühren (1.905,00 €, vor Anrechnung), höchstens 20,00 € = 20,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Kilometergeld · VV 700378,12 €
    Rechenweg
    186,0 km × 0,42 €/km = 78,12 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Abwesenheitsgeld · VV 700550,00 €
    Rechenweg
    Abwesenheitsgeld (Nr. 7005) = 50,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Sonstige Auslagen bei Geschäftsreise (Nr. 7006) · VV 70069,00 €
    Rechenweg
    Sonstige Auslagen bei Geschäftsreise (Nr. 7006): tatsächlicher/angemessener Betrag 9,00 € (Teil 7 VV, USt-pflichtig).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
2.062,12 €
Umsatzsteuer 19 %
391,80 €
Gesamt (brutto)
2.453,92 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Im Rechner tragen Sie die gefahrenen Kilometer selbst ein. Mit dem Tarif ONYST RVG lässt sich die Strecke auch aus Start- und Zieladresse berechnen; der berechnete Wert bleibt ein Vorschlag, abzurechnen sind die gefahrenen Kilometer.

Welche weiteren Kosten kommen hinzu?

Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise erhalten Sie in voller Höhe, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG ↗). Dazu gehören vor allem Übernachtung und Parkgebühren, auch Gepäckaufbewahrung oder Ortsverkehr am Zielort. Angesetzt wird der Nettobetrag der Belege, denn die Umsatzsteuer kommt nach Nr. 7008 VV RVG ↗ auf die gesamte Vergütung. Verpflegung ist dagegen mit dem Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten.

Variante: zwei Verhandlungstage mit Übernachtung

Die Beweisaufnahme im selben Verfahren erstreckt sich über zwei aufeinanderfolgende Tage. Die Anwältin fährt am ersten Morgen los, übernachtet in einem Hotel am Gerichtsort und fährt am zweiten Nachmittag zurück. Gefahren wird dieselbe Strecke einmal hin und einmal zurück. Am ersten Tag ist sie mehr als acht Stunden abwesend, am zweiten bis zur Rückkehr gut fünf. Sie übernachtet einmal und parkt an beiden Tagen.

Das Abwesenheitsgeld rechnet das Beispiel je Kalendertag nach der Abwesenheit an diesem Tag ab, Übernachtung und Parken als zwei Positionen nach Nr. 7006. Gebühren entstehen durch den zweiten Termin nicht neu: Die Terminsgebühr entsteht in einem Rechtszug nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG, siehe Verfahrensgebühr und Terminsgebühr). Das Beispiel zeigt deshalb nur die Auslagen der Reise:

Beispielrechnung: Dieselbe Sache mit zwei Verhandlungstagen und einer Übernachtung am Gerichtsort: nur die Auslagen der Reise
Gegenstandswert
15.000,00 €
Fassung
KostBRÄG 2025 (ab 01.06.2025)
Umsatzsteuer
Kanzlei umsatzsteuerpflichtig
  • Kilometergeld · VV 700378,12 €
    Rechenweg
    186,0 km × 0,42 €/km = 78,12 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Abwesenheitsgeld · VV 700580,00 €
    Rechenweg
    Abwesenheitsgeld (Nr. 7005) = 80,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Abwesenheitsgeld · VV 700550,00 €
    Rechenweg
    Abwesenheitsgeld (Nr. 7005) = 50,00 €.
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Sonstige Auslagen bei Geschäftsreise (Nr. 7006) · VV 7006112,00 €
    Rechenweg
    Sonstige Auslagen bei Geschäftsreise (Nr. 7006): tatsächlicher/angemessener Betrag 112,00 € (Teil 7 VV, USt-pflichtig).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
  • Sonstige Auslagen bei Geschäftsreise (Nr. 7006) · VV 700618,00 €
    Rechenweg
    Sonstige Auslagen bei Geschäftsreise (Nr. 7006): tatsächlicher/angemessener Betrag 18,00 € (Teil 7 VV, USt-pflichtig).
    Datensatz
    anlage2@2025-06-01, vv@2025-06-01, regeln@2025-06-01
Gesamt (netto)
338,12 €
Umsatzsteuer 19 %
64,24 €
Gesamt (brutto)
402,36 €

Gerechnet mit der Engine des Gebühren Rechners, Fassung KostBRÄG 2025.

