Der Fall: ein Termin an einem anderen Landgericht
Eine Anwältin vertritt einen Zulieferer in einer Klage, die beim Landgericht am Sitz des Beklagten verhandelt wird, eine gute Stunde Autofahrt von ihrer Kanzlei entfernt. Sie fährt mit dem eigenen Auto zur mündlichen Verhandlung, stellt es im Parkhaus beim Gericht ab und ist insgesamt gut sechs Stunden unterwegs. Das Fahrtenbuch weist für Hin- und Rückweg zusammen 186 Kilometer aus.
Dieser Artikel rechnet den Termin vollständig ab und zeigt dann eine Variante mit zwei Verhandlungstagen und Übernachtung. Grundregel vorab: Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld kommen fast immer gemeinsam. Wer Kilometer abrechnet, war unterwegs und hat Anspruch auf das Abwesenheitsgeld; wer es vergisst, verschenkt einen Festbetrag.
Wann liegt eine Geschäftsreise vor?
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Anwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG ↗). Maßgeblich ist die politische Gemeinde, nicht der Gerichtsbezirk und nicht die Entfernung. Ein Termin am anderen Ende einer Großstadt ist keine Geschäftsreise, eine Fahrt in die Nachbargemeinde schon.
Liegt keine Geschäftsreise vor, sind die Fahrtkosten mit den Gebühren abgegolten: Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG ↗). Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Reiseauslagen nach Nr. 7003 bis 7006 setzen die Geschäftsreise voraus.
Wie werden Kilometer und andere Verkehrsmittel abgerechnet?
Mit dem eigenen Kraftfahrzeug erhalten Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 € (Nr. 7003 VV RVG ↗). Gezählt werden Hin- und Rückweg. Abzurechnen ist die tatsächlich gefahrene Strecke; ein Fahrtenbuch oder eine Routenberechnung mit Start und Ziel belegt sie. Mit dem Kilometergeld sind Anschaffung, Unterhalt, Betrieb und Abnutzung des Fahrzeugs abgegolten, Benzin ist also nicht gesondert abrechenbar.
Nutzen Sie ein anderes Verkehrsmittel, etwa Bahn, Flugzeug oder Taxi, erhalten Sie die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV RVG ↗). Den Kilometersatz können Sie gegenüber der eigenen Mandantschaft nur mit einer Vergütungsvereinbarung abweichend festlegen (§ 3a RVG ↗). Der Gegner erstattet in der Kostenfestsetzung nur den gesetzlichen Satz.
Seit dem KostRÄG 2021 gilt der Satz von 0,42 €, vorher waren es 0,30 € je Kilometer nach Nr. 7003. Das KostBRÄG 2025 hat ihn nicht geändert. Welcher Satz gilt, richtet sich nach dem Tag des Auftrags (§ 60 RVG), nicht nach dem Tag der Reise.
Wie hoch ist das Tage- und Abwesenheitsgeld?
Das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG ↗ richtet sich nach der Dauer der Geschäftsreise:
| Dauer der Geschäftsreise | Nr. 7005 | Betrag |
|---|---|---|
| nicht mehr als 4 Stunden | Nr. 1 | 30,00 € |
| mehr als 4 bis 8 Stunden | Nr. 2 | 50,00 € |
| mehr als 8 Stunden | Nr. 3 | 80,00 € |
Gesetzliche Festbeträge nach Nr. 7005 VV RVG, unverändert seit dem KostRÄG 2021.
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. Gemessen wird die gesamte Abwesenheit von der Kanzlei oder Wohnung, nicht nur die Fahrzeit: Anreise, Wartezeit vor dem Saal, Termin und Rückreise zählen zusammen.
Im Fall der Anwältin waren es gut sechs Stunden, also Nr. 2. Mit Fahrtkosten, Parkgebühr, Gebühren, Pauschale und Umsatzsteuer sieht die Rechnung so aus:
Im Rechner tragen Sie die gefahrenen Kilometer selbst ein. Mit dem Tarif ONYST RVG lässt sich die Strecke auch aus Start- und Zieladresse berechnen; der berechnete Wert bleibt ein Vorschlag, abzurechnen sind die gefahrenen Kilometer.
Welche weiteren Kosten kommen hinzu?
Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise erhalten Sie in voller Höhe, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG ↗). Dazu gehören vor allem Übernachtung und Parkgebühren, auch Gepäckaufbewahrung oder Ortsverkehr am Zielort. Angesetzt wird der Nettobetrag der Belege, denn die Umsatzsteuer kommt nach Nr. 7008 VV RVG ↗ auf die gesamte Vergütung. Verpflegung ist dagegen mit dem Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten.
Variante: zwei Verhandlungstage mit Übernachtung
Die Beweisaufnahme im selben Verfahren erstreckt sich über zwei aufeinanderfolgende Tage. Die Anwältin fährt am ersten Morgen los, übernachtet in einem Hotel am Gerichtsort und fährt am zweiten Nachmittag zurück. Gefahren wird dieselbe Strecke einmal hin und einmal zurück. Am ersten Tag ist sie mehr als acht Stunden abwesend, am zweiten bis zur Rückkehr gut fünf. Sie übernachtet einmal und parkt an beiden Tagen.
Das Abwesenheitsgeld rechnet das Beispiel je Kalendertag nach der Abwesenheit an diesem Tag ab, Übernachtung und Parken als zwei Positionen nach Nr. 7006. Gebühren entstehen durch den zweiten Termin nicht neu: Die Terminsgebühr entsteht in einem Rechtszug nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG, siehe Verfahrensgebühr und Terminsgebühr). Das Beispiel zeigt deshalb nur die Auslagen der Reise:
Wie werden Reisekosten auf mehrere Angelegenheiten verteilt?
Dient eine Reise mehreren Geschäften, verteilen Sie die Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären (Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG ↗). Sie rechnen also zuerst für jedes Geschäft aus, was eine eigene Reise gekostet hätte, und teilen die tatsächlichen Kosten in diesem Verhältnis.
Ein Beispiel ohne Zahlen: Sie nehmen am selben Vormittag zwei Termine für zwei Mandanten am selben Gericht wahr. Jede Reise allein hätte gleich viel gekostet, also trägt jede Angelegenheit die Hälfte. Liegt das zweite Gericht weiter entfernt, trägt dessen Angelegenheit den größeren Anteil. Verlegen Sie Ihre Kanzlei an einen anderen Ort, können Sie bei schon erteilten Aufträgen Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie auch von der bisherigen Kanzlei aus entstanden wären (Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG).
Wann muss der Gegner die Reisekosten erstatten?
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei sind zu erstatten (§ 91 Abs. 2 ZPO ↗). Für Reisekosten gilt eine Einschränkung: Ist der Anwalt nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und wohnt er auch nicht am Ort des Prozessgerichts, werden seine Reisekosten nur erstattet, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Hier zählt also der Gerichtsbezirk, anders als bei der Frage, ob eine Geschäftsreise vorliegt. Eine Anwältin mit Kanzlei im Bezirk des Prozessgerichts erhält ihre Fahrt zum Gericht erstattet, auch wenn der Termin außerhalb ihrer Gemeinde liegt. Kommt sie von außerhalb des Bezirks, werden ihre Reisekosten nur erstattet, soweit die Beauftragung einer auswärtigen Anwältin notwendig war; das ist in der Kostenfestsetzung darzulegen. Pauschale und Kopien behandelt der Artikel Post- und Telekommunikationspauschale, die Angaben auf der Rechnung der Artikel Anwaltsrechnung nach § 10 RVG.
Ohne Geschäftsreise keine Reisekosten. Mit Geschäftsreise gehören Kilometer, Abwesenheitsgeld und angemessene Nebenkosten zusammen auf die Rechnung.
Häufige Fragen
Wie werden Fahrtkosten nach RVG abgerechnet?
Wann gibt es Abwesenheitsgeld?
Wie hoch sind die Fahrtkosten 2026?
Gibt es Fahrtkosten für einen Termin in derselben Stadt?
Quellen
- Vorbem. 7 Abs. 1 bis 3 VV RVG ↗
- Nr. 7003 bis 7006 und 7008 VV RVG ↗
- § 91 ZPO (Kostentragungspflicht) ↗
- § 3a RVG (Vergütungsvereinbarung) ↗
Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (Teil 7 unverändert seit KostRÄG 2021) · Stand:
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Gebührenrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Gebührentatbestand einschlägig ist und welcher Satz angemessen ist, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt im konkreten Mandat.