Wie werden Reisekosten auf mehrere Angelegenheiten verteilt?

Dient eine Reise mehreren Geschäften, verteilen Sie die Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären (Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG ↗). Sie rechnen also zuerst für jedes Geschäft aus, was eine eigene Reise gekostet hätte, und teilen die tatsächlichen Kosten in diesem Verhältnis.

Ein Beispiel ohne Zahlen: Sie nehmen am selben Vormittag zwei Termine für zwei Mandanten am selben Gericht wahr. Jede Reise allein hätte gleich viel gekostet, also trägt jede Angelegenheit die Hälfte. Liegt das zweite Gericht weiter entfernt, trägt dessen Angelegenheit den größeren Anteil. Verlegen Sie Ihre Kanzlei an einen anderen Ort, können Sie bei schon erteilten Aufträgen Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie auch von der bisherigen Kanzlei aus entstanden wären (Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG).

Wann muss der Gegner die Reisekosten erstatten?

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei sind zu erstatten (§ 91 Abs. 2 ZPO ↗). Für Reisekosten gilt eine Einschränkung: Ist der Anwalt nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und wohnt er auch nicht am Ort des Prozessgerichts, werden seine Reisekosten nur erstattet, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Hier zählt also der Gerichtsbezirk, anders als bei der Frage, ob eine Geschäftsreise vorliegt. Eine Anwältin mit Kanzlei im Bezirk des Prozessgerichts erhält ihre Fahrt zum Gericht erstattet, auch wenn der Termin außerhalb ihrer Gemeinde liegt. Kommt sie von außerhalb des Bezirks, werden ihre Reisekosten nur erstattet, soweit die Beauftragung einer auswärtigen Anwältin notwendig war; das ist in der Kostenfestsetzung darzulegen. Pauschale und Kopien behandelt der Artikel Post- und Telekommunikations­pauschale, die Angaben auf der Rechnung der Artikel Anwaltsrechnung nach § 10 RVG.

Ohne Geschäftsreise keine Reisekosten. Mit Geschäftsreise gehören Kilometer, Abwesenheitsgeld und angemessene Nebenkosten zusammen auf die Rechnung.

Häufige Fragen

Wie werden Fahrtkosten nach RVG abgerechnet?

Mit dem eigenen Auto nach Nr. 7003 VV RVG mit 0,42 € je gefahrenem Kilometer, hin und zurück gezählt. Mit Bahn, Flugzeug oder Taxi nach Nr. 7004 in tatsächlicher Höhe, soweit angemessen.

Wann gibt es Abwesenheitsgeld?

Bei jeder Geschäftsreise, also einer Reise an ein Ziel außerhalb der Gemeinde, in der Kanzlei oder Wohnung liegen (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG). Es beträgt nach Nr. 7005 VV RVG 30,00 € bis 4 Stunden, 50,00 € bis 8 Stunden und 80,00 € darüber.

Wie hoch sind die Fahrtkosten 2026?

Unverändert 0,42 € je gefahrenem Kilometer (Nr. 7003 VV RVG). Das KostBRÄG 2025 hat Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses nicht geändert; der Satz gilt seit dem KostRÄG 2021.

Gibt es Fahrtkosten für einen Termin in derselben Stadt?

Nein. Liegt das Ziel in der Gemeinde, in der sich Kanzlei oder Wohnung befinden, ist es keine Geschäftsreise. Die Fahrt ist dann mit den Gebühren abgegolten (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG).

Quellen

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (Teil 7 unverändert seit KostRÄG 2021) · Stand:

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

Autor

Lukas Pagel ist Informatiker und stammt aus einer Familie mit drei Generationen Juristen. Nach Projekten für Deloitte, BlackRock, ASML und weitere Unternehmen wurde er zum Seriengründer in der deutschen Legal-Tech-Szene: 2021 gründete er Justin Legal, 2025 folgte der erfolgreiche Exit. Gemeinsam mit der Bundesnotarkammer führte er erste KI- und Cloud-Anwendungen für deutsche Notarinnen und Notare ein. 2026 gründete er unter anderem ONYST, mit dem er die Digitalisierung des Rechtsmarkts durch KI weiter vorantreibt. Daneben engagiert er sich in Institutionen wie dem German Legal Tech Hub (German Legal Tech Summit) und dem Legal Tech Verband Deutschland.

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